Siegel  und  Stempel.  501

Daß  das  Gleiche  dann  auch  für  die  Civilprozeßordnung  gelten  muß,
wie  auch  das  Reichsgericht  annimmt?),  ergiebt  sich  aus  der  Art  der  Beweisführung
  von  selbst.

II.

Einfacher  noch  liegt  die  Sache  auf  dem  Gebiete  der  Bayerischen  Landesgesetzgebung.


Diese  mußte  einerseits  damit  rechnen,  daß  der  Begriff  Siegel  in
Bayern  nach  dem  bisherigen  Sprachgebrauche  des  Landes  das  Farbdrucksiegel
  und  das  Durchschlagsiegel  mitumfaßte,  während  der  Begriff  Stempel
für  die  Fertigung  öffentlicher  Urkunden  neu  und  unklar  war,  andererseits
damit,  daß  die  Begriffe  Siegel  und  Stempel  als  verschieden  in  den  Reichsgesetzen
  gebraucht  worden  waren  und  man  nicht  wissen  konnte,  wohin  sich
die  Auslegung  wenden  würde.  Vorsichtshalber  wurde  deshalb  im  Notariatsgesetze
  für  das  Gebiet  des  Landesrechts  überall  der  Stempel  neben  dem
Siegel  zugelassen,  damit  die  Verwendung  des  Farbdrucksiegels  auch  dann
noch  —  wie  wünschenswerth  —  im  bisherigen  Umfange  möglich  bliebe,  wenn
unvermutheter  Weise  die  Auslegung  das  Farbdrucksiegel  nicht  als  Siegel,
sondern  nur  als  Stempel  anerkennen  sollte.

Dieser  Zweck  ist  wohl  erreicht.  Das  Beurkundungswesen  ist  mit  geringen
  Ausnahmen  (hauptsächlich  Verträge  über  die  Gewährung  des  Unterhalts
  an  uneheliche  Kinder)  in  Bayern  den  Gerichten  entzogen  und  den
Notaren  zugewiesen.  Für  die  Verwendung  des  Siegels  bei  den  notariellen
Urkunden  aber  ist  ganz  allgemein  ein  Zweifel  daran,  daß  auch  das  Farbdrucksiegel
  neben  dem  Trockensiegel  zulässig  ist,  uumöglich,  da  für  den  Fall
der  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  der  §  183
Abs.  2  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  für  alle  übrigen  Fälle  die  Artikel  25  und  40  des  Notariatsgesetzes
Siegel  und  Stempel  neben  einander  zulassen"*).  Ein  Zweifel  könnte  für  die
Notare  in  Bayern  lediglich  bei  der  Ausstellung  von  Theilhypothekenbriefen,
Theilgrundschuldbriefen  und  Theilrentenschuldbriefen  entstehen.  Praktisch  wird
er  indessen  auch  da  kaum  vorkommen.  Daß  die  Grundschulden  und  Rentenschulden
  künftig  in  Bayern  einen  nennenswerthen  Umfang  bekommen  sollten,
ist  nach  den  Erfahrungen  in  anderen  Deutschen  Bundesstaaten  nicht.  wahr-*)

  Beschluß  des  VI.  Civilsenats  vom  19.  April  1900  und  des  IV.  Civilsenats  vom
31.  Mai  1900  (Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte  1.  Jahrgang  S.  96,  97).

»*  Die  Bemerkung  des  Verfassers  der  Mittheilung  in  Nr.  20,  ob  wohl  der  Art.  40
des  Bayerischen  Notariatsgesetzes  mit  dem  Reichsgesetze  vereinbar  sei,  beruht  augenscheinlich
  auf  einem  Irrthum.  Das  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  beschränkt  in  Art.  182  die  Vorschrift  über  die  Beisetzung  des  Siegels  zum  Protokoll
  über  die  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  ausdrücklich  auf  die  Fälle  der  gerichtlichen
  Beurkundung  und  überläßt  die  Ordnung  der  notariellen  Ausfertigungen  ganz
der  Landesgesezgebung-