518  Rechtsprechung.

gesprochen.  Von  dieser  Rechtsprechung  abzuweichen,  giebt  der  vorliegende
Fall  keinen  Anlaß.

In  dem  zuletzt  erwähnten  Urtheile,  das  einen  Fall  betraf,  in  dem  der
Pflichttheilsberechtigte  zum  fideikommissarischen  Erben  ernannt  war,  ist
ausgeführt:

„dem  Betreffenden  stehe  das  Recht  zu,  zu  wählen,  ob  er  die

„fideikommissarische  Erbeseinsetzung  in  Wirksamkeit  treten  lassen  oder

„den  gesetzlichen  Pflichttheil  fordern  wolle;  die  Geltendmachung  dieses

„Wahlrechts  hänge  lediglich  von  seiner  eigenen  Entschließung  ab;  sie

„sei  eine  rein  persönliche  Befugniß  desselben,  die,  um  vermögens-„rechtlich

  wirksam  zu  werden,  der  Erklärung  von  seiner  Seite  bedürfe,

„daß  das  Wahlrecht  in  dieser  oder  jener  Weise  ausgeübt  werde."“

Wenn  dieser  Ausführung  gegenüber  die  Revision  geltend  gemacht  hat,
daß  Ansprüche  aus  alternativen  Obligationen  pfändbar  seien,  so  ist  übersehen,
  daß  es  sich  hier  nicht  um  eine  Wahlobligation,  sondern  um  das  im
Erbrechte  wurzelude  Recht  des  Pflichttheilsberechtigten  zur  Anfechtung  der
letztwilligen  Verfügung  wegen  Verletzung  im  Pflichttheile  handelt,  und  die
Ausübung  dieses  Rechtes  ist  an  die  Person  des  Verletzten  gebunden.

Auf  einen  gleichen  Standpunkt  hat  sich  das  Preußische  Obertribunal
gestellt  (Entsch.  dieses  Gerichtshofs  Bd.  49  S.  207,  Bd.  56  S.  250;
Striethorst,  Archiv  Bd.  63  S.  235,  Bd.  92  S.  316)  und  dieselbe
Auffassung  wird  auch  von  namhaften  Rechtslehrern  getheilt  (Dernburg,
Preußisches  Privatrecht  Bd.  3  Aufl.  4  S.  606  Anm.  6;  Rehbein,
Entsch,  des  Obertribunals  Bd.  4  S.  547).  Für  das  am  1.  Jannar  1900
in  Kraft  tretende  Reichsrecht  ist  die  Frage  durch  die  Vorschrift  des  §  852
CPD.  vom  17./20.  Mai  1898  entschieden,  die  dahin  geht,  daß  der  Pflichttheilanspruch
  der  Pfändung  nur  unterworfen  ist,  wenn  er  durch  Vertrag
anerkannt  oder  rechtshängig  geworden  ist.  IV.  Civilsenat  399.  Urtheil
vom  6.  November  1899.

B.  Bayr.  Oberstes  Tandesgericht  in  München.
Civllrecht;  Civilprozeh;  Frelwiuige  Gerichtöbarkeit.

Schadensersatz  wegen  Wasserverunreinigung.  Dem  Kläger
als  dem  Eigenthümer  des  an  dem  ..  .  bache,  einem  Privatflusse,  liegenden
Mühlanwesens  stehen  unstreitig  außer  den  nach  dem  bürgerlichen  Rechte
aus  dem  Eigenthume  fließenden  Rechten  die  im  zweiten  Abschnitte  der
zweiten  Abtheilung  des  Wasserbenützungsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  bestimmten
  Nutzungsrechte  an  dem  fließenden  Wasser  des  Baches  zu.  Er
darf  daher  die  rechtswidrigen  Eingriffe  Anderer  in  seine  Rechtssphäre,
welche  die  Ausübung  seiner  Eigenthums=  und  Gebrauchsrechte  beeinträchtigen
  oder  vereiteln,  mit  den  gesetzlichen  Mitteln  zurückweisen  und