494  Vermischte  Mittheilungen.

Entmündigungsverfahren  getroffen  werden,  während  unter  der  Herrschaft
des  alten  Rechtes  (88  621,  600  CPO.  a.  F.  und  Art.  176  Ausf.-Ges.
z.  CPO.  und  K0O.),  allerdings  wohl  nur  in  einem  wegen  Geisteskrankheit
anhängigen  Entmündigungsverfahren  ein  „vorläufiger  Verwalter“  bestellt
werden  konnte.

Das  Amtsgericht  K.  konnte  die  angefochtene  Verfügung  namentlich
auch  während  der  Gerichtsferien  erlassen,  weil  eben  die  Anordnung  einer
vorläufigen  Vormundschaft  nicht  unter  den  Begriff  einer  Entmündigung
im  gesetzlichen  Sinne  fällt,  nicht  einen  Akt  bildet,  welcher  auf  Grund  der
in  der  Civilprozeßordnung  für  das  Entmündigungsverfahren  gegebenen
Vorschriften  vor  sich  geht,  vielmehr  dem  materiellen  Rechte  angehört,  ein
Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  und  auf  das  diesbezügliche  Verfahren
  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß  sind  (§  10  FG.).

Folgen  nun  noch  Ausführungen  thatsächlicher  Natur,  welche  feststellen,
daß  die  Voraussetzungen  des  §  1906  BGB.  im  gegebenen  Falle  vorliegen,
  Arbeitsschene,  eine  das  Vermögen  vergendende  Lebensweise  des
Beschwerdeführers,  dessen  moralisches  Unvermögen,  dagegen  aufzukommen,
und  die  Gefahr  alsbaldigen  Nothstandes,  in  Folge  dessen  Beschwerdeführer
und  dessen  Familie  schließlich  der  öffentlichen  Armenpflege  zur  Last  fallen
(ogl.  §  621  Abs.  5  CPO.).

IV.  Vermischte  Mittheilungen.

W.  Sicherungshypothek.  In  der  Praxis  der  Hypothekenbeamten  kommt
es  in  jüngster  Zeit  vor,  daß  Anträge  auf  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
  für  Bierforderungen  eines  Bierbrauers  auf  Grundstücken  des  Wirthes
oder  für  Forderungen  eines  Banunternehmers  auf  Grundstücken  des  Bestellers  zum
hypothekenamtlichen  Vollzuge  vorgelegt  werden.

In  der  That  scheinen  auch  manche  Gerichte  kein  Bedenken  zu  tragen,  derartigen
Gesuchen  durch  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  in's  Hypothekenbuch  zu  entsprechen.

Bei  der  Wichtigkeit  der  Sache  für  die  Hypothekenämter  sei  es  gestattet,  diesem
Verfahren  gegenüber  in  Kürze  auf  die  in  Betracht  kommenden  Gesehesstellen  zu  verweisen.


Da  erfahrungsgemäß  meist  erst  längere  Zeit  nach  der  Lieferung  ꝛc.  die  Eintragung
der  Hypothek  verlangt  wird,  so  ist  zunächst  bei  Würdigung  des  Gesuchs  zu  prüfen,
wann  das  in  Frage  kommende  Schuldverhältuiß  entstanden  ist.  Ist  dasselbe  vor  dem
1.  Jannar  1900  entstanden,  so  sind  die  bisherigen  Gesetze,  anderenfalls  die  neuen  Geseße
  maßgebend  (Art.  170  Es.  z.  BG..

Die  Folge  dieses  Art.  170  ist,  daß  den  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandenen
Schuldverhältnissen  der  bezeichneten  Art  der  gesebliche  Hypothektitel  des  §  12  Bayr.
Hyp.-Ges.  auch  jetzt  noch  zur  Seite  steht.  Hatte  also  der  Inhaber  einer  Bierbranerei
bereits  im  Dezember  1899  für  an  einen  Wirth  abgegebenes  Bier  eine  Forderung  von