Vermischte  Mittheilungen.  527

88  159,  160  GFG.  S.  86  (d.  Ausgabe  Guttentags;  Dorner,  Komm.
z.  GFG.  S.  146;  Planck,  Komm.  z.  BGB.  Bd.  1  Note  3  zu  §  60).

Soweit  nach  den  vorbehaltenen  Sonderbestimmungen  die  sofortige
Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  CPO.  stattfindet  (vgl.  außer  dem
#*  60  Abs.  2  und  dem  §  71  Abs.  2  auch  den  §  73  Abs.  1  Satz  3  des
BGB.  und  den  §  80  Abs.  2  Satz  2  des  Genossenschaftsgesetzes,  aus  dem
die  augeführten  Vorschriften  des  BGB.  entnommen  sind,  Prot.  Bd.  1
S.  571,  Bd.  6  S.  117)  richtet  sich  auch  die  weitere  Beschwerde  nach  den
prozeßrechtlichen  Vorschriften.  Beschluß  vom  30.  Juni  1900;  Reg.-Nr.  1I125.

Voraussetzungen  für  die  Abgabe  einer  Vormundschaftssache
  an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht.  Nach  §  46  Abs.  1
des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist
zur  Abgabe  der  Vormundschaft  an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht  nach
der  Bestellung  des  Vormundes  dessen  Zustimmung  erforderlich.  Die  Herbeiführung
  der  Erklärung  des  Vormundes  liegt  dem  Vormundschaftsgericht
ob.  Das  Amtsgericht  X.  mußte  sich  daher  vor  Allem  darüber  Aufklärung
verschaffen,  wie  es  sich  mit  der  Behauptung  des  Stiefvaters  des  Mündels
verhält,  daß  zum  Vormunde  der  Marie  F.  der  P.  von  St.  bestellt  sei,
und  falls  sich  ergab,  daß  diese  Angabe  richtig  ist,  den  Vormund  über  die
beabsichtigte  Abgabe  der  Vormundschaft  hören,  anderenfalls  aber  zunächst
für  die  Bestellung  eines  neuen  Vormundes  an  Stelle  des  verstorbenen  W.
Sorge  tragen.  Erst  nach  der  Erholung  der  Erklärung  des  Vormundes
kann  das  Vormundschaftsgericht  der  Frage  der  Abgabe  der  Vormundschaft
näher  treten.  Verweigert  der  Vormund  seine  Zustimmung,  so  können  seine
Weigerungsgründe  unter  Umständen  für  die  nach  §  46  Abs.  2  des  erwähnten
Gesetzes  zu  treffende  Entscheidung  ebenso  bestimmend  sein,  wie  im  Falle
seiner  Zustimmung  die  hiefür  geltend  gemachten  Gründe  von  erheblichem
Einfluß  auf  die  Einigung  der  Gerichte  über  die  Abgabe  und  Uebernahme
sein  können.  Beschluß  vom  4.  Juli  1900;  Reg.-Nr.  IV  64.

V.  Vermischte  Mittheilungen.

Kanu  im  Geltungsgebiete  des  bisherigen  Pfälzischen  Rechtes
bei  einer  Todeserklärung  der  Zeitpunkt  des  Todes  in  die  Zeit  vor
dem  1.  Jannar  1900  verlegt  werden?  Herr  Dr.  Ritzmann,  Amtsrichter
in  Dürkheim,  schreibt  uns:  H.  verließ  am  18.  Navember  1879  seinen  Wohnort  F.  in
der  Pfalz  und  kehrte  nicht  mehr  dahin  zurück.  Nachrichten  sind  seit  diesem  Tage  nicht
mehr  über  ihn  eingelaufen.  Das  Verschollenheitsverfahren  des  C.  c.  wurde  vor  dem
1.  Jannar  1900  Seitens  der  Berechtigten  nicht  betrieben.  Nach  dem  1.  Jannar  1900
wurde  Antrag  auf  Todeserklärung  gestellt.  Die  Frage,  welcher  Zeitpunkt  als  Zeitpunkt
des  Todes  des  H.  anzunehmen  ist,  ist,  da  die  Ermittelungen  etwas  Anderes  nicht  ergeben
  haben,  nach  §  18  BGB.  zu  beantworten.  Da  einer  der  besonderen  Verschollenheitsfälle
  der  88  15—17  BGB.  nicht  vorliegt,  so  schlägt  §  11  BGB.  ein.  In  den
Fällen  des  8  14  soll  als  Todestag  der  Zeitpunkt  festgesetzt  werden,  in  dem  die  Todes-