Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  523

ist  keine  der  Prüfung  in  der  Revisionsinstanz  entzogene  reine  Thatfrage.
Der  Wohnsitz  ist  ein  rechtlicher  Thatbestand,  der  aus  bestimmten  Umständen
  und  Verhältnissen  thatsächlicher  Natur  zu  schließen  ist.  Urtheil  vom
2.  Mai  1900;  Reg.-Nr.  12.

Zulässigkeit  des  Rechtswegs.  Der  klagende  Arzt  hat  nicht  den
Anspruch  des  von  ihm  behandelten  Arbeiters  auf  freic  ärztliche  Behandlung
(§  6  Abs.  1  Nr.  1  KVG.)  für  sich  geltend  gemacht,  sondern  seinen  Anspruch
  gegen  die  Bankrankenkasse  auf  den  Vertrag  gestützt,  durch  den  er
der  Kasse  gegenüber  die  ärztliche  Behandlung  der  Kassenmitglieder  gegen
Entgelt  übernommen  hatte.  Die  Aufstellung  eines  Kassenarztes  durch  eine
Baukrankenkasse  ist  nicht  eine  ein  Beamtenverhältniß  begründende  Anstellung
im  öffentlichen  Dienste,  sondern  ebenso  wie  ein  Kaufvertrag,  durch  den  die
Kasse  die  ihren  Mitgliedern  zu  gewährenden  Arzneien,  Brillen,  Bruchbänder
  und  ähnlichen  Heilmittel  (8  6  Abs.  1  Nr.  1  KVG.)  anschafft,  ein
Rechtsgeschäft  des  bürgerlichen  Verkehrs.  Der  Anspruch  des  Arztes  gegen
die  Kasse  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung  ist  daher  ein  privatrechtlicher,
im  Rechtswege  zu  verfolgender  Anspruch.

Wenn  der  Revisionskläger  dem  Vertrage  die  Auslegung  geben  will,
daß  der  Kassenarzt  lediglich  die  Ansprüche  der  von  ihm  behandelten  Arbeiter
solle  für  sich  geltend  machen  dürfen,  so  ist  dies  eine  belanglose  Aufstellung;
denn  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  bestimmt  sich  nach  der  rechtlichen
Beschaffenheit  des  durch  Klage  geltend  gemachten  Anspruchs,  über  den
durch  das  Urtheil  entschieden  werden  soll.

Die  Verpflichtung  des  Revisionsklägers,  die  Berichtigung  der  Forderung
  des  Klägers  (bauführenden  Ingenieurs)  aus  dem  hinterlegten  Kassebestande
  zu  gestatten,  wird  vom  Berufungsgericht  aus  dem  privatrechtlichen
Verhältniß  abgeleitet,  das  zwischen  dem  Kläger  und  der  nunmehr  geschlossenen
  Kasse  entstanden  ist.  Der  Revisionskläger  greift  in  das  dem
Kläger  zustehende  Forderungsrecht  gegen  die  Kasse  dadurch  ein,  daß  er
durch  seinen  Widerspruch  die  Befriedigung  des  Klägers  aus  dem  Kassebestande
  verhindert,  und  darum  erkennt  das  Berufungsgericht  dem  Kläger
das  Recht  zu,  gegen  den  Revisionskläger  auf  die  Gestattung  der  Auszahlung
  zu  klagen.  Auch  hier  handelt  es  sich  also  um  die  Geltendmachung
eines  privatrechtlichen  Verhältnisses,  gleichviel  ob  das  Berufungsgericht  die
Klage  als  die  Feststellungsklage  aus  §  256  CPO.  angesehen  oder  einen
aus  dem  Gläubigerrechte  sich  ergebenden  Anspruch  auf  Beseitigung  des  der
Befriedigung  des  Gläubigers  bereiteten  Hindernisses  angenommen  hat.
Urtheil  vom  3.  Mai  1900;  Reg.-Nr.  I  32.

Vollstreckungsklausel  für  Notariatsurkunden.  Die  Eheleute
S.  in  Z.  haben  in  einer  von  dem  Notariate  X.  am  14.  Mai  1900  er-