6  Rat  und  Empfehlung.

gesetzt,  daß  er  diese  Kenntnisse  kraft  seines  Berufs  hat,  oder  doch  leichter  sich
zu  verschaffen  imstande  ist;  er  gilt  als  Sachverständiger,  der  Kunde  als  Laie.
Raterteilung  und  Empfehlung  bilden  ein  notwendiges  Glied  in  diesem  Zweige
des  Bankgeschäfts,  und  ein  Bankier,  der  sich  der  Beratung  seiner  Klientel  entschlagen
  wollte,  würde  seine  Effektenabteilung  bald  schließen  können.  Die  Vorteile,
  die  für  den  Bankier  aus  den  Geschäftsabschlüssen  entstehen,  bilden  zugleich
das  Entgelt  für  die  Dienste,  die  er  dem  Kunden  bei  den  Vorbereitungen  zu
den  Geschäften  leistet.  In  Fällen  dieser  Art  mischt  sich  daher  mit  den  Kaufgeschäften
  selbst  die  Leistung  von  Diensten,  die  Inanspruchnahme  und  die  Darbietung
  der  Kenntnisse  und  Erfahrungen  des  Fachmanns  an  den  minderkundigen
  Laien.  Diese  Dienste  sind  ein  Teil  des  entgeltlichen  Geschäfts,
und  wer  sie  leistet,  wird  daher  auch  dafür  einzustehen  haben,  daß  er  sie  ohne
Fahrlässigkeit  leistet.  Es  würde  denn  auch  ein  wenig  angemessenes  Ergebnis
sein,  die  Verantwortlichkeit  des  Bankiers  für  die  Beratung  seiner  Klientel  verschieden
  bemessen  zu  wollen,  je  nachdem  das  Geschäft  demnächst  die  Form  der
Kommission,  oder  die  Form  des  unmittelbaren  Kaufes  angenommen  hat.

Auch  in  Ansehung  eines  Kaufabschlusses  darf  also  der  Bankier  bei  der
Raterteilung  nicht  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  außer  Augen
setzen  (6  347  HG#.),  er  hat  dafür  einzustehen,  daß  namentlich  seine  positiven
Außerungen  auf  einer  sorgfältigen  Prüfung  der  Umstände  und  Verhältnisse
beruhen,  auf  die  ein  sachverständiger  Beurteiler  Wert  legen  wird.  Eine  Fahrlässigkeit,
  bei  der  diese  Sorgfalt  außer  acht  gelassen  ist,  macht  den  Bankier  auch
nach  jetzigem  Rechte  dem  abkaufenden  Kunden  gegenüber,  der  seinem  Rate
vertraut  hat,  für  den  entstandenen  Schaden  verantwortlich.

Neben  diesen  Fällen,  in  denen  die  Erteilung  von  Rat  und  Empfehlung  keine
selbständige  Bedeutung  hat,  kommen  noch  diejenigen  in  Betracht,  bei  denen
der  Vertrag  gerade  auf  Gewährung  einer  sachgemäßen  Auskunft  gerichtet  ist,
bei  denen  die  Leistungspflicht  des  einen  Vertragsteils  sich  gerade  in  der  Ratserteilung
  im  wesentlichen  erschöpft.  Die  Auskunfterteilung,  die  hier  regelmäßig
  eine  Erwerbsquelle  für  die  darum  angegangenen  Personen,  wie  z.  B.
für  Auskunfteien,  technische  Sachverständige,  Rechtsanwälte,  (RGer.  in  Jur.
Wochenschr.  1905  S.  138),  Notare,  Arzte  bildet,  kann  sich  bald  als  Mandat,
bald  als  Dienst=  oder  Werkvertrag  oder  auch  als  besonderer  Garantievertrag
darstellen.  In  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  52  S.  365  hatte  der  Rechtsanwalt  und
Notar  G.  der  Klägerin  folgenden  Brief  geschrieben:

„Auf  Veranlassung  des  Herrn  H.  in  Br.  teile  ich  Ihnen  ergebenst  mit,
daß  auf  seinem  Grundstücke  Nr.  31  Br.  im  Ganzen  18660  Mk.  Hypotheken
eingetragen  sind."“

Die  Klägerin,  welche  dem  H.  auf  Grund  dieses  Schreibens  das  gewünschte
Darlehn  von  2000  Mk.  gegen  Eintragung  einer  weiteren  Hypothek  gewährt  hatte,
mit  dieser  aber  bei  der  Zwangsversteigerung  ausgefallen  war,  verlangte  von
H.  Schadensersatz,  weil  in  Wirklichkeit  die  hypothekarische  Belastung  höher  gewesen
als  G.  angegeben  hatte.  Klägerin  hatte  die  Beibringung  einer  Bescheinigung