524  Rechtsprechung.

richteten  Urkunde  anerkannt,  von  der  ..  Bank  ein  Darlehen  von
1500  Mk.  erhalten  zu  haben  und  sich  verpflichtet,  diesen  Betrag  mit  4  %
zu  verzinsen  und  in  4  ½  v%  igen  Annuitäten  zurückzubezahlen.  Zugleich
haben  sie  die  Haftung  als  Gesammtschuldner  übernommen  und  für  das
Darlehen  auf  ihrem  Anwesen  in  Z.  Hypothek  mit  einer  Kautionshypothek
zu  dem  Betrage  von  150  Mk.  für  Nebenforderungen  bestellt.  Der  Ehemann
  S.  hat  außerdem  erklärt:

„Insoweit  nach  §  739  CPO.  eine  Verurtheilung  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  erforderlich  wäre,  bewillige  ich  nach  8  794  a.  a.  O.  die  sosortige
  Zwangsvollstreckung  sowohl  in  die  sämmtlichen  vorstehenden  verpfändeten
Obiekte,  als  auch  in  das  gesammte  jeweilige  eingebrachte  Franengut.“

Der  Notar  hat  am  26.  Mai  1900  vollstreckbare  Ausfertigung  dieser
Urkunde  mit  folgender  Klausel  ertheilt:

„Vorstehende  mit  der  Urschrift  übereinstimmende  Ausfertigung  wird  hiemit
der  .  .  ..  BVank  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  ertheilt."“

Eine  von  der  Bank  beantragte  Aenderung  der  Vollstreckungsklausfel,
der  beigefügt  werden  sollte,

„daß  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Ehemann  auch  in  Ansehung  des  jeweiligen

  eingebrachten  Franengnuts  stattfinde,  und  daß  die  beizutreibende  Forderung

  in  den  jeweils  fälligen  Zinsen  und  Annnitäten  bestehe“,
lehnte  der  Notar  als  überflüssig  ab,  weil  die  ertheilte  Vollstreckungsklausel
nach  dem  Inhalte  der  Urkunde  die  Vollstreckung  in  das  Frauengut  ohne
Weiteres  ermögliche.

Die  Bank  stellte  nunmehr  an  das  Landgericht  schriftlich  den  Antrag,
das  Notariat  X.  zur  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  in  nachstehender
Fassung  anzuweisen:

„Vorstehende  mit  der  Urschrift  übereinstimmende  Ausfertigung  wird  der

.  Bank  gegen  die  Oekonomenehelente  G.  und  U.  S.,  gegen  den  Ehemann
  auch  in  Ansehung  des  jeweiligen  eingebrachten  Frauenguts,  zum  Zwecke
der  Zwangsvollstreckung  hinsichtlich  der  jeweils  fälligen  Zinsen  und  Annnitäten
ertheilt.“

Dieser  Antrag  wurde  vom  Landgerichte  zurückgewiesen.  Die  hiegegen
eingelegte  Beschwerde  zum  Obersten  Landesgericht  ist  von  diesem  Gerichtshof
ebenfalls  zurückgewiesen  worden  mit  folgender  Ausführung:

Die  Ausführungen  der  Beschwerdeschrift  lassen  ersehen,  daß  die
Beschwerdeführerin  von  der  Auffassung  ausgeht,  daß  bei  Notariatsurkunden,
welche  außer  der  Beurkundung  eines  Anspruchs,  für  den  nach  §  794  CPO.
die  Zwangsvollstreckung  stattfindet,  noch  andere  Erklärungen  des  Schuldners
enthalten,  in  der  Vollstreckungsklausfel  derjenige  Inhalt  der  Urkunde  ausgeschieden
  und  zusammengefaßt  werden  müsse,  welcher  für  die  Zwangsvollstreckung
  maßgebend  ist,  weil  es  außerhalb  der  Aufgabe  der  Gerichtsvollzieher
  und  Vollstreckungsgerichte  liege,  zu  prüfen,  auf  welche  von  den
in  der  Urkunde  enthaltenen  Erklärungen  sich  die  Vollstreckungsklausel  be-