Ueber  die  Form  der  Vollstreckungsklausel  notarieller  Schuldbeleuntnisse  2c.  505

Anwendung,  nachdem  in  den  8§  796  bis  800  CPO.  abweichende  Vorschriften
nicht  enthalten  sind.

§*  726  Abs.  1  CPO.  bestimmt:

„Von  Urtheilen,  deren  Vollstreckung  nach  ihrem  Inhalte  von  dem
durch  den  Gläubiger  zu  beweisenden  Eintritt  einer  anderen  Thatsache  als
einer  dem  Gläubiger  obliegenden  Sicherheitsleistung  abhängt,  darf  eine
vollstreckbare  Ausfertigung  nur  ertheilt  werden,  wenn  der  Beweis  durch
öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  wird."“

Mit  Ausnahme  der  hier  gesperrt  gedruckten  Worte  ist  §  726  Abs.  1
gleichlautend  mit  dem  §  664  früherer  Fassung.

Hiezu  bemerken  die  Motive  zu  §  664:

„Dem  Gerichtsvollzieher  soll  überhaupt  nichts  weiter  als  die  unbedingte
Vollstreckung  eines  vollständig  bestimmten  Urtheils  überlassen  werden.  Deshalb
  soll  von  Urtheilen,  deren  Vollstreckung  nach  ihrem  Inhalte  von  dem  durch
den  Glänbiger  zu  beweisenden  Eintritt  einer  Thatsache  abhängt,  von  dem  Eintritle
dieser  Thatsache  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  überhaupt  nicht  ertheilt  werden.
Nur  der  Eintritt  eines  bestimmten  Kalendertages,  welcher  an  sich
keines  Beweises  bedarf,  kann  unbedenklich  von  dem  Gerichtsvollzieher  festgestellt
werden  und  ist  daher  nicht  eine  solche  Thatsache,  deren  Eintritt  vor  Ertheilung
der  vollstreckbaren  Aussertigung  abgewartet  werden  muß.“

Beim  Vorgehen  auf  Grund  einer  Urkunde  der  in  Frage  stehenden
Art  ist  nun  allerdings  eine  Prüfung  Seitens  des  Gerichtsvollziehers  regelmäßig
  ausgeschlossen,  da  es  sich  in  der  Regel  lediglich  um  Zustellungen
dieser  Urkunden  zum  Zwecke  der  Vorbereitung  des  Beschlagnahmeantrags
handelt  (vgl.  aber  auch  §  865  Abs.  2  CPO.,  letzter  Satz).

Allein  die  Vorschrift  des  §  726  ist  eben  entsprechend  amwendbar
für  notarielle  Urkunden.

Demgemäß  —  um  mit  den  Worten  des  citirten  Aufsatzes  in  der
Deutschen  Notariatszeitung  zu  reden  —  wird  §  664,  jetzt  §  726,  von  der
Praxis  allgemein  dahin  ausgelegt,  „daß  von  Urkunden,  in  welchen  Zinsen
und  sonstige  Zahlungen  mit  bestimmten  Terminen  bedungen  sind,  und  die
Fälligkeit  solcher  Zahlungen  nicht  durch  den  Eintritt  anderer  Thatsachen
als  der  bestimmten  Termine  bedingt  ist,  Ausfertigungen  mit  Vollstreckbarkeitserklärung
  bezüglich  der  jeweilig  fällig  werdenden  Zinsen  und  sonstigen
Zahlungen  schon  vor  Verfall  solcher  Zahlungen  ertheilt  werden."

Dies  entspricht  auch,  wie  gezeigt,  völlig  der  Absicht  des  Gesetzgebers.

Hieraus  geht  aber  unwiderleglich  hervor,  daß  eine  vollstreckbare  Ausfertigung
  ohne  die  erwähnte  Beschränkung  für  Urkunden  der  hier  behandelten
Art  nicht  ertheilt  werden  darf  (vgl.  auch  Kaisenberg,  Kommentar  z.
Notariatsgesetz  S.  150  ff.).

Die  beschränkungslose  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  ist
aber  auch  im  gegenwärtigen  Zeitpunkt,  in  welchem  für  das  rechtsrheinische