4  Rat  und  Empfehlung.

gegen  ihn  blieb  fruchtlos.  Der  Schadensersatzanspruch  des  S.  gegen  die  offene
Handelsgesellschaft  und  deren  Inhaber  hatte  Erfolg,  da  obige  Auskunft,  die
von  einem  der  Gesellschafter  erteilt  war,  sich  als  wissentlich  unwahr  erwies.

Die  Entscheidung  müßte  nach  neuem  Rechte  (88—24,  126,  128  HGB.)
ebenso  lauten.  Aus  der  Vorschrift  des  §  31  BG#B  erhellt,  daß  in  gleicher
Weise  Vereine  und  juristische  Personen  für  den  Schaden  aus  einer  wissentlich
falschen  Auskunft  verantwortlich  sind,  die  ein  verfassungsmäßig  (Entsch.  d.  RGer.
Bd.  55  S.  229;  Jur.  Wochenschr.  Beil.  1903  S.  39)  berufener  Vertreter,
z.  B.  der  Vorstand  einer  A.-G.  oder  eingetr.  Genossensch.,  oder  der  Geschäftsführer
  einer  G.  m.  b.  H.  in  Ausführung  der  ihm  zustehenden  Verrichtungen
  erteilt.

Begründet  mithin  auch  jetzt  die  Erteilung  eines  Rates  oder  einer  Empfehlung
eine  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  aus  der  Befolgung  entstehenden  Schadens
an  sich  nicht,  so  kann  sich  die  Verantwortlichkeit  des  Auskunftserteilers  trotzdem
sowohl  aus  einem  Vertragsverhältnis  wie  aus  einer  unerlaubten  Handlung
ergeben.  Unter  Umständen  kann  der  Schadensanspruch  gleichzeitig  aus  dem
Vertrag  und  aus  der  unerlaubten  Handlung  begründet  sein,  wenn  nämlich  neben
den  Voraussetzungen  für  die  Vertragsforderung  auch  die  Merkmale  einer
unerlaubten  Handlung  selbständig  gegeben  sind  (Entsch,  d.  RGer.  Bd.  52  S.  373;
Jur.  Wochenschr.  1904  S.  166).

a)  Die  Erteilung  von  Rat  und  Empfehlung  kann  innerhalb  eines
Vertragsverhältnisses  zu  den  Obliegenheiten  der  einen  Vertragspartei  gehören,
ohne  seinen  Inhalt  auszumachen.  Dies  gilt  sowohl  für  handelsrechtliche,  als
auch  für  bürgerlich-rechtliche  Verhältnisse,  beispielsweise  innerhalb  eines  Werkvertrags
  oder  Mandats.  Die  Haftung  bestimmt  sich  alsdann  sowohl  in  Bezug
auf  eigenes  Verhalten  als  dasjenige  der  gesetzlichen  Vertreter  und  Gehilfen  bei
Erfüllung  der  Verbindlichkeit  in  erster  Linie  nach  den  für  das  konkrete  Schuldverhältnis
  maßgebenden  Vorschriften!).  Ermangelt  es  solcher,  so  kommen  die  die
Vertretungspflicht  in  bestehenden  Vertragsverhältnissen  regelnden  allgemeinen
Bestimmungen,  insbesondere  die  der  §§  276  ff.  BGB.,  §  347  HGB.,  88  82,  89
Konk.-Ordn.  zur  Anwendung,  wobei  insbesondere  zu  beachten  ist,  daß  die  Haftung
wegen  Vorsatzes  dem  Schuldner  nicht  im  voraus  erlassen,  darauf  also  auch
vertraglich  nicht  im  voraus  verzichtet  werden  kann  (BGB.  §  276  Abs.  2).
Der  Handlungsagent  z.  B.  hat  bei  seinen,  die  Vermittelung  oder  Abschließung
von  Geschäften  für  das  Handelsgewerbe  eines  Anderen  betreffenden  Handlungen
dessen  Interesse  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  wahrzunehmen
(6  84  HGB.),  deshalb  auch  die  Kreditwürdigkeit  der  Warenabnehmer  (Kunden)
mit  solcher  Diligenz  zu  prüfen  und  dem  Geschäftsherrn  hierüber  Auskunft  zu
erteilen.  Erwachsen  diesem  aus  seinem  Rate  oder  seiner  Empfehlung  Nachteile,

4)  Dies  ist  insbesondere  auch  für  die  Frage  der  Verjährung  in  der  während  des
Druckes  meiner  Arbeit  verdffentlichten  Entscheibung  des  Reichsgerichts  (Jur.  Wochenschrift  1905
S.  502)  angenommen.