520  Rechtsprechung.

der  Verunreinigung  des  Baches  und  der  „Verpestung“  des  Thales  erzeugten,
  der  eine  empfindliche  vermögensrechtliche  Schädigung  der  dortigen
Grundbesitzer  und  insbesondere  des  Klägers  zur  Folge  hatte  2c.  Dabei
ist  das  Berufungsgericht  auf  Grund  der  Gnutachten  der  Sachverständigen
zur  Annahme  gelangt,  daß  der  Antheil,  zu  welchem  die  aus  der  Stadt,
der  Gasfabrik  und  namentlich  dem  Schlachthause  kommenden  Abwasser,
also  abgesehen  von  dem  Abwasser  der  Gerbereien,  an  der  Verunreinigung
des  ..  ..  baches  und  der  hieraus  entstandenen  „Verpestung“  beitragen,
zum  Mindesten  ein  „ganz  erheblicher“  ist.  Hieraus  folgerte  das  Berufungsgericht
  ebenso  wie  der  Erstrichter,  daß  die  Beklagte  und  die  mit
in  Betracht  kommenden  Gerber  den  Schaden  gemeinsam  verschuldet  haben.
Es  erachtete  deshalb  und  in  der  weiteren  Annahme,  daß  der  dabei  auf
die  städtischen  Abwasser  einerseits  und  der  auf  die  Abwasser  der  Gerbereien
andererseits  entfallende  Antheil  des  Schadens  unausscheidbar  sei,  die  Beklagte
  für  die  Gesammtheit  des  dem  Kläger  erwachsenen  Schadens  als
haftbar.

Gegenüber  den  erwähnten  thatsächlichen  Feststellungen  konnten  die
Revisionsangriffe  keinen  Erfolg  haben.  Diese  beruhen  ausschließlich  auf
der  von  der  Beklagten  schon  in  der  vorigen  Instanz  erfolglos  vertretenen
Anschauung,  daß  das  aus  den  Haushaltungen  einer  Anzahl  von  Ortseimwohnern
  und  aus  den  kleineren  Gewerbebetrieben  von  Einwohnern,
wie  aus  dem,  angeblich  allein  noch  mit  in  Betracht  kommenden  Schlachthause
  herrührende  Abwasser,  welches,  vermischt  mit  dem  überschüssigen
Wasser  der  städtischen  Wasserleitung  und  dem  aus  atmosphärischen  Niederschlägen
  sich  sammelnden  Wasser,  in  den  beiden  Abzugsgräben  dem  Bache
zufließt,  nach  seinen  Bestandtheilen  für  sich  allein  das  Maß  des  Zulässigen
nicht  übersteige,  daß  die  Stadtgemeinde  daher  bei  der  Ableitung  dieser
vereinigten  Gewässer  in  den  .  bach  nur  ihr  „gutes  Recht“  ausübe,
damit  also  keinen  rechtswidrigen  Eingriff  in  fremde  Rechte  begehen  könne
und  so  insbesondere  an  dem  dem  Kläger  zugegangenen  Schaden  keine  Schuld
trage,  daß  ihre  berechtigte  Handlungsweise  sohin  auch  durch  das  hinzutretende
  unbefugte  Handeln  der  Gerber,  welche  das  auf  ihrem  Eigenthume
künstlich  angesammelte,  und  bei  dem  Betriebe  der  Gerbereien  verunreinigte
Wasser  in  den  einen  nur  ein  natürliches  Rinnsal  bildenden  Stadtgraben
und  so  in  den  Bach  ableiten,  nicht  in  ihr  Gegentheil  verkehrt  werden  und
eine,  zumal  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  ganzen  vom  Kläger  erlittenen
Schadens  begründende  Mitschuld  an  der  Schädigung  nicht  nach  sich  ziehen
könne.  Mit  der  Feststellung,  daß  nicht  blos  das  Abwasser  aus  den  Gerbereien,
sondern  auch  das  Abwasser  „aus  der  Stadt“  bisher  Stoffe  enthielt,  welche
die  Verunreinigung  des  Baches  und  die  Verpestung  des  Thales  erzeugten,
und  daß  der  Autheil  der  „Stadt“  an  diesem  unerträglichen  und  schaden-