Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  Münnchen.  525

ziehe,  und  daß  insbesondere  eine  Beschränkung  der  Zwangsvollstreckung  auf
bestimmte  Vermögensgegenstände  in  der  Vollstreckungsklausel  ersichtlich
gemacht  werden  müsse.

Diese  Auffassung  entspricht  nicht  den  Vorschriften  der  CPO.,  die  für
die  Vollstreckbarkeit  der  notariellen  Urkunden  allein  maßgebend  sind.

Die  CPD.  stellt  die  im  8  794  Abs.  1  Nr.  5  bezeichneten  Urkunden
den  rechtskräftigen  Urtheilen  gleich.  Die  Erklärung  des  Schuldners,  durch
die  er  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterwirft,  ersetzt  die  Verurtheilung
  zur  Leistung.  Ebenso  ist  im  Abs.  2  des  §  794  bestimmt,  daß
die  Verurtheilung  eines  Betheiligten  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
dadurch  ersetzt  wird,  daß  der  Betheiligte  in  einer  nach  Abs.  1  Nr.  5  aufgenommenen
  Urkunde  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  in  die  seinem  Recht
unterworfenen  Gegenstände  bewilligt.  Für  die  Urkunden  der  einen  und
der  anderen  Art  gelten  nach  §  795  in  Ansehung  des  Inhalts  der  Vollstreckungsklausel
  dieselben  Vorschriften  wie  für  die  vollstreckbaren  Urtheile.
Der  Unterschied,  den  die  Beschwerdeführerin  in  dieser  Beziehung  zwischen
den  Urtheilen  und  Urkunden  machen  will,  findet  in  den  gesetzlichen  Vorschriften
  keine  Begründung.  Das  Gesetz  hat  es  bei  Urkunden,  die  außer
den  für  die  Zwangsvollstreckung  maßgebenden  Erklärungen  noch  einen
anderen  Inhalt  haben,  für  unbedenklich  erachtet,  die  Prüfung  der  Frage,
auf  welchen  Theil  des  Inhalts  sich  die  Vollstreckungsklausel  bezieht,  den
Gerichtsvollziehern  und  Vollstreckungsgerichten  zu  überlassen.

Enthält  die  notarielle  Urkunde,  wie  im  vorliegenden  Falle,  zugleich
eine  Erklärung  der  im  §  794  Abs.  1  Nr.  5  und  eine  Erklärung  der  im
*  794  Abs.  2  bezeichneten  Art,  so  genügt  die  einfache  Vollstreckungsklausel
des  §  725,  um  den  Gläubiger  zu  der  Zwangsvollstreckung  aus  den  beiden
in  der  Urkunde  verbundenen  Schuldtiteln  zu  ermächtigen.  Mittels  des
Schuldtitels,  in  dem  der  Ehemann  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  in  das
eingebrachte  Gut  der  Frau  bewilligt  hat,  kann  selbstverständlich  nur  die
Duldung  der  gegen  die  Frau  zu  richtenden  Zwangsvollstreckung  in  das
eingebrachte  Gut  erwirkt  werden.  Für  eine  Beschränkung  der  Vollstreckungsklausel
  ist  aber  hier  kein  Raum;  denn  der  Mann  muß  ja  die  Zwangsvollstreckung
  in  dem  vollen  Umfange  dulden,  in  dem  er  sie  bewilligt  hat.
Wesentlich  anders  verhält  es  sich,  wenn  von  einem  gegen  die  Frau  ergangenen
  Urtheile,  das  nach  §  1407  Nr.  1  des  BGB.  in  Ansehung  des
eingebrachten  Gutes  dem  Manne  gegenüber  wirksam  ist,  nach  §  742  Abf.  1
der  CPOD.  eine  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  vollstreckbare  Ausfertigung
  gegen  den  Mann  ertheilt  werden  soll.  In  diesem  Falle  muß
die  Beschränkung  der  Verpflichtung  des  Mannes  auf  die  Duldung  der
Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  allerdings  in  die  Vollstreckungsklausel
  ausgenommen  werden,  weil  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Mann