Vermischte  Mittheilungen.  495

1000  Mk.,  so  steht  ihm  für  diesen  Betrag  der  Hypothektitel  nach  §  12  Ziff.  10  noch
heute  zu  und  ist  sein  jetzt  eingereichtes  Gesuch  um  Eintragung  der  gesetzlichen  Hypothek
hienach  zu  beurtheilen.

Ist  dagegen  die  Forderung  des  Bierbrauers,  Bauunternehmers  r2c.  erst  nach  dem
1.  Januar  1900  zur  Entstehung  gelangt,  so  gelten  die  Art.  13,  14  AG.  z.  BGB.,
bezw.  §  648  BEB.,  wonach  den  Genannten  unter  den  dort  angegebenen  Voraussetzungen
  der  Auspruch  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  zusteht.

Die  Vergleichung  des  §  12  Hyp.-Ges.  mit  letzteren  Gesetzesstellen  lehrt,  daß  das
Hypothekengesetz  in  verschiedener  Beziehung  weitergehende  Rechte  gewährt  als  das  nene
Recht.

Der  Anspruch  des  Braners  auf  Sicherungshypothek  besteht  z.  B.  nur  mehr  für
Bierforderungen  (vgl.  §  12  Ziff.  10),  und  nur  wenn  ein  Vertragsverhältuiß  nach
Art.  13  AG.  z.  BGB.  gegeben  ist,  ebenso  der  Anspruch  nach  §  646  BG.  nur  für
den  Unternehmer  des  Banwerks,  nicht  auch  für  den  Lieferanten,  wie  bisher  (Fischer-Heule,
  Komm.  z.  BGB.  8  648  Aum.  1;  8  12  Ziff.  9  Hyp.-Ges.).

Ob  das  Schuldverhältniß  bereits  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Jannar  1900  datirt
oder  nicht,  ist  daher  von  sehr  erheblicher  Bedeutung.

Wenn  ein  vor  jenem  Zeitpunkt  entstandenes  Schuldverhältniß  vorliegt,  so  ist  es
klar,  daß  nicht  eine  Sicherungshypothek,  sondern  nur  die  gesetzliche  Hypothek  auf  Grund
g  12  Ziff.  9  bezw.  10  Hyp.-Ges.  eingetragen  werden  kann.

Was  aber  die  erst  nach  dem  1.  Jannar  1900  zur  Eutstehung  gelangten  Schuldverhällnisse
  betrifft,  so  ist,  weil  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  die  Anlegung
des  Grundbuchs  voraussetzt  (Entwurf  eines  Ges.,  die  durch  Einführung  des  BGB.  veranlaßten
  Uebergangsvorschriften  betr.,  Art.  35  Abs.  2)  gesetzlich  festgelegt,  daß  bis  zu
der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  der  einem  Gläubiger
kraft  Gesetzes  zustehende  Anspruch  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  als  gesetlicher
  Hypothektitel  gilt  (Art.  50  des  Ges.,  die  Uebergangsvorschriften  betr.).

Es  liegt  demnach  während  der  Uebergangszeit  in  jedem  Fall  ein  gesegzlicher
Hypothektitel  entweder  gemäß  §  12  Ziff.  9  bezw.  10  Hyp.-Ges.  oder  gemäß  Art.  13,  14
AG.  z.  BGB.  mit  Art.  50  des  Ges.,  die  Uebergangsvorschriften  betr.,  bezw.  §  648
BGB.  mit  Art.  50  a.  a.  O.  vor.

Ein  weiterer  Unterschied  ist  uur  der,  daß  bei  den  erst  nach  dem  1.  Jannar  1900
entstandenen  Schuldverhältnissen  für  die  Erstreckung  der  Hypothek  auf  mehrere  Grundstücke
  die  neuen  Vorschriften  maßgebend  sind  (Art.  50  Abf.  2  des  Ges.,  die  Uebergangsvorschriften
  betr.;  vgl.  Art.  14  Abs.  2  AG.  z.  BG.).

Der  hypothekenamtliche  Vollzug  gestaltet  sich  also  in  der  Weise,  daß  auf  Grund
des  jeweils  gegebenen  Hypothektitels  gesepliche  Hypothek  vorgemerkt  und
hierauf  nach  §  110  ff.  Hyp.-Ges.  weiter  verfahren,  der  Schuldner  also  insbesondere  wie
bisher,  verständigt  wird.

Das  Hypothekengeseh  ist  insoweit  durch  Art.  177  AG.  z.  BGB.  mit  Art.  189
EG.  z.  BGB.  ausdrücklich  aufrecht  erhalten,  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  erklärt
  ist.

Bis  dahin  ist  die  Eintragung  von  Sicherungehypotheken  nicht  zulässig.  Namentlich
dürfle  sie,  wenn  die  Beuachrichtigung  der  Betheiligten  unterbleibt,  z.  Zt.  Angesichts
der  Haftung  des  Hypothekenbeamten  nicht  unbedenklich  erscheinen.