Reichsgericht  (Civilsachen).  517

der  zu  schmiedenden  Bolzen  wieder  in  zahlreiche  Unterarten;  die  Einreihung
der  Sache  in  eine  bestimmte  Unterart  bedingt  aber  keineswegs  eine  besondere
  Eigenart,  die  die  Maschine  zu  einer  individuell  bestimmten,  den  beliebigen
  Austausch  gegen  eine  andere  von  gleichen  Eigeuschaften  ausschließenden
  und  deshalb  unvertretbaren  Sache  machen  würde.  VII.  Civilsenat
110,1900.  Urtheil  vom  6.  Juli  1900.

Ist  der  Pflichttheilsanspruch  gegen  den  Willen  des  Berechtigten,
  sein  Pflichttheilsrecht  geltend  zu  machen,  pfändbar?

Der  im  Jahre  1896  verstorbene  Gutsbesitzer  R.  hat  durch  Testament
seine  Descendenz,  darunter  seine  Tochter,  die  verwittwete  P.,  zu  Erben
berufen  und  bestimmt,  daß  diese  Tochter  durch  Einräumung  eines  lebenslänglichen
  Wohnungs=  und  Naturalauszugs  im  Werthe  von  600  Mk.
jährlich  wegen  ihres  Erbtheils  abzufinden  sei.  Der  Kläger  hat  gegen  die
Wittwe  P.  eine  Forderung  von  über  3000  Mk.  rechtskräftig  erstritten  und
unter  der  Behauptung,  daß  seine  Schuldnerin  durch  die  ihr  gemachte  Zuwendung
  in  ihrem  Pflichttheile  verletzt  sei,  den  amtsgerichtlichen  Beschluß
vom  23.  Mai  1898  erwirkt,  durch  den  in  Höhe  seiner  Forderung  das
Miterbrecht  der  P.,  insbesondere  das  Recht  auf  den  Pflichttheil  an  dem
Nachlasse  ihres  Vaters,  für  ihn  gepfändet  und  ihm  zur  Einziehung  überwiesen
  ist.  Auf  Grund  dieses  Beschlusses  ist  der  Kläger  gegen  die  Miterben
  der  Wittwe  P.  und  die  sonst  im  Testamente  bedachten  Personen  mit
entsprechenden  Anträgen  klagbar  geworden.  Beide  Instanzrichter  haben
abweisend  erkannt.  Die  Revision  des  Klägers  wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Es  handelt  sich  um  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der
Pflichttheilsanspruch  gegen  den  Willen  des  Berechtigten,  sein  Pflichttheilsrecht
  geltend  zu  machen,  pfändbar  sei.  Der  Berufungsrichter  hat,  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  ersten  Richter,  die  Frage  verneinend  beantwortet  und
ihm  ist  beizutreten.  Wie  er  ausgeführt,  hat  das  Pflichttheilsrecht  seinen
Grund  in  der  Verwandtschaft  zum  Erblasser.  Die  Frage  seiner  Geltendmachung
  durch  den  Berechtigten  wird  in  Folge  dessen  wesentlich  durch  diese
rein  persönlichen  Beziehungen  beeinflußt  und  untersteht  zunächst  allein  dem
Willen  des  Berechtigten,  sodaß  die  Verfolgung  des  Pflichttheilsanspruchs
Seitens  eines  Gläubigers  wider  den  Willen  des  Berechtigten  einen  Eingriff
in  die  höchst  persönlichen  Rechte  des  letzteren  in  sich  schließen  würde.  Nach
der  Annahme  des  Bernfungsrichters  ändert  in  dieser  Auffassung  auch  der
Umstand  nichts,  daß  das  Pflichttheilsrecht  uur  einen  Anspruch  gegen  den
Erben  auf  eine  Geldleistung,  auf  Ausbezahlung  des  Werthes  des  Pflichttheils,
  gewährt.

Im  gleichen  Sinne  hat  sich  das  Reichsgericht  wiederholt,  insbesondere
in  den  Urtheilen  vom  24.  April  1893  und  21.  März  1894,  mitgetheilt
in  Gruchot,  Beitr.  Bd.  37  S.  1060  ff.  und  Bd.  39  S.  154  ff.,  aus-