512  Rechtsprechung.

Genossenschaft  dieselbe  in  Ansehung  der  bereits  begründeten  Rechtsverhältnisse
  nicht  aus  dem  Rechtsverkehre  verschwunden  sei,  vielmehr  von  der
Klageerhebung  ab  das  Streitverhältniß  dergestalt  unter  den  Parteien  fixirt
sei,  daß  sich  die  Beklagte  durch  einen  einseitigen  Akt  der  weiteren  Verhandlung
  und  Entscheidung  so  wenig  entziehen  konnte,  wie  etwa  durch
Veräußerung  eines  Streitgegenstandes  (vgl.  auch  RGE.  in  Civilsachen
Bd.  34  S.  169,  170,  Bd.  28  S.  132  ff.).  So  ist  auch  mit  dem
Berufungsgericht  anzunehmen,  daß  dem  klagenden  Vereine  die  rechtsgültig
begründete  Parteieigenschaft  nicht  durch  die  während  der  Berufungsinstanz
in  Kraft  getretene  Gesetzgebung  wieder  entzogen  ist,  und  daß  der  Gegner
sich  dem  nicht  entziehen  kann,  den  anhängigen  Rechtsstreit  auf  der  bisherigen
  Grundlage  zum  endlichen  Austrag  zu  bringen.  III.  Civilsenat
92/1900.  Urtheil  vom  22.  Mai  1900.

Kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
eine  Klage  aus  einem  Verlöbniß  auf  Eingehung  der  Ehe  verfolgt
  werden?  Schadenser  satzanspruch.

Die  Parteien  waren  im  September  1897  ein  Eheverlöbniß  eingegangen,
  von  dem  der  Beklagte  Anfangs  1898  zurückgetreten  ist.  Mit
der  Behauptung,  daß  der  Rücktritt  grundlos  gewesen  sei,  hat  die  Klägerin
beantragt,  den  Beklagten  zu  verurtheilen,  sie  zu  heirathen  oder  ihr  eine
Entschädigung  von  8000  Mk.  zu  zahlen.  Der  Beklagte  hat  mit  einer
besonderen  Klage  von  der  Klägerin  die  Rückgabe  der  ihr  gemachten  Brautgeschenke,
  eventuell  Erstattung  des  Werthes  derselben  mit  735  Mk.  verlangt.
  Jeder  Theil  hat  auf  Zurückweisung  der  Klage  des  Gegners  angetragen.
  Das  Landgericht  hat  durch  Urtheil  vom  12.  Oktober  1899  auf
die  Klage  der  Klägerin  unter  Abweisung  der  Mehrforderung  den  Beklagten
verurtheilt,  entweder  die  Klägerin  binnen  zwei  Monaten  zu  heirathen,  oder
ihr  eine  Entschädigung  von  5000  Mk.  zu  zahlen  und  die  Kosten  des
Rechtstreits  zu  tragen,  und  durch  ein  zweites  Urtheil  von  demselben  Tage
die  Klage  des  Beklagten  kostenpflichtig  abgewiesen.  Gegen  beide  Urtheile
hat  der  Beklagte  die  Berufung  eingelegt.  In  der  Berufungsinstanz  sind
die  beiden  Sachen  miteinander  verbunden  und  ist  die  Klage  des  Beklagten
als  Widerklage  behandelt.  Das  Oberlandesgericht  hat  durch  Urtheil  vom
3.  März  1900

I.  auf  die  Berufung  des  Beklagten  das  zuerst  erwähnte  landgerichtliche

Urtheil  aufgehoben,  die  Klägerin  mit  ihrer  Klage  im  vollen  Umfange

abgewiesen  und  sie  verurtheilt,  die  durch  diese  Klage  entstandenen

Kosten  erster  Instanz  zu  tragen,

II.  die  Berufung  des  Beklagten  gegen  das  zweite  erstinstanzliche  Urtheil
zurückgewiesen.

Die  Revision  der  Klägerin  wurde  zurückgewiesen.