Ueber  die  Form  der  Vollstreckungsklausel  notarieller  Schuldbekenutnisse  2c.  503

1)  Es  besteht  kein  allgemeiner  Sprachgebrauch  für  das  Deutsche  Reich,
wonach  die  Farbdrucksiegel  und  Durchschlagsiegel  von  dem  Begriffe
„Siegel“  ausgeschlossen  wären  und  nur  auf  den  Namen  „Stempel"“
Anspruch  hätten.  Wäre  daher  selbst  beabsichtigt  gewesen,  durch  die
Gegenüberstellung  der  Worte  Siegel  und  Stempel  in  der  Reichsgesetzgebung
  einen  Unterschied  diesen  Inhalts  zu  schaffen,  so  ist  dies
Mangels  einer  deutlichen  Begriffsbestimmung  im  Gesetze  selbst
mißglückt.

2)  Da  hienach  die  Farbdrucksiegel  und  Durchschlagsiegel  weder  durch  den
Sprachgebrauch  noch  durch  den  allgemein  erkennbaren  Willen  des
Gesetzes  von  dem  Begriffe  „Siegel“  ausgeschlossen  sind,  können  sie
auf  Grund  der  Reichsgesetze  nicht  beanstandet  werden.

3)  Soweit  die  Bayerischen  Landesgesetze  anzuwenden  sind,  ist  die  Frage
ohne  Bedentung.  In  ihrem  Gebiete  richtet  sich  die  Anwendung  des
einen  oder  des  anderen  Siegels  nach  dem  praktischen  Bedürfnisse  des
einzelnen  Falles.

Zu  wünschen  wäre,  daß  diese  Abhandlung  dazu  beitragen  möchte,  den
behaupteten  Unterschied,  der  praktisch  gewiß  keinem  allgemeinen  Bedürfnisse
entspringt,  in  seinem  Unwerth  erkennen  zu  lassen,  und  zu  verhüten,  daß
die  Fälle  sormeller  Nichtigkeitsgründe  noch  künstlich  vermehrt  werden.  Zu
wünschen  wäre  endlich,  daß  diese  Abhandlung  nicht  das  Interesse  an  Formalfragen
  noch  steigerte.  Bietet  uns  ja  doch  das  neue  bürgerliche  Recht
wichtige  materielle  Fragen  genug.

II.  Aeber  die  Form  der  Vollslreckungottlausel  notarieller  Schuldbektenntnisse
  mit  Hypothelibeslellung.
Von  Bankdirektor  Friedrich  Bonschab  in  München.

Die  notariellen  Urkunden  über  Schuldbekenntnisse  mit  Hypothekbestellung
  für  Darlehen,  welche  Seitens  der  Hypothekenbanken  in  den  Formen
des  Annnitätendarlehens  gewährt  werden,  erhielten  bisher  eine  Beschränkung
der  Vollstreckungsklausel  dahin,  daß  dieselbe  nur  ertheilt  wurde  „hinsichtlich
der  jeweils  fällig  werdenden  Zinsen  und  Annnitäten“.

Diese  Schuldverträge  stipuliren  u.  a.  zunächst  die  Verpflichtung  des
Schuldners,  das  erhaltene  Darlehen  durch  Zahlung  bestimmter  Beträge  an
Zinsen  und  Annuitäten  an  fest  bestimmten  Terminen  zur  Tilgung  und
Rückzahlung  zu  bringen.  Daneben  finden  sich  in  der  Regel  Bestimmungen
darüber,  daß  im  Allgemeinen  ein  entsprechender  Kapitaltheil  zurückgefordert
werden  kann,  wenn  durch  Verschlechterung  der  Pfandobjekte  die  nöthige
Deckung  nicht  mehr  vorhanden  ist,  daß  das  Kapital  fällig  ist,  wenn  bestimmte
  Verpflichtungen  nicht  eingehalten  werden  2c.