Reichsgericht  (Civilsachen).  513

Gründe:  Der  Berufungsrichter  ist  mit  dem  ersten  Richter  davon
ausgegangen,  daß  nach  gemeinrechtlichen  Grundsätzen  aus  einem  Verlöbniß
eine  Klage  auf  Eingehung  der  Ehe  zulässig  sei.  Er  hat  jedoch  die  Verfolgung
  einer  solchen  Klage  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  mit  Rücksicht
  auf  die  Vorschrift  des  §  1297  Abs.  1  desselben,  welche  die  Klage
aus  einem  Verlöbniß  auf  Eingehung  der  Ehe  versagt,  für  ausgeschlossen
erachtet.  Diese  Auffassung,  die  auch  von  der  Revision  nicht  angegriffen  ist,
muß  als  begründet  anerkannt  werden.

Der  Berufungsrichter  hat  erwogen:  Das  EG.  z.  BGB.  habe  zwar
keine  ausdrückliche  Entscheidung  darüber  getroffen,  ob  die  Wirkungen  eines
vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Rechtes  geschlossenen  Verlöbnisses  nach
dem  alten  oder  nach  dem  neuen  Rechte  zu  beurtheilen  seien,  und  in  den
Mot.  zum  Entw.  eines  EG.  (S.  278)  sei  die  Ansicht  ausgesprochen,  daß
das  dem  Art.  103  des  Entw.  (Art.  170  des  Ges.)  zu  Grund  liegende
Prinzip  in  Ansehung  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  bestehenden
Verlöbnisse  es  nahe  lege,  auch  die  Wirkungen  in  allen  Beziehungen  nach
dem  alten  Rechte  zu  beurtheilen,  wobei  die  gemeinrechtliche  Anschauung,
daß  das  Verlöbniß  nicht  nur  familienrechtliche,  sondern  außerdem  und
vornehmlich  obligationenrechtliche  Verhältnisse  begründe,  im  Auge  gehalten
sei.  Aber  auch  wenn  das  durch  das  Verlöbniß  geschlossene  Rechtsverhältniß
den  im  Art.  170  EG.  behandelten  Schuldverhältnissen  gleich  gestellt  werde,
müsse  die  bezeichnete  Vorschrift  des  BGB.  hier  maßgebend  sein,  weil  sie
einen  reformatorischen  und  prohibitiven  Charakter  habe  und  deshalb  auch
die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  bestehenden  Verlöbnisse  ergreife.
Zur  Rechtfertigung  dieser  Auffassung  hat  der  Bernfungsrichter  weiter  erwogen:
Schon  bei  dem  Erlasse  der  CPO.  sei  davon  ausgegangen,  daß  der  Zwang
zur  Eingehung  der  Ehe  dem  Wesen  der  Ehe  durchaus  widerspreche,  und
deshalb  sei  in  den  §§  774,  779  der  (bisherigen)  CPO.  für  das  damals
allein  zu  ordnende  Prozeßrecht  die  Konsequenz  gezogen,  jede  Art  der
Zwangsvollstreckung  bei  den  auf  Eingehung  der  Ehe  lantenden  Urtheilen
auszuschließen.  In  folgerechter  Fortentwickelung  desselben  Gedankens  verwerfe
  das  BGB.  nunmehr  die  Klage  auf  Eheschließung  überhaupt.  Wie
die  Materialien  des  BGB.  ergäben,  sei  für  die  Bestimmung  des  jetzigen
8  1297  maßgebend  gewesen,  daß  es  gegen  die  Würde  des  Rechtes  verstoße,
  im  prozessualen  Verfahren  ein  Urtheil  zuzulassen,  welchem  das  Gesetz
aus  sittlichen  Gründen  die  Vollstreckung  versagen  müsse,  und  ferner  sei
dort  hervorgehoben,  daß  der  Anspruch  auf  das  Erfüllungsinteresse,  als
dessen  Grundlage  das  Urtheil  auf  Eheschließung  allein  von  praktischer  Bedeutung
  sei,  sich  mit  dem  sittlichen  Wesen  der  Ehe  nicht  vertrage,  weil  es
als  indirektes  Zwangsmittel  wirke  und  die  Freiheit  der  Willensbestimmung
bei  der  Eheschließung  beeinträchtige.  Wenn  danach  aber  die  Gründe,  die