Die  heutige  Geltung  des  §  13  Abs.  4  der  Instruktion  zum  Hypothekengesetz  ꝛc.  509

im  Prinzip  die  pertinenzweise  Zuschreibung  von  Grundstücken  verschiedener
Amtsgerichtsbezirke  gestattet  wäre,  würden  die  Bezirke,  welche  die  Grenzen
der  verschiedenen  Amtsgerichte  bilden,  allmählig  vollständig  verändert  werden;
  so  würden  im  vorliegenden  Falle  Grundstücke,  die  zum  Amtsgerichte
B.  und  C.  gehören,  im  Grundbuche  des  Amtsgerichts  A.  zu  finden  sein.
Wenn  nun  der  Notar  in  B.  oder  C.  den  Beschrieb  und  die  Belastung  oder
den  Eigenthümer  dieser  Grundstücke  wissen  wollte,  dann  könnte  er,  trotzdem
daß  die  Grundstücke  im  Kataster  für  die  Amtsgerichtsbezirke  B.  oder  C.
vorgetragen  sind,  nicht  bei  den  zuständigen  Grundbuchämtern  B.  und  C.
mit  Erfolg  Nachfrage  halten,  sondern  er  müßte  beim  Amtsgericht  A.  den
nunmehr  nach  Art.  30  des  neuen  Notoriatsgesetzes  erforderlichen  Hypothekenbuchsauszug
  erholen.  Dadurch  wäre  er  im  eigenen  Bezirke  derjenigen
Vorschrift  unterworfen,  die  er  sonst  nur  hinsichtlich  fremder  Bezirke  einzuhalten
  gezwungen  ist.  Zwar  kann  nach  §  86  der  GB0.  durch  landesherrliche
  Verordnung  bestimmt  werden,  daß  die  Vorschrift  des  §  4  der
GB.  auch  dann  Anwendung  findet,  wenn  mehrere  Grundstücke  desselben
Eigenthümers  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  gelegen  sind.
Abgesehen  davon,  daß  eine  solche  landesherrliche  Verordnung  bis  jetzt  nicht
existirt,  ist  aber  doch  auch  hier  wieder  leitender  Grundsatz,  daß  die  Uebersichtlichteit
  gewahrt  bleiben  muß  und  eine  Verwirrung  nicht  zu  besorgen
ist.  Zwar  ist  nach  Art.  6  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes  zur  GBO.
für  zulässig  erklärt,  daß  ein  Grundstück  einem  im  Bezirk  eines  anderen
Grundbuchamts  liegenden  Grundstück  als  Bestandtheil  zugeschrieben  werden
kann;  aber  auch  hier  ist  wieder  Vorbedingung  der  im  §  5  der  GBOD.  aufgestellte
  Grundsatz,  daß  von  dieser  Zuschreibung  keine  Verwirrung  zu  besorgen
ist.  Dementsprechend  kann  vom  Grundsatz  eine  Ausnahme  nur  gemacht
werden,  wenn  ganz  triftige  Gründe  eine  pertinenzweise  Zuschreibung  rechtfertigen
  würden.  Solche  waren  jedoch  in  der  Beschwerde  der  Eheleute  S.
nicht  einmal  geltend  gemacht  worden.  Deshalb  wurde  ihr  nicht  abgeholfen,
sondern  sie  wurde  dem  vorgesetzten  Landgerichte  F.  zur  Verbescheidung
vorgelegt.

Das  Landgericht  F.  gab  der  Beschwerde  statt  und  wies  das  Amtsgericht
  A.  an,  den  Antrag  auf  pertinenzweise  Zuschreibung  der  in  den  Bezirken
  B.  und  C.  liegenden  Grundstücke  stattzugeben.  Die  Anweisung
wurde  mit  der  Thatsache  begründet,  daß  die  Beischreibung  eines  als  Zugehörung
  erklärten,  in  einem  anderen  Gerichtsbezirke  gelegenen,  nicht  für
andere  Forderungen  verpfändeten  Grundstückes  unter  gleichzeitiger  Veranlassung
  eines  sog.  Schutz-,  Pertinenz=  oder  Sperr-Foliums  zulässig  und
in  der  Praxis  seit  Jahrzehnten  allgemein  konstant  geübt  worden  ist.  Die
Praxis  sei  somit  auf  Grund  des  Gesetzes  (§  121  und  §  123  Hyp.-Ges.)
über  die  mit  diesem  im  Widerspruche  stehende,  den  §  120  betreffende  In-