504  Ueber  die  Form  der  Vollstreckungsklausel  notarieller  Schuldbekenntnisse  2c.

Dementsprechend  mußte  für  die  Vollstreckungsklausel  die  Vorschrift  des
Art.  131  des  Ausf.-Ges.  z.  CPO.  in  Betracht  kommen.

Die  vollstreckbare  Ausfertigung  wurde  nur  wegen  jener  Ansprüche
ertheilt,  wegen  deren  die  Zwangsvollstreckung  ohne  Rücksicht  auf  den  Eintritt
der  Thatsache,  von  welcher  die  Zwangsvollstreckung  abhängt,  zulässig  war
und  ist  d.  h.  die  Ansprüche  aus  den  Zinsen  und  Annnitäten.

Die  Fälligkeit  des  ganzen  Kapitalsbetrags  oder  eines  Theiles  desselben
ist,  wie  erwähnt,  von  dem  Eintritte  bestimmter  Thatsachen,  „welche  noch
nicht  eingetreten  sind“,  abhängig.

Mit  Rücksicht  hierauf  bestand  bisher  bei  den  Notaren  kein  Zweifel,
daß  die  Vollstreckungsklausel  in  der  beschränkten  Form  zu  ertheilen  sei.

Diese  einhellige  Praxis  (für  deren  Richtigkeit  speziell  auch  im  28.  Jahrgange
  der  Deutschen  Notariatszeitung  1899  S.  155  ff.  von  berufener  Seite
Zeugniß  abgelegt  wird)  erfuhr  eine  Aenderung  mit  dem  Inkrafttreten  des
neuen  Bayr.  Notariatsgesetzes  vom  9.  Juni  1899  und  der  Civilprozeßordnung
  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1898.  Art.  45  des
Notariatsgesetzes  besagt:  „Für  die  Vollstreckbarkeit  der  notariellen  Urkunden
und  die  Ertheilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen  sind  die  Bestimmungen
der  Civilprozeßordnung  maßgebend."“

Seitens  verschiedener  Notariate  wird  mit  Bezugnahme  auf  die  Civilprozeßordnung
  behauptet,  daß  (bei  den  Eingangs  konstatirten  Thatbeständen)
die  bisher  erforderte  Form  der  Beschränkung  der  Vollstreckungsklausel  überflüssig
  sei  und  es  werden  demgemäß  die  hier  in  Frage  stehenden  notariellen
Urkunden  mit  der  allgemeinen  Vollstreckungsklausel  versehen:

„Vorstehende  Ausfertigung  wird  der  X.  X.  gegen  N.  N.  zum

Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  ertheilt."

Diese  Auffassung  muß  als  irrig  bekämpft  werden.

Ganz  außer  Zweifel  steht,  daß  die  in  Frage  kommenden  Urkunden
dadurch,  daß  dieselben  unter  genau  bestimmten  Voraussetzungen  die  ganze
oder  theilweise  Fälligkeit  des  im  übrigen  Seitens  der  gläubigerischen
Bank  als  unkündbar  erklärten  Kapitals  fixiren,  nach  ihrem
Inhalte  nur  dann  vollstreckbar  sein  sollen,  wenn  die  bestimmte  Thatsache
z.  B.  der  Verschlechterung,  der  Aufgabe  des  Besitzes  rc.,  eingetreten  ist.
Außer  Zweifel  ist  nach  allgemeinen  Grundsätzen  fernerhin,  daß  der  Eintritt
einer  solchen  Thatsache  vom  Gläubiger  zu  beweisen  ist,  da  er  diesen  Eintritt
behauptet.  Bei  diesem  Sachverhalte  kommen  aber  auch  die  nach  Art.  45
des  Notariatsgesetzes  für  die  Ertheilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen
maßgebenden  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  zu  demselben  Resultate,
wie  bisher  Art.  131  des  AG.  z.  CPO.

Nach  §795  CPO.  finden  aus  den  in  §  794  (speziell  Ziff.  5)  erwähnten
Schuldtiteln  die  Bestimmungen  (insbesondere)  des  §726  CPO.  entsprechende