526  Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.

nicht  in  demselben  Umfange  stattfindet,  in  dem  sie  nach  dem  Urtheile  gegen
die  zur  Leistung  verpflichtete  Frau  zulässig  ist,  sondern  nur  sein  Recht  an
dem  eingebrachten  Gute  berührt.

Der  Antrag,  in  die  Vollstreckungsklausel  die  Bestimmung  der  vollstreckbaren
  Ausfertigung  für  die  Zwangsvollstreckung  wegen  der  jeweils
fälligen  Zinsen  und  Annuitäten  aufzunehmen,  hat  die  Beschwerdeführerin
lediglich  mit  der  allgemeinen  Erörterung  begründet,  die  sie  für  ihre  Auffassung
  von  der  Aufgabe  der  Vollstreckungsklausel  bei  notariellen  Urkunden
geltend  macht.  Aus  den  Akten  ist  nicht  zu  entnehmen,  daß  die  Urkunde
auch  in  Ansehung  anderer  Ansprüche  Erklärungen  enthält,  die  sie  zu  einem
vollstreckbaren  Schuldtitel  machen.  Es  muß  deshalb  angenommen  werden,
daß  es  sich  nicht  um  eine  Beschränkung  der  Vollstreckungsklausel  auf  einen
Theil  der  Ansprüche,  für  welche  die  Urkunde  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
  bildet,  sondern  nur  um  die  nach  der  Ausicht  der  Beschwerdeführerin
nothwendige  Zusammenfassung  des  für  die  Zwangsvollstreckung  maßgebenden
Inhalts  der  Urkunde  in  der  Vollstreckungsklausel  handelt.  Anderenfalls
dürfte  die  Beschränkung  der  Vollstreckungsklausel  auf  einen  Theil  der  sich
aus  der  Urkunde  ergebenden  Ansprüche  nicht  deswegen  abgelehnt  werden,
weil  der  Gläubiger  an  der  Beschränkung  kein  Interesse  habe.  Beschluß
vom  7.  Juli  1900;  Reg.-Nr.  III  40.

Eingetragene  Vereine;  Vereinsregister;  Beschwerdefrist.
Da  die  Gesellschaft  M.  (vormals  „auerkannter  Verein“)  seit  dem  1.  Jannar
1900  als  eingetragener  Verein  im  Sinne  des  BGB.  gilt  und  die  am
19.  Dezember  1899  beschlossenen  Aenderungen  der  Satzung  vor  ersterem
Tage  die  zur  rechtlichen  Wirksamkeit  erforderliche  gerichtliche  Anerkennung
(Art.  5,  Art.  6  Satz  2  des  Ges.  vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche
Stellung  von  Vereinen  betr.)  noch  nicht  gefunden  hatten,  so  bedurften  die
Aenderungen  der  im  §  71  des  BE#B.  vorgeschriebenen  Eintragung  in
das  Vereinsregister  des  Amtsgerichts  und  fand  gegen  den  die  Eintragung
  ablehnenden  Beschluß  nach  §  71  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  60
Abs.  2  BGB.  nur  die  sofortige  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  CPO.
statt.  Die  Ablehnung  einer  Eintragung  in  das  Handelsregister  oder  das
Genossenschaftsregister  kann  allerdings  mit  der  einfachen,  an  keine  Frist
gebundenen  Beschwerde  angefochten  werden,  und  ein  innerer  Grund,  das
Rechtsmittel  bei  den  nahe  verwandten  Eintragungen  in  das  Vereinsregister
anders  zu  gestalten,  ist  nicht  ersichtlich.  Aber  die  Sondervorschriften
des  BGB.  sind  durch  das  Gesetz  vom  17.  Mai  1898  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  nicht  geändert  worden.  Der  §  1
dieses  Gesetzes  behält  vielmehr  die  bestehenden  abweichenden  Vorschriften
ausdrücklich  vor  und  die  §§  159,  160  enthalten  lediglich  ergänzende  Bestimmungen,
  die  hier  nicht  in  Betracht  kommen  (vgl.  Begründung  zu