Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  521

bringenden  Zustande  mindestens  ein  „ganz  erheblicher“  ist,  hat  das  Berufungsgericht
  unverkennbar  ausgesprochen,  daß  die  in  dem  städtischen  Abwasser
  dem  Bache  zugeführte  Unrathmenge  schon  an  und  für  sich,  also  ohne
das  hinzukommende  Abwasser  der  Gerbereien,  das  Maß  des  Erträglichen
und  darum  Erlaubten  überschritt.

Ob  die  Gerbereibesitzer  berechtigt  sind,  das  bei  ihrem  Gewerbebetriebe
sich  ergebende  und  sich  sonst  auf  ihrem  Eigenthume  sammelnde  Wasser  auf
künstlichem  Wege  in  den  ihnen  zunächst  gelegenen  Stadtgraben  einzuleiten,
kann  dahingestellt  bleiben.  Die  Beklagte  spricht  ihnen  die  Befugniß  ab,
unreines  und  schädliche  Stoffe  enthaltendes  Wasser  in  diesen  Graben  zu
leiten.  Es  liegt  also  an  ihr.  einerlei  ob  der  Graben  eine  ganz  oder
theilweise  künstliche  Wasserleitung  oder,  wie  sie  behauptet,  in  seiner  ganzen
Ausdehnung  nur  ein  natürliches  Rinnsal  bildet  (vgl.  Pözl,  Komm.  zu  den
Bayer.  Wassergesetzen,  2.  Aufl.  S.  106),  den  Gerbereibesitzern  die  künstliche
Einleitung  derartigen  Wassers  in  den  Abzugsgraben  überhaupt  zu  untersagen
  oder  die  Einleitung  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  das  Wasser  vorher
  einer  genügenden  Reinigung  und  Befreiung  von  den  schädlichen  Zusätzen
  unterzogen  wird.  Festgestelltermaßen  hat  sie  aber  die  Einleitung
des  Abwassers  der  Gerbereien  in  den  Stadtgraben  bisher  ohne  weiteres
zugelassen  und  auch  keinerlei  Vorkehrung  getroffen,  um  dieses  mit  dem
städtischen,  ebenfalls  unreinen  Abwasser  vereinigte  Wasser  gehörig  zu  reinigen,
namentlich  die  Ausscheidung  der  schädlichen  Stoffe  daraus  zu  ermöglichen,
sondern  sie  hat  die  mit  allerlei  Unrath  gesättigte  Wassermenge  ebenso  wie
das  in  ihrem  anderen  Abzugsgraben  fließende  Abwasser  in  seinem  schmutzigen
Zustande  seit  Jahren  unter  Mißachtung  der  Rechte  Anderer  in  den  Bach
laufen  lassen,  obgleich  sie  sich  der  voraussichtlich  schädigenden  Einwirkung
dieses  Abwassers  auf  den  Bach  und  auf  die  Luft  des  Thales  und  damit
auf  die  am  Bache  gelegenen  Grundstücke,  insbesondere  das  Mühlanwesen
des  Klägers,  sowie  des  wirklichen  Eintritts  der  sich  allmählig  steigernden
vermögensrechtlichen  Schädigung  des  Klägers  bewußt  war.  Durch  dieses
widerrechtliche,  mindestens  fahrlässige  Thun  und  Lassen  hat  sie  den  gesammten
Schaden  des  Klägers  selbständig  verschuldet,  sich  daher  für  dessen  Ersatz
nach  Art.  1384  Abs.  3  mit  Art.  1382,  1383  des  Code  civil  verantwortlich
  gemacht  (ogl.  Zachariae-Crome  §  417  Anm.  5  Abs.  2  gegen  Ende
und  besonders  die  dortigen  Citate).  Urtheil  vom  5.  Juni  1900;  Reg.=Nr.
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Rechtsgültigkeit  einer  Meßstiftung.  Nach  dem  kauonischen
Rechte  ist  allerdings  der  Bischof  der  ordentliche  Verwalter  des  Kirchenvermögens
  seiner  Diözese  (can.  7  causa  10  qu.  2;  can.  23  causa  12
du.  2;  Conc.  Trid.  Sess.  22  de  reformatione  c.  9).  Unter  seine  Amtsbefugnisse
  fällt  auch  die  Annahme  unentgeltlicher  Stiftungen  zu  einem