506  Die  heutige  Geltung  des  §  13  Abs  4  der  Instruktion  zum  Hypothekengesetz  2c.

Bayern  das  Grundbuch  noch  nirgends  als  angelegt  erklärt  ist,  mit  Rücksicht
auf  anderweitige  gesetzliche  Bestimmungen  unzulässig.

Nach  Art.  8  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  Gesetze,  betr.  Aenderungen
der  Civilprozeßordnung,  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die
Vollstreckbarkeit  von  Hypothekurkunden  in  Ansehung  der  Hypotheken  in  Kraft,
welche  schon  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist  und  dasselbe  gilt  gemäß  Art.  166  Ziffer  16  des  Bayr.
Ausf.-Ges.  z.  BG.,  welcher  die  Art.  127  bis  134  des  AG.  z.  CPO.  v.
23.  Febr.  1879  ausdrücklich  als  in  Kraft  bleibend  hervorhebt.

Mit  Rücksicht  hierauf  ergiebt  sich  schon  aus  dem  bereits  Eingangs  erwähnten
  Art.  131  a.  a.  O.  die  Nothwendigkeit  der  Ertheilung  einer
beschränkten  Vollstreckungsklausel.

Zu  demselben  Resultate  kommt  ein  Beschluß  des  Landgerichts  München
  II,  den  ich  auf  Weigerung  eines  Notariats,  die  beschränkte  Vollstreckungsklausel
  zu  ertheilen,  provozirt  habe.

Das  genannte  Gericht  sagt  u.  a.:

„Die  vollstreckbare  Ausfertigung  war  insoweit  zulässig,  als  die  Leistungspflicht
  der  Schuldner  nach  der  Urkunde  nur  von  dem  Eintritt  eines
Kalendertages  abhing.  #

Soweit  dagegen  diese  Leistungspflicht  nicht  blos  betagt,  sondern  auch
bedingt  ist,  nämlich  von  dem  Eintritte  gewisser,  durch  die  Gläubigerin
zu  beweisender  Thatsachen  abhängt,  darf  zur  Zeit  und  so  lange,  als  nicht
der  Beweis  für  den  Eintritt  einer  solchen  Thatsache  durch  öffentliche
Urkunden  geführt  ist,  keine  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilt  werden
(CPO.  88  726,  751).  Die  Gläubigerin  hat  ein  Interesse  daran,  daß  bei
Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  die  vom  Gesetze  und  von  ihrem
eigenen  Antrag  gesteckten  Schranken  eingehalten  werden;  denn  eine  Ueberschreitung
  dieser  Schranken  kann  sie  in  einen  von  ihr  nicht  gesuchten  Streit
mit  den  Schuldnern  verwickeln,  der  ihr  mindestens  die  Abgabe  einer  Erklärung,
  möglicherweise  aber  auch  die  Tragung  von  Kosten  auferlegt.

Das  Verlangen  der  Gläubigerin  ist  berechtigt,  nicht  deshalb,  weil
die  nach  der  Urkunde  geschuldeten  Zinsen  und  Annnitäten  einer  wiederholten
  Erwähnung  in  der  Klausel  bedürften,  sondern  deshalb,  weil  in  der
Klausel  ausgedrückt  werden  muß,  daß  für  die  übrigen  in  der  Urkunde
erwähnten  Gläubigerrechte  zur  Zeit  kein  Vollstreckungsrecht  verliehen  wird.“

III.  Die  heutige  Geltung  des  8  13  Aöf.  4  der  Justruhtion  zum
Hypothekengesetz  im  Verhältnisse  zu  den  Bestimmungen  über  das
Aulegungsverfahren.

W.  1)  Zu  Urkunde  des  Notariats  in  A.  bekannten  die  Eheleute  S.
aus  D.  von  E.  in  G.  ein  baares  Darlehen  von  600  Mk.  erhalten  zu