Landgericht  Kaiserslantern.  493

D.  Candgericht  Kaiserslautern.

L.  Vorläufige  Vormundschaft  wegen  Verschwendung.  Am
5.  August  1900  beantragte  der  Armenpflegschaftsrath  der  Gemeinde  M.
bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte  K.  die  Entmündigung  des  Landwirths
J.  von  M.  wegen  Verschwendung.

Am  12.  September  1900  beschloß  das  angerufene  Amtsgericht  K.,
den  J.  unter  vorläufige  Vormundschaft  zu  stellen,  welcher  Beschluß  dem
J.  am  13.  September  1900  zugestellt  wurde.

Am  21.  September  1900  legte  J.  hiegegen  sofortige  Beschwerde  ein
zum  Landgerichte  Kaiserslautern  und  beantragte,  den  „Entmündigungsbeschluß"
  des  Amtsgerichts  K.  aufzuheben.

Durch  Beschluß  des  Landgerichts  vom  22.  September  1900  wurde
die  Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen  mit  der  Begründung:

Nach  §  6  Ziff.  3  BGB.  kann  entmündigt  werden,  wer  durch  Verschwendung
  sich  oder  seine  Familie  der  Gefahr  des  Nothstandes  aussetzt.
Das  Verfahren  regeln  die  §§  680  ff.  CPO.,  namentlich  auch  die  Frage,
wer  die  Entmündigung  beantragen  kann.  Der  §  680  Abs.  5  in  Verbindung
  mit  Art.  160  Ziff.  8  AG.  z.  BGB.,  der  eine  hier  nicht  weiter
in  Betracht  kommende  Abänderung  des  Art.  36  Abs.  4  des  Armengesetzes
vom  29.  April  1869  enthält,  setzt  die  Legitimation  des  Armenpflegschaftsraths
  als  Antragsteller  außer  Zweifel.  Da  die  Erledigung  des  Entmündigungsverfahrens
  in  der  Regel  einen  gewissen  Zeitraum  beansprucht,
die  Gefahr  alsbaldiger  Vergendung  von  Hab  und  Gut  Seitens  des  zu
Entmündigenden  unter  Umständen  aber  eine  sofortige  Fürsorge  angezeigt
erscheinen  läßt,  so  giebt  das  Gesetz  in  §  1906  BGB.  der  Vormundschaftsbehörde
  die  Möglichkeit,  den  zu  Entmündigenden  unter  vorläufige  Vormundschaft
  zu  stellen.  Letztere  endigt  unter  den  in  §  1908  BGB.  aufgeführten
  Voraussetzungen,  und  zwar  kraft  Gesetzes  in  den  Fällen  der
Abs.  1  und  2,  durch  Verfügung  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  des
Abs.  3.  Durch  die  Anordnung  einer  vorläufigen  Vormundschaft  wird
demnach,  und,  wie  schon  der  Wortlaut  besagt,  nur  ein  vorübergehender
Zustand  geschaffen,  der  erst  durch  Hinzutritt  der  Eutmündigung  in  einen
endgültigen  sich  verwandelt.  Die  angefochtene  Verfügung  des  Amtsgerichts
  K.  stellt  sich  also  nicht  als  ein  die  Handlungsfähigkeit  des  J.
dauernd  schmälernder  Entmündigungsbeschluß  dar,  wie  Beschwerdeführer
  dies  nach  dem  Inhalte  seines  Antrags  anzunehmen  scheint.  Das
Amtsgericht  hat  die  Verfügung  vielmehr  in  seiner  Eigenschaft  als  Vormundschaftsbehörde
  erlassen  und  nicht  als  das  über  die  Entmündigung
entscheidende  Gericht.

Die  einstweilige  Anordnung  einer  Vormundschaft  kann  nach  jetzigem
Rechte  insbesondere  auch  in  einem  wegen  Verschwendung  anhängigen