498  Siegel  und  Stempel.

unter  Stempel

„die  nur  durch  Farbstoff")  geschehene  Beidrückung  des  Siegels“.

Es  gründet  diese  Begriffsbestimmung  außer  auf  einzelne  interne  Vorgänge
  bei  der  Entstehungsgeschichte  der  Gesetze  auf  den  früheren  Sprachgebrauch,
  und  der  Verfasser  der  Mittheilung  in  Nr.  20  dieser  Blätter
bestätigt  das  Vorhandensein  eines  allgemeinen  Sprachgebrauchs  unter  Hinweis
  auf  Brockhaus  und  Wiegand.

Das  Zurückgehen  auf  den  Sprachgebrauch  rechtfertigt  sich  dadurch,
daß  in  der  Reichsgesetzgebung  nirgends  eine  deutliche  Begriffsbestimmung
für  beide  Worte  enthalten  ist.  Es  rechtfertigt  sich  umsomehr,  als  die  —
wenn  schon  nicht  maßgebenden,  doch  manchmal  behülflichen  —  amtlichen
Gesetzgebungsmaterialien  uns  im  Stiche  lassen.  Denn,  daß  die  Bemerkung
  der  Denkschrift  zur  Grundbuchordnung:

„Die  Verwendung  eines  Stempels  an  Stelle  eines  Siegels  genügt
  nicht“
keinen  Aufschluß  über  die  Begriffe  giebt,  ist  ersichtlich,  und  auch  die
wahlweise  Zulassung  von  Siegel  oder  Stempel  im  §  183  Abs.  2  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bringt
die  Auslegung  keinen  Schritt  vorwärts.

Unter  diesen  Umständen  bleibt  allerdings  zur  Lösung  der  Frage,  was
das  Gesetz  mit  den  Worten  „Siegel  und  Stempel“  verständlich  ausdrückt
—  denn  nur  darum  kann  es  sich  handeln,  nicht  darum,  was  die  einzelnen
bei  der  Entstehung  des  Gesetzes  betheiligten  Personen  oder  Korporationen
innerlich  beabsichtigten  —,  kein  anderes  Mittel  übrig,  als  das  Zurückgreifen
  auf  den  Sprachgebrauch.  Leicht  wird  dann  in  dem  angezogenen
Beschluß  und  der  beistimmenden  Abhandlung  die  Frage  durch  die  positive
Aufstellung  gelöst,  daß  ein  allgemeiner  Sprachgebrauch  im  Sinne  der
Meinung  des  Kammergerichts  bestehe.

Der  Annahme  eines  solchen  allgemeinen  —  also  das  ganze  Reich
umfassenden  —  Sprachgebrauchs  dürften  indessen  ernste  Bedenken  im
Wege  stehen.  Diese  Annahme  mag  ihren  Grund  haben  für  eine  frühere
Zeit.  Im  Mittelalter  und  noch  bis  in  das  letzte  Jahrhundert  der  neueren
Zeit  herein  mag  man  in  Wirklichkeit  das  in  Wachs  oder  sonstige  besondere
  Stoffe  gedrückte  Siegel  allein  gekaunt  und  demnach  anerkannt
haben.  Für  das  frühere  Mittelalter  wird  man  vielleicht  sogar  anzunehmen
  haben,  daß  das  Anhänge-Siegel  (die  Bulle)  als  einziges  anerkanntes
  Siegel  zu  gelten  hat.  Wie  aber  die  Entwickelung  schon  in  den

*  Streug  genommen  ist  auch  der  Farbstoff  ein  weicher,  mit  der  Urkunde  verbundener,
  selbständiger  Stoff;  doch  wird  man  das  nicht  zu  urgiren  haben,  da  die
wirkliche  Meinung  nicht  wohl  verkannt  werden  kann.