502  Siegel  und  Stempel.

scheinlich.  Hypothekenbriefe  aber  werden  ganz  regelmäßig  mit  der  Urkunde
über  die  Schuld  zu  verbinden  und  aus  diesem  Grunde  ohnehin  wegen
der  Anheftung  des  Fadens  mit  dem  Trockensiegel  zu  versehen  sein.

Ist  so  durch  die  ausgedehnte  wahlweise  Zulassung  von  Siegel  und
Stempel  in  der  Bayerischen  Landesgesetzgebung  der  Zweifel  der  Hauptsache
nach  ausgeschlossen,  so  könnte  es  andererseits  scheinen,  als  ob  darin  eine
Anerkennung  und  Bestätigung  des  behaupteten  allgemeinen  Sprachgebrauchs
läge.  Eine  solche  Anerkennung  und  Bestätigung  ist  jedoch  —  selbst  wenn
sie  beabsichtigt  gewesen  sein  sollte  —  nicht  erfolgt,  weil  auch  die  bayerischen
gesetzlichen  Vorschriften,  die  den  Reichsgesetzen  mangelnde  Definition  nirgends
enthalten,  und  ein  nicht  bestehender  Sprachgebrauch  nicht  anerkannt  werden
kann.  Daß  die  Regierungsvertreter  bei  den  Auseinandersetzungen  des  Kammerreferenten
  über  den  reichsgesetzlichen  Unterschied  zwischen  Siegel  und  Stempel
sich  in  Schweigen  hüllten,  beweist  nicht,  daß  die  Regierung  den  jetzt  behaupteten
  allgemeinen  Sprachgebrauch  anerkannt  hätte').  Was  ihre  Meinung
über  den  Sprachgebrauch  in  Bayern  ist,  hat  die  Regierung  an  der  Stelle,
wo  sie  zu  sprechen  berufen  war,  deutlich  gesagt.  Die  einschlägigen  Bestimmungen
  des  §  155  Abs.  3  und  4  der  Geschäftsordnung  für  die  Notariate
schreiben  nämlich  hierüber  vor:

„Ob  das  Trockensiegel  (Lacksiegel,  Oblatensiegel)  oder  das  Farbdrucksiegel
  (Schwarzdrucksiegel)  angewendet  werden  soll,  richtet  sich
nach  dem  Bedürfnisse  des  einzelnen  Falles.  Wo  das  Siegel  zur
Sicherung  eines  Verschlusses  oder  zum  Festhalten  von  Schnur  und
Faden  und  dergl.  benützt  werden  soll,  wird  das  Trockensiegel  zu
benützen  sein,  im  Uebrigen  wird  das  Farbdrucksiegel  verwendet
werden  können.  Die  Anbringung  des  Farbdrucks  beim  Siegelu
mittels  Oblate  ist  nicht  ausgeschlossen.

Andere  als  die  amtlich  gelieferten  Siegel  zur  Fertigung  von
Urkunden  zu  verwenden,  ist  dem  Notar  verboten.  Privatsiegel  oder
Stempel  dürfen  nicht  zur  Verwendung  kommen."“

Diese  für  das  Gebiet  des  Landesrechts  maßgebenden  Vorschriften““)
lassen  jedenfalls  keinen  Zweifel  zu.

III.

Das  Ergebniß  der  vorstehenden  Abhandlung  dürfte  schließlich  in  folgende

  Sätze  kurz  zusammen  zu  fassen  sein.

*)  Uebrigens  wäre  selbst  dies  für  die  Auslegung  des  Gesetzes  nicht  maßgebend.
Auch  wird  wohl  keine  Regierung  sich  durch  die  Vorsetzung  des  Präijndizes  „qui  tacet
concretire  videtur“  zu  jeder  gewünschten  Erklärung  zwingen  lassen.

*“)  Art.  36  Abs.  1  des  Bayerischen  Notariotsgesehes  überträgt  der  Regierung  das
Recht,  über  die  äußere  Form  der  notariellen  Urkunde  Vorschriften  zu  erlassen,  soweit
solche  nicht  in  Reichsgesetzen  und  im  Notariatsgesetz  enthalten  sind.