Siegel  und  Stempel.  499

letzten  Jahrhunderten  vom  Anhängesiegel  zum  beigedrückten  Lack=  und
Oblatensiegel  fortgeschritten  ist,  so  zwar,  daß  heutzutage  ein  einer  neuzeitlichen
  öffentlichen  Verkehrsurkunde  beigefügtes  Anhängesiegel  Mühe  haben
möchte,  sich  Anerkennung  zu  verschaffen,  so  hat  thatsächlich  im  letzten
Jahrhundert  und  insbesondere  in  dessen  zweiter  Hälfte')  ein  weiterer
Fortschritt  stattgefunden.  Man  hat  sich  an  neue  Arten  der  Anbringung
des  Siegels  gewöhnt.  Während  gleichzeitig  im  Privatverkehre  die  Benutzung
  des  Siegels  überhaupt  mehr  und  mehr  verschwunden  ist,  haben
die  Behörden  und  Aemter  zum  Farbdrucksiegel  und  neuestens  auch  zum
Durchschlagsiegel  gegriffen  und  zwar  von  der  höchsten  Behörde  bis  herunter
zur  untersten.  Das  Reichsgericht  verwendet  zu  seinen  Ausfertigungen  ein
prächtiges  Durchschlagsiegel,  das  dem  vom  Kammergericht  aufgestellten  Erforderniß
  eines  besonderen  Stoffes  nicht  genügt,  denn  es  wird  lediglich
von  rückwärts  in  das  Papier  selbst  eingeschlagen.  Das  Reichsgericht  hat
die  Verwendung  dieses  Siegels  auch  seit  dem  Bekanntwerden  des  Kammergerichtsbeschlusses
  nicht  eingestellt.  Farbdrucksiegel  sind  aber  auch  sonst
bei  den  verschiedensten  Obersten  Reichsämtern  im  häufigen  Gebrauche.
Was  die  Stellen  der  einzelnen  Bundesstaaten  anlangt,  so  werden  von
den  bayerischen  Staatsministerien  —  ich  beschränke  mich  hier  auf  Bayern
als  den  mir  am  meisten  bekannten  —  Farbdrucksiegel  und  Trockensiegel
neben  einander  verwendet.  Die  Gerichte  führen  in  Bayern  alle  ohne
Ausnahme  in  Sachen  der  streitigen  Rechtspflege  wie  in  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  Farbdrucksiegel  und  Trockensiegel.  Die  Notare  haben  von
jeher  beide  Siegelarten  für  Urschriften  und  Ausfertigungen  geführt.  Aber
auch  bei  den  Verwaltungsbehörden,  insbesondere  den  Gemeindebehörden
ist  das  Farbdrucksiegel  im  allgemeinen  Gebrauche,  die  Standesämter  führen
es  nahezu  ausschließlich  zu  ihren  Urkunden  und  Auszügen  und  ebenso  die
Pfarrämter  regelmäßig  mit  der  ausdrücklichen  Umschrift:  „Sigillum  Parochiae
  X".  Die  Unterscheidung  zwischen  Siegel  und  Stempel  im  Sinne
der  kammergerichtlichen  Definition  war  bis  in  die  jüngste  Zeit  in  Bayern
wenigstens  allen  Inhabern  und  Beamten  dieser  Behörden  und  Stellen  —
vielleicht  mit  verschwindenden  Ausnahmen  —  vollständig  neu.  Sie  erfahren,
  wenn  sie  solches  lernen  müssen,  eine  ganz  neue  Wissenschaft.  Das
Gleiche  gilt  aber  in  Bayern  auch  vom  Publikum.  Und  mit  allem  Grunde.
Denn  alle  Verordnungen  und  Königlichen  Entschließungen,  die  seit  Jahrzehnten
  über  die  Amtssiegel  und  Dienstsiegel  ergangen  sind,  sprechen  von
Farbdrucksiegel  und  Trockensiegel  als  vollkommen  gleichberechtigten  Zeichen
und  kennen  den  Begriff  Stempel  nicht.  Nach  der  hieraus  sich  ergebenden
Anschauung  ist  Amtssiegel

*)  Mit  Rücksicht  hierauf  wird  auf  die  von  Campe  (1810)  gegebene  Defintion
laum  mehr  zurückgegangen  werden  können.

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