500  Siegel  und  Stempel.

„dasjenige  Zeichen,  welches  der  Beamte  mil  dem  dazu  bestimmten,
von  der  Staatsgewalt  verliehenen  oder  zugelassenen  Werkzeuge  der
öffentlichen  Urkunde  zum  Zwecke  der  Beglaubigung  und  des  feierlichen
  Abschlusses  vorschriftsgemäß  beifügt,  gleichviel,  ob  die  Beifügung
  durch  Eindrückung  in  einen  selbständigen,  mit  der  Urkunde
zu  verbindenden  Stoff  erfolgt,  oder  durch  Eindrückung  in  die  Urkunde
  selbst  oder  durch  Aufdruck  auf  dieselbe."“

Besteht  diese  Anschauung  wirklich  in  einem  beträchtlichen  Theile  des
Deutschen  Reiches,  so  kann  nicht  die  Rede  davon  sein,  daß  ein  allgemeiner
Sprachgebrauch  im  Sinne  der  kammergerichtlichen  Definition  bestünde.
Es  braucht  alsdann  nicht  einmal  untersucht  zu  werden,  ob  in  anderen
Theilen  des  Deutschen  Reiches,  insbesondere  in  Preußen,  der  vom  Kammergericht
  angenommene  Sprachgebrauch  allgemein  besteht,  wogegen  so  manche
Umstände  sprechen').  Denn,  wenn  der  Sprachgebrauch  in  den  verschiedenen
  Theilen  des  Deutschen  Reiches  verschieden  ist,  so  kann  auf  den
allgemeinen  Sprachgebrauch  zur  Auslegung  nicht  zurückgegangen  werden.
Es  wird  vielmehr  dann,  wie  bei  allen  Formerfordernissen,  im  Zweifel
die  liberalere,  die  Gültigkeit  der  Urkunde  mehr  begünstigende  Auffassung
angenommen  werden  müssen.  Das  ist  aber  zweifellos  diejenige  Auffassung,
welche  als  Siegel  auch  die  Farbdrucksiegel  und  Durchschlagssiegel  gelten  läßt.

Es  dürfte  also  im  Gegensatze  zu  dem  Kammergerichtsbeschlusse  der
Satz  aufzustellen  sein,  daß  die  Bestimmungen  der  Grundbuchordnung  und
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
keinen  genügend  deutlichen  Anhaltspunkt  dafür  enthalten,  daß  die  bei  den
Behörden  zulässigen  und  gebräuchlichen  Farbdrucksiegel  und  Durchschlagsiegel
  nicht  Siegel  im  Sinne  dieser  Gesetze  seien.

*)  Die  Gründe  des  Kammergerichtsbeschlusses  beginnen  selbst  mit  der  Einräumung,
daß  die  bisherige  prenßische  Praxis  kein  Gewicht  darauf  gelegt  habe,  in  welcher  Weise
der  Abdruck  des  amtlichen  Siegels  auf  die  Urkunde  gelangte,  ob  unmittelbar  durch
Verwendung  eines  farbigen  Stempels,  oder  mittelbar  unter  Zuhülfenahme  eines
weichen,  eindrucksfähigen  Stoffes  und  zeigen  an  vielen  Stellen,  daß  für  das,  was  jetzt
ausschließlich  Stempel  genamit  werden  will,  ebenso  der  Ausdruck  Siegel  gang  und  gäbe
ist.  Noch  in  den  jüngsten  Tagen  ferner  ist  mir  eine  Mehrzahl  von  Ausfertigungen
preußischer  notarieller  Urkunden  über  Rechtsgeschäfte  vorgelegen,  die,  ans  den  ersten
Monaten  dieses  Jahres  stammend,  sämmtlich  das  Farbdrucksiegel  trugen,  obwohl  sie
nach  der  Anschanung  des  Kammergerichts  gemäß  Art.  15  Abs.  2  des  Preuß.  Gesetzes
über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  vom  21.  September  1899  mit  dem  Trockensiegel
hätten  gesiegelt  werden  müssen.  Solcher  Ausfertigungen  giebt  es  ohne  Zweifel  tansende.
Da  nicht  angenommen  werden  kann,  daß  den  betressenden  Preußischen  Notaren  der
Art.  45  Abs.  2  des  Preuß.  Gesehes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  unbekannt  war,
muß  wohl  angenommen  werden,  daß  sie  glaubten,  unter  Siegel  nach  dem  Sprachgebrauch
auch  das  Farbdrucksiegel  verstehen  zu  dürfen.  Welche  Folgen  aber  entstünden,  wenn  wirklich
ausende  von  Ausfertigungen  als  mangelhaft  zu  beanstanden  wären,  ist  gar  nicht  abzusehen.