Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  511
dem  nun  der  Hypothekenbeamte  zur  Anlegung  des  Grundbuchs  mitzuwirken
hat,  wird  sich  für  ihn  der  Schluß  rechtfertigen  lassen,  daß  er  auch  die  für
Aulegungskommissäre  erlassenen  Weisungen  nicht  unberücksichtigt  lassen  darf;
denn  sonst  wäre  die  letzte  Folge,  daß  der  Hypothekenbeamte  vornehmen
darf,  was  dem  Anlegungskommissär  verboten  ist.

Schließlich  hat  der  §  13  Abs.  4  der  Instruktion  um  so  mehr  darauf
Anspruch,  daß  er  wieder  in  Geltung  kommt,  als  er  nur  vorschreibt,  was
in  den  aufgeführten  Entschließungen  neuerdings  vorgeschrieben  wurde,  und
als  er  am  besten  geeignet  ist,  dem  erklärlichen  Bestreben,  den  drückenden
Art.  30  des  neuen  Notariatsgesetzes  zu  umgehen,  wirksam  zu  begegnen.

Denn  so  lästig  es  für  das  Notariat  auch  sein  mag,  wenn  für  Grundstücke,
  die  außerhalb  seines  Bezirkes  liegen,  stets  ein  Hypothekenbuchsauszug
erholt  werden  muß,  so  ist  es  doch  nicht  angezeigt,  diese  Last  dadurch  abzuwenden,
  daß  auf  Kosten  der  Übersichtlichkeit  des  Hypothekenbuchs  und  der
Grundsätze  seiner  Verfassung  kurzweg  in  solchen  Fällen  die  pertinenzweise
Zuschreibung  der  betreffenden  Grundstücke  beantragt  wird,  damit  in  Zukunft
  die  Nothwendigkeit  der  Erholung  eines  Hypothekenbuchauszuges  erspart
  bleibt.

IV.  Aechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civissachen).
Clvilrecht;  Civilprozeß.

Ist  einem  als  Kläger  aufgetretenen,  nach  bisherigem  Recht,
aber  nicht  nach  dem  BGB.  rechtsfähigen  Verein,  in  einem  anhängigen
  Prozesse  durch  das  Inkrafttreten  des  BGB.  die
Prozeßfähigkeit  entzogen?

Zurückzmveisen  ist  die  Rüge,  daß  die  Prozeßfähigkeit  des  klagenden
Vereins  mit  dem  1.  Jannar  1900  erloschen  sei,  da  derselbe  unbestritten
keine  Rechtsfähigkeit  nach  Maßgabe  des  §  22  BGB.  erlangt  habe.

Nach  den  im  Laufe  der  Berufungsinstanz  in  Kraft  getretenen
Vorschriften  des  BGB.  und  des  §  50  CO.  sind  freilich  nicht  rechtsfähige
  Vereine  als  solche  in  Rechtsstreitigkeiten  nur  noch  passiv
legitimirt,  während  sich  ihre  Stellung  in  Aktivprozessen  aus  §  54  BGB.
ergiebt  (Planck,  BGB.  §  54  Nr.  2  sub.  i;  Petersen,  CPO.  8  50
Nr.  1,  §  54  Nr.  4  a).  Damit  ist  aber  für  die  jetzige  Klage,  für
welche  zur  Zeit  ihrer  Erhebung  nach  feststehender  Rechtsprechung  des
Gem.  Rechtes  die  Prozeßfähigkeit  des  klagenden  Vereins  begründet  war,
dessen  Partei  und  Prozeßfähigkeit  nicht  erloschen,  sondern  als  fortdauernd
anzusehen.  In  diesem  Sinne  ist  im  Urtheile  des  erkennenden  Senats
vom  23.  Februar  1894  Bep.  Ill  274/93  ausgesprochen,  daß  durch  die
nach  eingetretener  Rechtshäugigkeit  der  Klage  erfolgte  Auflösung  der