Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  519

Denjenigen,  der  ihm  durch  eine  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Handlung  oder
Unterlassung  einen  Schaden  verursacht  hat,  oder  Denjenigen,  welcher  für
den  Urheber  des  Schadens  gesetzlich  aufzukommen  hat,  nach  den  Art.  1382,
1383  und  Art.  1384  Abs.  3  des  Code  civil“)  für  den  Ersatz  des
Schadens  verantwortlich  machen.

Die  beiden  Untergerichte  sind  bei  der  Prüfung  der  Frage,  ob  die
Eimwirkung  der  beklagten  Stadtgemeinde  P.  auf  die  Wasserverhältnisse
des  Baches  seit  dem  Jahre  1885  rechtswidrig  war  und  noch  ist  und  die
Beklagte  den  unbestrittenermaßen  in  Folge  der  Verunreinigung  des  Baches
und  der  dadurch  bedingten  Verschlechterung  des  ganzen  Zustandes  des
Baches  und  der  Luft  des  Thales  dem  Kläger  zugegangenen  Vermögensnachtheil
  verschuldet  oder  mitverschuldet  hat,  mit  Recht  von  dem  in  der
Natur  der  Sache  begründeten,  auch  von  Rechtslehrern  vertretenen  und  in
der  Rechtsprechung  jetzt  anerkannten  Grundsatze  ausgegangen,  daß  die
Ableitung  von  Wasser,  welches  für  die  nothwendigen  Lebens=  und  Erwerbszwecke
  der  Bewohner  einer  Gegend  oder  eines  Ortes  erforderlich  ist
und  nach  dem  Gebrauche,  mit  den  hiebei  sich  ergebenden  anderweiten,
nicht  sofort  ausscheidbaren  Stoffen  vermengt,  aus  wirthschaftlichen  und
gesundheitlichen  Rücksichten  fortgeschafft  werden  muß,  in  einen  öffentlichen
oder  privaten  Fluß  oder  Bach,  der  von  der  Natur  zur  Aufnahme  aller
in  seinem  Zuflußgebiet  abfließenden  Wasser  bestimmt  ist,  im  Allgemeinen
  gestattet  sein  muß  und  nur  dann  unbefugt,  rechtswidrig
wird,  wenn  sie  das  Maß  des  nach  den  zeitlichen  und  örtlichen  Verhältnissen
  Gemeinüblichen  und  Erträglichen  überschreitet  und  so,  über  die
Grenzen  der  nach  der  Natur  der  Sache  nothwendigen  Einschränkung  der
Rechte  der  Eigenthümer  anderer  am  Flußufer  liegenden  Grundstücke
hinausgehend,  diese  Rechte  gefährdet  oder  verletzt  oder  gar  deren  Ausübung
  unmöglich  macht.

Das  Berufungsgericht  hat  sodann  auf  Grund  des  Ergebnisses  der
Beweisaufnahme  festgestellt,  daß  sowohl  in  dem  Abwasser,  welches  aus
den  Wohnungen  zahlreicher  Einwohner  der  Stadt  P.  und  aus  den
städtischen  Anstalten,  insbesondere  aus  dem  Schlachthause  und  der  Gasfabrik,
  kommt  und  in  die  beiden  Stadtgräben  eingeleitet  wird  und  in
diesem  dem  .  .  .  bache  zufließt,  als  in  dem  Abwasser,  welches  aus
mehreren,  beim  Ausgang  aus  der  Stadt  gelegenen  Gerbereien  in  den
einen  dieser  Gräben  künstlich  eingeleitet  wird  und  so  vereinigt  und  vermengt
  mit  dem  jeweils  darin  befindlichen  städtischen  Abwasser  auch  in
den  Bach  fließt,  bisher  Zersetzungsprodukte  und  andere  schädliche  Stoffe
(„Beimengungen")  dem  Bache  zugeführt  wurden,  welche  einen  Zustand

)  Ugl.  jetzt  §  323  BGB.  (Die  Ned.).