514  Rechtsprechung.

zu  dem  Verbote  der  Klage  auf  Eheschließung  im  BGB.  geführt  haben,
sittlicher  Natur,  wurzelnd  in  dem  Gebiete  des  Familienrechts,  auf  dem
der  Gesetzgeber  mehr  als  auf  anderen  Gebieten  zwingende  Normen  aufstelle,
seien,  so  müsse  angenommen  werden,  daß  es  sich  hier  um  eine  Vorschrift
reformatorischen  und  prohibitiven  Charakters  handle.

Diese  Ausführungen  sind  durchweg  zutreffend,  sodaß  ihnen  beizutreten
ist.  Die  angefochtene  Entscheidung  ist  sonach,  soweit  sie  die  Klage  auf
Eheschließung  zum  Gegenstande  hat  und  die  Klägerin  mit  dieser  abgewiesen
ist,  gerechtfertigt  (Habicht,  Einwirkung  des  BGB.,  2.  Aufl.  S.  497  bis  501).

Begründet  ist  aber  auch  die  Entscheidung  in  ihrem  zweiten  Theile,
durch  die  der  von  der  Klägerin  erhobene  Schadensersatzanspruch  abgewiesen
ist  und  gegen  die  sich  die  Revision  mit  dem  Angriffe  gewendet  hat,  daß,
da  das  Verlöbniß  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  von  dem  Beklagten
  aufgehoben  sei,  es  sich  um  ein  in  Gemäßheit  des  betreffenden
Partikularrechts  wohlerworbenes  Recht  der  Klägerin  und  nicht  um  die
Anwendung  des  BGB.  auf  ein  noch  bestehendes  Rechtsverhältniß  handle.

Der  Berufungsrichter  hat  nicht  verkannt,  daß  wenn  der  Schadensersatzanspruch
  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  von  der  Klägerin
erworben  gewesen  wäre,  solcher  durch  das  BGB.  nicht  beeinflußt  sein,
sondern  zu  Recht  bestehen  würde  (Habicht,  a.  a.  O.  S.  501).

Dagegen  hat  er  angenommen,  daß  der  Anspruch  nach  dem  älteren
Rechte  als  von  der  Klägerin  nicht  erworben  anzusehen  sei,  und  diese  Annahme
  ist  rechtlich  nicht  zu  beanstanden.  Denn  nach  dem  Gem.  Deutschen
Rechte,  das  hier  Amvendung  fand,  entstand  aus  dem  Verlöbnisse  kein
alternativer  Anspruch  auf  Eheschließung  oder  Entschädigung,  so  daß  nicht,
wie  bei  einer  alternativen  Obligation,  wenn  die  eine  Leistung  ohne  Schuld
des  Gläubigers  unmöglich  geworden  war,  dann  die  andere  schlechthin  geschuldet
  wurde.  Vielmehr  begründete  das  Verlöbniß  nur  einen  Anspruch
auf  Erfüllung,  also  auf  Schließung  der  Ehe,  und  an  die  Stelle  dieses
Anspruchs  trat  das  Recht  auf  eine  Schadensersatzforderung  nur  dann,
wenn  der  andere  Theil  einer  vorgängigen  richterlichen  Verurtheilung  zur
Vollziehung  der  Ehe  gegenüber  ungehorsam  geblieben  war  oder  durch  sein
Verhalten  die  Erfüllung  unmöglich  gemacht  hatte.  Diese  Voraussetzungen
treffen  aber  hier  nicht  zu.  Denn  eine  rechtskräftige  Verurtheilung  des
Beklagten,  mit  der  Klägerin  die  Ehe  zu  schließen,  ist  nicht  ergangen  und
daß  der  Beklagte  durch  sein  Verschulden  die  Vollziehung  der  Ehe  unmöglich
gemacht  hat,  ist  von  der  Klägerin  nicht  geltend  gemacht  worden  (RGE.  in
Civilsachen  Bd.  39  S.  188,  Bd.  40  S.  208;  Seuffert,  Archiv  Bd.  19
Nr.  111,  Bd.  27  Nr.  37,  Bd.  28  Nr.  75,  Bd.  30  Nr.  30).

Der  Berufungsrichter  hat  noch  erwogen,  ob  der  Klägerin  die  Vorschrift
  des  8  1298  BGB.  zur  Seite  stehe,  solches  aber  mit  Recht  schon