2  Rat  und  Empfehlung.

I.  Rat  und  Empfehlung.
Von  Justizrat  Bendix  in  Breslau.

I.  Schon  das  Pr.  Allgem.  Landr.  hat  den  römischen  Quellen  folgend  Rat
und  Empfehlung  im  Anschluß  an  den  Auftrag  behandelt.  Im  Preußischen  wie
im  Gemeinen  Rechte  ging  man  davon  aus,  daß  die  Erteilung  eines  Rates  und
einer  Empfehlung  ohne  den  animus  obligandi,  ohne  Verpflichtungswillen  erfolgt,
ein  Rechtsverhältnis  mithin  regelmäßig  nicht  begründet,  mag  eine  vorherige
Anfrage  oder  Aufforderung  zugrunde  liegen  oder  nicht,  und  daß  der  Empfänger
der  Auskunft  auf  eigene  Gefahr  handelt,  wenn  er  ihr  Folge  leistet.  Die  Haftung
des  anderen  Teils  sollte  also  grundsätzlich  nur  im  Falle  der  Arglist,  dolosen
Verhaltens  eintreten  (actio  doli).  Daneben  fand  allerdings  in  Theorie  und
Praxis  des  Gemeinen  Rechtes  vereinzelt  auch  die  Auffassung  ihre  Vertretung,
daß  mindestens  für  culpa  lata  eingestanden  werden  müsse.  Hiergegen  nahm
der  erste  Entwurf  des  BGB.  mit  voller  Absichtlichkeit  Stellung,  indem  er  in
§*  604  am  Schlusse  der  Vorschriften  über  den  Auftrag  verordnete:

Wer  einem  anderen  einen  Rat  oder  eine  Empfehlung  erteilt  hat,  haftet
für  den  Ersatz  des  dem  anderen  aus  der  Befolgung  des  Rates  oder  der  Empfehlung
  entstandenen  Schadens  nur  dann,  wenn  er  arglistig  gehandelt,
sofern  nicht  aus  einem  Vertragsverhältnis  oder  aus  einer  Amtspflicht  eine
weiter  gehende  Haftung  sich  ergibt.

Die  zweite  Kommission  beschloß  zunächst,  diese  Vorschrift  in  den  Titel  über
unerlaubte  Handlungen  zu  versetzen.  Später  wurde  aber  dieser  Beschluß  aus
folgenden  Erwägungen  heraus  wieder  rückgängig  gemacht  ?).

Im  Zusammenhange  mit  den  unerlaubten  Handlungen  besage  die  Vorschrift
nur,  daß  nur  arglistige,  nicht  auch  fahrlässige  Erteilung  eines  schädlichen  Rates
widerrechtlich  sei.  In  diesem  Sinne  habe  die  Vorschrift  gegenüber  §  705  des
Entwurfs  den  Zweck  gehabt,  klarzustellen,  daß  fahrlässige  Erteilung  eines  schädlichen
  Rates  nicht  als  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten  anzusehen  sei.  Dieser
Zweck  sei  weggefallen  durch  die  Anderung,  wonach  ein  Verstoß  gegen  die  guten
Sitten  nur  im  Falle  vorsätzlicher  Schadenszufügung  eine  Ersatzpflicht  begründen
  soll.  Daß  die  arglistige  Erteilung  eines  schädlichen  Rates  unter  den
so  geänderten  §  705  falle,  unterliege  keinem  Zweifel;  andererseits  lasse  sich
eine  Ersatzpflicht  wegen  fahrlässiger  Erteilung  auch  nicht  aus  §  704  in  seiner
jetzigen  Gestalt  herleiten.  Die  Vorschrift  sei  mithin  hier  entbehrlich,  aber  auch
insofern  bedenklich,  als  sie  zu  falscher  Auffassung  des  Inhalts  dieser  Paragraphen
führen  könne.

Nach  einer  verbreiteten  Ansicht  verpflichte  sich  derjenige,  welcher  sich  zur
Erteilung  eines  Rates  herbeilasse,  durch  stillschweigenden  Vertrag  zur  Anwendung
ordentlicher  Sorgfalt  bei  der  Ratserteilung.  Von  dieser  Grundlage  gelange
man  zur  Haftung  des  Raterteilenden  für  jede  Fahrlässigkeit.  Soll  die  Haftung
auf  Arglist  beschränkt  werden,  so  richte  sich  die  Vorschrift  gegen  die  Annahme

1)  Mugdan  Bd.  2  S.  959.