65.  Jahrgang.  28.  22.  Dezember  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Juhalt:  I  Siegel  und  Stempel.  II.  Ueber  die  Form  der  Vollflreckungsklausel  notarieller  Schuld-=bekenntnisse
  mit  Hypothekbestellung.  III.  Die  heuige  Geltung  des  8  13  Abf.  4  der  Instruktion
  zum  Hypothekengesetz  im  Verhältnisse  zu  den  Bestimmungen  über  das  Anlegungs.
verfahren.  IV.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  in  Civilsachen;  Bayr.  Oberstes  Landesgericht

1.  Siegel  und  Stempel.
Von  Gottfried  Schmitt,  J.  Staatsanwalt  in  München.

In  der  Nummer  20  dieser  Blätter  findet  sich  unter  „Vermischte  Mittheilungen“
  eine  Abhandlung  über  den  Begriff  des  Siegels  und  Stempels,
in  welcher  der  Verfasser  der  Anschauung  beitritt,  die  das  Kammergericht  in
seinem  Beschlusse  vom  2.  April  1900  (1.  V.  119/00)  über  diese  Begriffe
aufgestellt  hat.

So  leidig  es  ist,  sich  in  den  Streit  über  diese  in  letzter  Zeit  berühmt
gewordene  Frage  einlassen  zu  müssen,  so  scheint  es  doch  jetzt  nicht  mehr
vermieden  werden  zu  können.  Denn  die  Unterlassung  des  Widerspruchs
könnte  als  Zustimmung,  wenn  nicht  gar  als  allgemeine  Zustimmung  aufgefaßt
  werden.  Die  Annahme  der  Anschauung  des  Kammergerichts  aber
könnte  gerade  in  Bayern,  wo  die  Rechtsanwendung  bisher  den  gegentheiligen
  Standpunkt  vertreten  hat,  zur  Unsicherheit  und  zur  Gefährdung
bestehender  Rechtsverhältnisse  führen.

I.
Das  Kammergericht  versteht  unter  Siegel

„denjenigen  Abdruck  des  beim  Siegeln  benutzten  Werkzeugs,  welcher
in  einen  weichen,  mit  der  Urkunde  verbundenen,  selbständigen  Stoff

*)  Die  Definition  findet  sich,  soweit  ersichtlich,  zum  ersten  Male  in  dem  Wörterbuche
der  Deutschen  Sprache  von  Campe  (Braunschweig  1810)  Bd.  4  S.  132  nunter  Siegel
Nr  2,  scheint  aber  nach  Nr.  1  ebenda  nicht  ausschließlich  aufgesaßt  zu  sein.

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