Reichsgericht  (Civilsachen).  515

mit  Rücksicht  darauf  verneint,  daß  die  Klägerin  den  Entschädigungsanspruch
nicht  nach  Maßgabe  des  bezeichneten  Gesetzes  begründet  hat.  Ein  Anlaß
zur  Ausübung  des  Fragerechts  (§  139  CPO.)  lag  nicht  vor,  da  nach
dem  Thatbestande  des  Berufungsurtheils  der  Beklagte  ausdrücklich  darauf
hingewiesen  hatte,  daß  es  an  einer  solchen  Begründung  fehle,  und  dessen
ungeachtet  die  Klägerin  es  unterlassen  hat,  den  Anspruch  gehörig  zu  sfubstantitren.
  Bei  dieser  Lage  der  Sache  kann  es  dahin  gestellt  bleiben,  ob
die  Anwendung  des  §  1298  a.  a.  O.  nicht  schon  ausgeschlossen  wäre,  weil
der  Rücktritt  des  Beklagten  vom  Verlöbnisse  vor  dem  Inkrafttreten  des
BGB.  stattgefunden  hat.  V.  Civilsenat  149/1900.  Urtheil  vom  20.  September
  1900.

Vertretbarkeit  einer  Maschine.  Die  Klägerin  hat  am  21.823.
August  1893  der  beklagten  Firma  auf  Bestellung  eine  Bolzenschmiedemaschine
zum  Preise  von  3500  Mk.  und  in  der  Zeit  vom  Februar  bis  Oktober
1893  verschiedene  Maschinentheile  und  Trausmissionen  zum  Preise  von
482  Mk.  96  Pfg.  geliefert.  Den,  nach  Abzug  einer  Gegenforderung  der
Beklagten  von  233  Mk.  30  Pfg.  für  gelieferte  Waaren,  verbleibenden  Rest
zu  3749  Mk.  66  Pfg.  nebst  6  /%  Zinsen  daraus  vom  1.  Jannar  1894
an  hat  sie  im  gegenwärtigen  Prozesse  eingeklagt.

Von  der  Beklagten  wurde  —  abgesehen  von  der  später  fallen  gelassenen
  Einrede  der  Zahlung  —  auf  Grund  angeblicher  mangelhafter  Beschaffenheit
  der  Maschine  eine  Preisherabsetzung  um  2500  Mk.  beansprucht
und  eine  aus  einem  anderen  Geschäfte  herrührende  Gegenforderung  aufrechnungsweise
  geltend  gemacht.  Die  Klägerin  beantragte,  die  Gegenforderung,
  da  sie  mit  der  Klageforderung  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange
stehe,  zur  gesonderten  Austragung  zu  verweisen.  Im  Uebrigen  bestritt  sie
die  Zulässigkeit  der  Mängelrüge,  die  gegenüber  dem  vorliegenden  Kaufvertrage
  verspätet  sei.  Die  Beklagte  führte  aus,  der  Vertrag  über  die
Lieferung  der  Maschine  sei  rechtlich  nicht  als  Kauf,  sondern  als  Werkverdingung
  zu  beurtheilen.

Das  Landgericht  hat  am  30.  Juni  1899  die  Beklagte  verurtheilt,  an
die  Klägerin  3749  Mk.  66  Pfg.  nebst  6  %  Zinsen  seit  dem  1.  Jannar
1894  zu  zahlen,  und  der  Beklagten  die  Geltendmachung  der  von  ihr  erhobenen
  Kompensationsforderung  vorbehalten.  Das  Urtheil  beruht  auf  der
Annahme,  daß  die  Klageforderung  auf  einem  Kaufe  beruhe,  und  daß  ein
rechtlicher  Zusammenhang  derselben  mit  der  Gegenforderung  der  Beklagten
nicht  bestehe.

In  der  Bernfungsinstanz  wiederholte  die  Beklagte  ihre  bezeichneten
Einreden  und  stellte  den  Antrag  auf  Edition  der  Zeichnungen  und  Modelle,
nach  denen  die  Maschine  von  der  Klägerin  angefertigt  sei,  sowie  auf  Vorlegung
  der  über  die  Bestellung  der  Maschine  sich  verhaltenden  Korrespondenz.