508  Die  heutige  Geltung  des  8  13  Abs.  4  der  Instruktion  zum  Hypothekengesetz  rc.

in  Ansehung  der  Hauptsache  kompetenten  Hypothekenamte  gelegen  sind.  Sie
verbietet  also  die  Zuschreibung  für  den  Fall,  wo  die  Zugehörungen  außerhalb
  des  Bezirkes  des  in  Ansehung  der  Hauptsache  kompetenten  Hypothekenamts
  liegen.  Da  nun  die  Grundstücke,  welche  im  vorliegenden  Falle
pertinenzweise  zugeschrieben  werden  sollten,  zwar  in  gleicher  Weise  wie  der
Hauptbesitz  belastet  waren,  aber  nicht  zum  Bezirke  des  Hypothekenamts  A.,
sondern  zu  den  Bezirken  B.  und  C.  gehörten,  so  mußte  die  Zuschreibung
als  der  ausdrücklichen  Vorschrift  der  Instruktion  zuwider  abgelehnt  werden.
Dabei  wurde  nicht  verkannt,  daß  diese  von  der  Instruktion  verlangte,
zweite  Voraussetzung  im  Gesetze  selbst  keinen  Ausdruck  gefunden  hat.  Aber
indem  sie  nicht  sowohl  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  bilden,  sondern  eine
Anweisung  für  die  formelle  Geschäftsbehandlung  sein  will,  erschien  sie  gerade
im  vorliegenden  Falle,  dem  nicht  sowohl  eine  materielle  Rechtsfrage,  sondern
lediglich  eine  die  formelle  Geschäftsthätigkeit  betreffende  Maßregel  zu  Grunde
liegt,  als  ausschlaggebend;  und  dies  um  so  mehr,  als  durch  die  höchste
Ministerialentschließung  vom  22.  Februar  1824  sie  in  dem  hier  fraglichen
Punkte  näher  begründet  und  bestätigt  wurde.

Nach  Art.  177  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes  zum  BGB.  bleiben
die  in  diesem  Gesetze  für  aufgehoben  erklärten  Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts
  insoweit  in  Kraft,  als  ihre  Geltung  im  Art.  189  des  Einführungsgesetzes
  zum  BGB.  vorbehalten  ist.  Hiedurch  ist  das  Hypothekengesetz  aufrecht
  erhalten,  bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Demnach
ist  zweifellos,  daß  das  künftige  Reichsrecht  zur  Beurtheilung  der  erhobenen
Beschwerde  nicht  augewendet  werden  durfte.  Aber  der  Vollständigkeit  halber
wurde  auch  vom  Standpunkte  der  künftigen  Grundbuchordnung  die  Beschwerde
der  Eheleute  S.  Seitens  des  Hypothekenamts  A.  gewürdigt.  Nach  der  Grundbuchordnung
  ist  leitender  Grundsatz,  daß  die  Grundbücher  für  die  Bezirke
einzurichten  sind,  und  daß  über  mehrere  Grundstücke  desselben  Eigenthümers,
die  im  Bezirke  desselben  Grundbuchamts  gelegen  sind,  nur  dann  ein  gemeinschaftliches
  Grundbuchblatt  geführt  werden  soll,  wenn  hievon  eine  Verwirrung
  nicht  zu  besorgen  ist.  Regelmäßig  muß  also  jedes  Grundstück
eines  jeden  Bezirks  bei  demjenigen  Grundbuchamte  gebucht  werden,  zu  dessen
Bezirke  das  Grundstück  gehört.  Wird  diese  Regel  nicht  strenge  eingehalten,
dann  muß  nothwendig  eine  der  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmung  widersprechende
  Verwirrung  eintreten.  Denn  wenn  die  Grundstücke  nicht  mehr
bei  den  Grundbuchämtern  gebucht  werden,  zu  denen  die  Bezirke,  in  denen
sie  liegen,  eigentlich  gehören,  dann  müssen  die  Bezirke  selbst,  welche  doch
die  gesetzliche  Grundlage  der  Grundbucheinrichtung  bilden,  mehr  oder  weniger
verwischt  werden.  Eine  Besorgniß  der  Verwirrung  ist  aber  besonders  dort
begründet,  wo  mehrere  Bezirke  verschiedener  Grundbuchämter,  wie  die  in
Betracht  kommenden  A.,  B.  und  C.  aneinander  stoßen.  Sowie  nämlich