510  Die  heutige  Geltung  des  §  13  Abs.  4  der  Instruktion  zum  Hypothekeugesetz  2c.

struktion  längst  himweggegangen.  Was  aber  das  künftige  Reichsrecht  anlange,
  so  habe  Art.  4  der  GBO.  gemäß  Art.  82  Abs.  1  derselben  vorerst
nur  Gültigkeit  für  das  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betreffende  Verfahren,
nicht  aber  für  das  zur  Zeit  noch  geltende  hypothekenrechtliche  Verfahren.
Es  könne  nicht  angehen,  das  dermalen  bestehende  Recht  aus  praktischen,
dem  künftigen,  formalen  Rechte  dienenden  Rücksichten  zu  Gunsten  dieses
zu  beugen  und  zwar  um  so  weniger,  als  nach  Art.  6  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes
  zur  GBO.  die  Zuschreibung  eines  Grundstückes  als  Bestandtheil
  eines  in  einem  anderen  Grundbuchamtsbezirke  liegenden  Grundstückes
  zulässig  erscheine.

2)  Daß  diese  Entscheidung  des  Landgerichts  F.,  soweit  sie  sich  auf
die  konstante  Praxis  beruft,  unanfechtbar  ist,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.
  Fraglich  ist  nur,  ob  nicht  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen,
die  für  das  Verfahren  bezüglich  der  Anlegung  des  Grundbuchs  erlassen
worden  sind,  der  §  13  Abs.  4  der  Instruktion  zum  Hypothekengesetze  wieder
aufleben  soll.

In  einer  höchsten  Entschl.  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom
1.  Juli  1899  Nr.  19  470  ist  des  näheren  ausgeführt  worden,  daß  „mehrere
Grundstücke  desselben  Eigenthümers,  welche  nicht  im  Bezirke  desselben
Amtsgerichts  liegen,  ein  gemeinschaftliches  Hypothekenbuchblatt  nicht  erhalten
können,  weil  sonst  Verwirrung  eintreten  würde,  wenn  das  Grundbuch  in
den  verschiedenen  Gerichtsbezirken  nicht  gleichzeitig  als  angelegt  angesehen
werden  könnte."  ·

In  einer  weiteren  höchsten  Entschließung  vom  13.  April  1899  Nr.  9787
ist  folgende,  noch  strengere  Anschauung  gebilligt  worden:  „Das  Verfahren
des  Anlegungskommissärs  in  den  Fällen,  in  welchen  für  ein  oder  mehrere
folienfreie  Grundstücke  einer  Person  bereits  ein  Hypothekenfolium  besteht,
diesem  eine  oder  mehrere  andere  Plannummern,  bezüglich  deren  dieselbe
Person  im  Anlegungsverfahren  als  Eigenthümer  ermittelt  wurde,  auch  dann
zuzuschreiben,  wenn  diese  Plannummern  in  einer  anderen  Steuergemeinde
liegen,  widerspricht  dem  geltenden  Grundsatze,  daß  für  die  Grundstücke  einer
jeden  Steuergemeinde  ein  besonderes  Hypothekenbuch  zu  führen  ist.“

Nach  dieser  letzteren  Anschauung  ist  also  sogar  die  Zuschreibung  von
Grundstücken  für  unzulässig  erklärt,  welche  nicht  zu  derselben  Steuergemeinde
  gehören,  selbst  wenn  die  Grundstücke  der  verschiedenen  Steuergemeinden
  zum  nämlichen  Amtsgerichtsbezirke  gehören.

Es  ist  richtig,  daß  diese  Vorschriften  für  das  Anlegungsverfahren
erlassen  worden  sind  und  nicht  für  die  Hypothekenämter.  Aber  nicht  unberücksichtigt
  darf  bleiben,  daß  auch  die  letzteren  bestimmt  sind,  zur  Anlegung
des  Grundbuchs  mitzuwirken,  z.  B.  bei  der  Anlage  der  Hypothekenbuchblätter
  von  Amtswegen  (Entschl.  vom  24.  Juni  1899  Nr.  19615).  In-