Rat  und  Empfehlung.  5

so  wird  die  Verantwortlichkeit  des  Agenten  eintreten,  wenn  er  jene  Sorgfalt
nicht  angewendet  hat  (ROHG.  Bd.  22  S.  119).

Ein  solches  Vertragsverhältnis,  aus  dem  ohne  weiteres  eine  Verpflichtung
zur  Anwendung  gehöriger  Sorgfalt  erfließt,  lag  auch  in  dem  von  dem  Reichsgericht
  (Bd.  42  S.  125)  noch  nach  altem  Rechte  entschiedenen  Falle  vor.
Dort  hatte  der  Kläger,  ein  kleiner  Kapitalist,  im  August  1888  sechs  Aktien
der  Niederschles.  Chamottefabrik  von  der  verklagten  Bankfirma  zum  Kurse  von
112  Prozent  gekauft,  auch  im  Juli  1889  bei  der  Vergrößerung  des  Aktienkapitals
  durch  Vermittelung  der  Beklagten  3  neue  Aktien  zum  Kurse  von
105  Prozent  bezogen,  sowie  im  Jahre  1890  auf  diese  9  Aktien  behufs  deren
Umwandlung  in  Prioritätsaktien  die  ausgeschriebene  Zuzahlung  von  3000  Mk.
wiederum  durch  Vermittelung  der  Beklagten  geleistet.  Die  Gesellschaft,  die  niemals
Dividenden  verteilte,  trat  1893  in  Liquidation,  im  Februar  1894  wurde  der
Konkurs  über  ihr  Vermögen  eröffnet;  die  Aktionäre  gingen  leer  aus.  Kläger
machte  die  Beklagte  für  den  erlittenen  Verlust  haftbar,  indem  er  ausführte,
daß  die  Teilhaber  der  verklagten  Firma,  sowie  deren  damaliger  Kommis,  späterer
Prokurist,  ihm  die  Aktien  als  ein  sicheres  und  gutes  Anlagepapier  empfohlen
hätten.

Unzweifelhaft  standen  sich  hinsichtlich  des  ersten  Aktienerwerbes  des  Klägers
die  Parteien  als  Käufer  und  Verkäufer  gegenüber,  während  es  sich  bei  den
Vorgängen  aus  den  Jahren  1889  und  1890,  wodurch  die  Beteiligung  des
Klägers  an  dem  Aktienunternehmen  noch  vergrößert  wurde,  um  die  Erteilung
und  Ausführung  eines  Auftrags,  einer  kaufmännischen  Kommission  handelte.
Zutreffend  betonte  der  höchste  Gerichtshof,  daß  die  von  dem  Kommissionär  dem
Kommittenten  nach  Art.  361  a  HGB.  geschuldete  Sorgfalt  sich  auch  auf  die
Berichte  und  Mitteilungen  erstreckt,  die  er  dem  Kommittenten  vor  Übertragung
des  Auftrags,  aber  in  deren  Erwartung  mit  Bezug  auf  sie  gibt.  Die  neue
Vorschrift  des  §  384  HGB.  läßt  keine  andere  Auffassung  zu.

Aber  auch  in  Ansehung  des  Kaufgeschäfts  vom  Jahre  1888  verlangte  das
Revisionsgericht  eine  Entscheidung,  ob  die  Beklagte  bei  Anwendung  der  Prüfung,
die  ein  verständiger  und  sorgfältiger  Bankier  unter  den  geschilderten  Umständen
hätte  eintreten  lassen,  das  Urteil  über  die  Güte  der  Aktien  als  Anlagepapier
abgeben  durfte,  und  erachtete  sie  bei  Verneinung  dieser  Frage  wegen  ihrer
Fahrlässigkeit  für  verantwortlich.  Die  Begründung  gipfelt  in  der  Ausführung,
daß  im  allgemeinen  eine  Verantwortung  des  Verkäufers  für  Versehen  bei  einer
für  den  Kaufabschluß  kansalen  Raterteilung  nicht  anzunehmen  sei,  daß  jedoch
die  Sache  anders  liege,  wenn  es  sich  um  den  Verkauf  von  Wertpapieren  seitens
eines  Bankiers  an  einen  Privatmann  handelt.  Es  gehört,  so  heißt  es  in  dem
Erkenntnisse  wörtlich,  zum  Gewerbe  des  Bankiers,  zinstragende  Wertpapiere  an
das  Publikum,  das  Belegung  für  seine  Kapitalien  sucht,  abzugeben.  Dabei  ist
Verkehrssitte,  daß  der  Bankier  den  Kunden  berät.  Dem  Privatmanne  gehen
häufig  die  Kenntnisse  ab,  die  zur  Beurteilung  der  Güte  eines  Wertpapiers  im
allgemeinen  und  im  einzelnen  Falle  erforderlich  sind.  Vom  Bankier  wird  voraus-