Rat  und  Empfehlung.  3

einer  vertragsmäßigen  Verpflichtung  und  gehöre  deshalb  in  die  Lehre  von  den
Verträgen.

Bei  diesem  Beschlusse  verblieb  es.  Die  Bestimmung  über  Rat  und  Empfehlung
  wurde  in  den  vom  Auftrag  handelnden  zehnten  Titel  endgültig  eingestellt.
  So  entstand  der  §  676  BGB  in  seiner  jetzigen  Fassung.

II.  Auch  nach  BGB.  erzeugt  die  Erteilung  eines  Rates  oder  einer  Empfehlung
  als  reine  Gefälligkeit  ein  Rechtsverhältnis  an  sich  nicht.  Gleichwohl
können  die  für  das  Gemeine  und  Sächsische  Recht  erlassenen  Entscheidungen  des
ehemaligen  ROHG.  (Bd.  19  S.  196,  201  und  Bd.  25  S.  345),  wonach
weder  eine  Genossenschaft  für  eine  von  ihrem  Vorstand  ausgehende  noch  eine
Handelsgesellschaft  für  eine  von  ihrem  Vertreter  gegebene  dolose  Empfehlung
haften,  heute  keine  Berücksichtigung  mehr  finden.  Schon  für  das  frühere  Recht
hat  das  RGer.  (Bd.  20  S.  190)  im  Anschluß  an  die  Urteile  in  Bd.  15  S.  121
insbesondere  S.  132  und  Bd.  17  S.  93  betont  2),  daß  auch  die  offene  Handelsgesellschaft,
  obwohl  sie  nicht  zu  den  juristischen  Personen  gehört,  für  alle  solche,
auch  deliktische  Handlungen  der  vertretungsberechtigten  Gesellschafter  hafte,  die
in  innerem  Zusammenhange  mit  dem  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft  namentlich
unter  Gebrauch  ihrer  Firma  vorgenommen  werden,  wie  für  unerlaubte  Eingriffe
in  das  Firmen-,  Patent=  und  Markenschutzrecht  eines  anderen,  nicht  minder  für
wissentlich  falsche  Auskunft  über  die  Kreditwürdigkeit  eines  Dritten  9).  Der
betreffende  Fall  lag  so,  daß  ein  Kaufmann  S.  mittels  Schreiben  vom
5.  Februar  1886  (unter  Versprechung  von  Gegendiensten)  die  offene  Handelsgesellschaft
  H.  Kr.  &amp;  Sohn  um  Auskunft  über  die  Vermögens=  und  Kreditverhältnisse
  eines  anderen  Kaufmanns  K.  mit  dem  Bemerken  ersuchte,  es  komme
ihm  besonders  darauf  an,  zu  erfahren,  ob  er  dem  K.  sorglos  mehrere  Tausend
Mark  fidieren  könne.  ·

Auf  diesen  Brief  erhielt  S.  folgende,  vom  6.  Februar  1886  datierte
briefliche  Antwort:

„In  Beantwortung  Ihres  Geehrten  von  gestern  können  wir  Ihnen  mitteilen,
daß  der  Angefragte  ein  entschieden  ehrlicher  und  braver,  sowie  fleißiger
Geschäftsmann  ist,  und  arbeiten  wir  mit  ihm  seit  einer  Reihe  von  Jahren
und  genießt  er  bei  uns  volles  Vertrauen,  und  zwar  gewährten  wir  ihm
bisher  einen  Kredit  von  zwischen  3—5000  Mk.  Seinen  Verpflichtungen  ist
er  bisher  stets  nachgekommen  und  reguliert  er  größtenteils  entweder  mit
eigenen  Akzepten  oder  Kundenpapieren,  welche  bis  auf  einige  kleine  der  letzteren
prompt  honoriert  wurden.  Dies  ist  das,  was  wir  Ihnen  über  K.  mitteilen
können,  selbstredend  ohne  unser  Obligo."  Achtungsvoll

gez.  H.  Kr.  &amp;  Sohn.

Daraufhin  lieferte  S.  dem  K.  Waren  unter  Kreditgewährung.  K.  stellte

aber  schon  5  Monate  hernach  seine  Zahlungen  ein;  die  Zwangsvollstreckung

2)  Auch  in  einem  späteren  Erkenntnisse,  Bd.  32  S.  32,  ist  an  dem  Prinzipe  festgehalten

  worden.
3)  Vgl.  Bendir,  Bürgerl.  Recht,  2.  Aufl.  S.  75.