Die  heutige  Geltung  des  8  13  Abs.  4  der  Instruktion  zum  Hypothekengesetz  ꝛe.  507

haben  und  verpfändeten  zur  Sicherheit  dieses  Darlehens  ihren  gesammten
Grundbesitz.  Der  verpfändete  Grurdbesitz  liegt  zum  größten  Theil  im
Bezirke  des  Amtsgerichts  A.,  theilweise  aber  auch  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  B.  und  C.  Die  schuldnerischen  Ehelente  S.  erklärten  die  in
den  Amtsgerichtsbezirken  B.  und  C.  liegenden  Grundstücke  als  Pertinenz
ihres  im  Amtsgerichtsbezirk  A.  liegenden  Hauptgrundbesitzes  und  beantragten
die  Zuschreibung  dieser  Grundstücke  bei  dem  bestehenden  Folium  im  Hypothekenbuche
  des  Amtsgerichts  A.  Das  Hypothekenamt  des  Amtsgerichts  A.
vollzog  den  Antrag  auf  Eintragung  der  bewilligten  Hypothek  bezüglich  des
in  seinem  Bezirke  liegenden  Grundbesitzes;  dagegen  lehnte  es  die  Zuschreibung
der  in  den  Amtsgerichtsbezirken  B.  und  C.  liegenden  Grundstücke  als  Zugehörungen
  zum  Hauptgrundbesitz  als  unzulässig  ab,  weil  eine  derartige
Zuschreibung  den  Vorschriften  der  Instruktion  über  den  Vollzug  des  Hypothekengesetzes
  und  den  Grundsätzen  der  Grundbuchordnung  widerspreche.
Auf  Veranlassung  des  Notariats  in  A.  legten  die  schuldnerischen  Eheleute
S.  zum  vorgesetzten  Landgerichte  F.  die  Beschwerde  gegen  die  ablehnende
Verfügung  des  Hypothekenamts  A.  ein,  weil  hiedurch  ihr  Recht  im  Sinne
des  §  20  des  Reichsgesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  beeinträchtigt
sei;  denn  nach  §  34  des  Bayerischen  Hypothekengesetzes  hätten  sie  das  unbeschränkte
  Recht,  unbewegliche  Sachen  als  Zugehörungen  ihres  Hauptbesitzes
zu  erklären;  für  den  Fall,  daß  solche  Grundstücke  unter  einer  anderen
Gerichtsbarkeit  liegen,  seien  in  den  §§  121  und  130  Ziff.  6  des  Hypothekengesetzes
  die  besonderen  Bestimmungen  getroffen.  Die  von  dem  Hypothekenamt
  A.  geltend  gemachten  Ablehnungsgründe,  deren  erster  dem  §  13  Abs.  4
der  Instruktion  zum  Hypothekengesetz  und  deren  zweiter  offenbar  dem  Reichsrecht,
  nämlich  dem  §  4  der  Grundbuchordnung  entnommen  sei,  wären  nicht
stichhaltig,  da  im  letzteren  Falle  nicht  abzusehen  sei,  inwiefern  aus  dem
Vortrage  ganz  gleichmäßig  belasteter  Grundstücke  auf  einem  Hypothekenbuchblatt
  eine  Verwirrung  entstehen  soll,  und  weil  ferner  die  in  der  Instruktion
verlangte  zweite  Voraussetzung  der  gleichen  Gerichtsbarkeit  als  im  Widerspruche
  mit  dem  Gesetze  stehend  nicht  beachtet  werden  könne.

Ganz  ausführlich  wurde  nunmehr  von  dem  Hypothekenamt  A.  nochmals
  auseinandergesetzt,  warum  weder  nach  dem  geltenden  Rechte  noch  auch
nach  dem  künftigen  Reichsrechte  dem  Antrag  auf  pertinenzweise  Zuschreibung
der  in  fremden  Gerichtsbarkeiten  liegenden  Grundstücke  stattgegeben  werden
könne.  Als  maßgebend  wurde  bezüglich  des  geltenden  Rechtes  bezeichnet
der  §  13  Abs.  4  der  mehrgenannten  Instruktion.  Hienach  kann  der  Eintrag
  von  unbeweglichen  Sachen  als  Zugehörungen  der  Hauptsache  nur
unter  den  beiden  Voraussetzungen  stattfinden,  daß  nicht  auf  ihnen  Hypotheken
  mit  einem  von  den  auf  der  Hauptsache  versicherten  Hypotheken  verschiedenen
  Range  bereits  haften,  und  daß  diese  Zugehörungen  unter  dem