522  Rechtsprechung.

bestimmten  Zwecke  des  Gottesdienstes.  Nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,
und  da  es  an  einer  entgegenstehenden  besonderen  Bestimmung  mangelt,
konnte  die  Annahme  sowohl  ausdrücklich  als  auch  durch  Handlungen  oder
durch  ein  stillschweigendes  Verhalten  erfolgen,  woraus  auf  den  Willen,
die  Stiftung  anzunehmen,  mit  Sicherheit  zu  schließen  war.  Ein  solches
Verhalten  des  Ordinariats  hat  das  Oberlandesgericht  in  den  Entscheidungsgründen
  seines  Urtheils  genügend  festgestellt,  indem  es  ausführte,  es  gehe
aus  den  Rechnungen  der  Spitalstiftung  hervor,  daß  lange  Zeit  von  den
Besitzern  des  fraglichen  Grundstücks  jährlich  40  Gulden  eingehoben  wurden,
und  daß  von  Seite  der  Aussichtsbehörden  die  Rechtsgültigkeit  der  Meßstiftung
  niemals  beanstandet  wurde.  Urtheil  vom  15.  Mai  1900;  Reg.=Nr.
  l  114.

Wohnsitz;  Bemessung  der  Zuständigkeit  danach.  Bei  der
gemäß  der  Bestimmung  im  §  5  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in  Verbindung  mit  dem  §  199  Abs.  2  dieses
Gesetzes  vom  Obersten  Landesgerichte  zu  treffenden  Entscheidung  des  bezüglich
  der  örtlichen  Zuständigkeit  zwischen  dem  Amtsgerichte  V.  und  dem
Amtsgerichte  M.  bestehenden  Streites  kommt  zunächst  in  Betracht,  daß
nach  §  11  BGB.  ein  uneheliches  Kind  den  Wohnsitz  der  Mutter  theilt.
Die  Mutter  H.  hatte  zur  Zeit  des  Ablebens  ihrer  Eltern  ihren  gesetzlichen
Wohnsitz  in  P.,  wo  ihr  ehelicher  Vater  den  Wohnsitz  hatte.  Diesen  Wohnsitz
behielt  sie,  falls  sie  nicht  inzwischen  ihn  rechtsgültig  aufgehoben  hat.  Hinreichende
  thatsächliche  Anhaltspunkte  für  die  Annahme,  daß  die  H.  ihren
gesetzlichen  Wohnsitz  aufgehoben  und  in  M.  sich  ständig  niedergelassen  habe,
die  frühere  Niederlassung  nicht  nur  thatsächlich,  sondern  auch  mit  dem
Willen  aufgehoben  habe,  sie  aufzugeben  (BGB.  8§  7),  liegen  zur  Zeit  nicht
vor.  Insbesondere  kann  die  Aufhehung  des  gesetzlichen  Wohnsitzes  in  P.
und  die  ständige  Niederlassung  in  M.  nicht  schon  ohne  Weiteres  aus  der
Thatsache  gefolgert  werden,  daß  die  H.  seit  dem  März  1894  „mit  Unterbrechungen
  sich  in  München  als  Dienstmagd  aufhält.“  Daß  auch  „Dienstboten“
  einen  Wohnsitz  begründen  können,  ist  zwar  grundsätzlich  nicht  zu
bestreiten.  Immerhin  müssen  jedoch  Thatumstände  dargelegt  sein,  die  den
Aufenthalt  an  dem  Orte,  an  dem  sie  des  Dienstverhältnisses  wegen  sich
befinden,  mit  zweifelloser  Bestimmtheit  als  bewußte  und  gewollt  „ständige“
Niederlassung  erkennen  lassen.  Zur  ständigen  Niederlassung  in  diesem
Sinne  hat  das  Gesetz  mehr  gefordert,  als  nur  einen  Aufenthalt  von  unbestimmt
  langer  Dauer;  dies  folgt  u.  A.  auch  schon  aus  dem  §  20  CPO.
im  Gegensatze  zu  deren  Bestimmungen  in  den  88  12,  13.  Beschluß  vom
18.  Juni  1900;  Reg.-Nr.  IV  59.

Wohnsitz.  Gegenstand  revisionsgerichtlicher  Prüfung.  Ob
Jemand  überhaupt  einen  Wohnsitz  hatte  und  an  welchem  Orte  er  ihn  hatte,