516  Rechtsprechung.

Durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts  wurde  die  Bernfung  der  Beklagten
  mit  der  Maßgabe  zurückgewiesen,  daß  die  Zinsen  seit  dem  1.  Januar
1900  auf  5  7/  ermäßigt  wurden.

Auch  die  Revision  der  Beklagten  wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Es  bleibt  nach  Lage  der  Sache  nur  zu  prüfen,  ob  der
Vertrag  über  Lieferung  der  Bolzenschmiedemaschine,  auf  den  sich  die  eingeklagte
  Forderung  gründet,  rechtlich  als  Kauf  oder  als  Werkverdingung
zu  beurtheilen  ist.  Mit  dem  Berufungsrichter  war  Kauf  als  vorliegend
anzunehmen.  Für  die  Beurtheilung  ist  der  Art.  388  des  (früheren)
Deutschen  Handelsgesetzbuchs')  maßgebend,  wonach  ein  Handelsgeschäft,
dessen  Gegenstand  in  der  Lieferung  einer  Quantität  vertretbarer  Sachen
gegen  einen  bestimmten  Preis  besteht,  nach  den  Bestimmungen  über  den
Kauf  zu  behandeln  ist.  In  der  Literatur  und  Rechtsprechung  ist  anerkannt,
daß  Art.  338  auch  Anwendung  findet,  wenn  es  sich  nur  um  eine  vertretbare
  Sache  handelt,  die  der  Uebernehmer  erst  herstellen  soll.  Es  fragt  sich
also  nur,  ob  die  gelieferte  Maschine  eine  vertretbare  Sache  ist.  Diese  Frage
hat  das  Bernfungsgericht  mit  Recht  bejaht.  Die  Frage,  ob  eine  Sache
vertretbar  oder  nicht  vertretbar  ist,  liegt  gerade  bei  Maschinen  nicht
immer  ganz  einfach.  Größere  Maschinen  pflegen  auch  im  modernen  Maschinenfabrikbetriebe
  nicht  in  größerer  Zahl  auf  Vorrath,  sondern  nur
einzeln  auf  Bestellung  angefertigt  zu  werden.  Wird  bei  der  Bestellung
ein  in  der  Fabrik  vorhandenes  Modell  oder  eine  solche  Zeichnung,  nach
der  die  Fabrik  Maschinen  dieser  Art  in  gleichmäßiger  Weise  herstellt,  zu
Grunde  gelegt,  so  wird  unbedenklich  Vertretbarkeit  der  Maschine  angenommen
werden  können,  während  Werkverdingung  vorliegt,  wenn  die  Maschine
nach  besonderen  Angaben  des  Bestellers,  mit  Rücksicht  auf  die  Eigenart
seines  Betriebes,  gerade  für  diesen  Betrieb  angefertigt  ist.  Nach  diesen,  in
der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  anerkannten  Grundsätzen  hat  sich  das
Berufungsurtheil  gerichtet.  Thatsächlich  ist  festgestellt,  daß  die  gelieferte
Maschine  eine  solche  war,  wie  Klägerin  sie  eben  in  ihrem  Betriebe  zum
Unterschiede  von  Modellen  anderer  Unternehmer  fabrizirte,  daß  die  bei
der  Anfertigung  benutzten  Zeichnungen  und  Modelle  nicht  auf  besonderen
Wunsch  und  nach  Angaben  der  Beklagten  gefertigt  waren,  sondern  von
der  Klägerin  überhaupt  zur  Anfertigung  derartiger  Bolzenschmiedemaschinen
  benützt  wurden.  Mit  Recht  hat  hiebei  der  Bernfungsrichter  das
Schreiben  vom  15.  März  1893,  mit  welchem  die  Klägerin  nach  der  Bolzenlänge
  anfragte,  um  danach  die  Hubhöhe  des  Schlittens  bestimmen  zu
können,  für  bedeutungslos  erklärt,  denn  der  Natur  der  Sache  nach  zerfällt
der  Gattungsbegriff  „Bolzenschmiedemaschine“  je  nach  der  Länge  und  Dicke

)  Lgl.  jetzt  8  351  B#V.