Rat  und  Empfehlung.  7

über  das  Belastungsverhältnis  des  Grundstücks  seitens  eines  Notars  z.  Zt.
von  H.  verlangt  und  dieser  daraufhin  den  Beklagten  zur  schriftlichen  Mitteilung
an  Klägerin  veranlaßt.  Hierdurch  allein  ist  Beklagter  auch  zu  der  Klägerin  in
ein  bezügliches  Vertragsverhältnis  getreten?).

„Wenn  jemand,  zu  dessen  Berufsgeschäften  es  gehört,  anderen  in
Geschäften  der  fraglichen  Art  beratend  zur  Seite  stehen  und  der  erfahren
hat,  daß  ein  anderer  in  einer  solchen  Angelegenheit  einer  zu  verlässigen
Auskunft  bedarf,  diesem  dann  in  einem  an  denselben  gerichteten  Schreiben
eine  Auskunft  über  den  erheblichen  Punkt  gibt,  so  schließt  er,“  wie  das
angegebene  Erkenntuis  wörtlich  ausführt,  „eben  dadurch  den  betreffenden
Vertrag  mit  dem  Auskunft  Begehrenden  ab.  Es  kommt  dabei  nichts
darauf  an,  daß  der  Beklagte  hier  nicht,  wie  die  Klägerin  gewünscht
hatte,  als  Notar  tätig  geworden  ist,  sondern  nur  als  Rechtsanwalt,  da
zur  Berufstätigkeit  der  Rechtsanwälte  gerade  die  Beratung  anderer  in
dergleichen  Angelegenheiten  gehört.  Auch  kann  für  jetzt  dahin  gestellt
bleiben,  ob  der  Beklagte  seine  Gebühren  nicht  von  der  Klägerin,  sondern
nur  von  H.  zu  erwarten  hatte.“

Besteht  zwischen  den  Parteien  eine  dauernde  Geschäftsverbindung,  so  wird
durch  die  Auskunftgewährung  ein  Vertragsverhältnis  begründet,  das  man  je
nach  den  Umständen  als  Mandat  oder  Garantievertrag  ansprechen  darf.

Eine  solche  Geschäftsverbindung  lag  z.  B.  in  dem  von  dem  R  er.  Bd.  27
S.  118  ff.  entschiedenen  Falle  vor.

Die  Beklagte  kaufte  und  verkaufte  für  den  Kläger  bezw.  von  ihm  und  an
ihn  bedeutende  Beträge  von  Wertpapieren.  Am  8.  September  1883  schrieb
die  Beklagte  dem  Kläger  einen  Brief,  der  über  das  „freundliche  Gesicht“,
welches  die  Börse  zur  Zeit  zeige,  und  dessen  Ursache  berichtet,  in  dem  es  dann
weiter  heißt:

„Ein  sehr  lebhaftes  Geschäft  zu  steigernden  Kursen  entwickelte  sich  in
Dortmunder  Union=  Stamm-Prioritäten.  Wenn  auch  die  verbreiteten
guten  Dividendengerüchte  vorerst  noch  tatsächlicher  Begründung  entbehren,
so  bricht  doch  die  Überzeugung  durch,  daß  der  Kurs  im  Verhältnis  zur
Lage  der  Verhältnisse  zurückgeblieben  ist,  und  dürfte  eine  weitere
Steigerung  bevorstehen."“

Der  Kläger  will  durch  diese  Mitteilung  bewogen  worden  sein,  größere
Posten  des  erwähnten  Effekts  teils  durch  die  Beklagte,  teils  durch  die  Deutsche
Bank  ankaufen  zu  lassen.  Der  Kurs  sei  dann  dauernd  gefallen.  Der  Beklagten
  seien  infolge  ihrer  engen  Beziehungen  zur  Union  deren  ungünstige  Ver-Mögensverhältnisse
  bekannt  gewesen,  jene  Auskunft  über  die  Ansicht  der  Börse
und  über  die  Eventualität  des  Steigens  des  Papiers  beruhe  mithin  auf  grobem
Versehen.  Der  Schadensersatzanspruch  des  Klägers  ist  denn  auch  für  gerechtfertigt
  erachtet.  Dieser  Ansicht  und  ihrer  nachstehenden  Begründung  wird  man
auch  nach  jetzigem  Rechte  zustimmen  müssen.

5)  Dagegen  Laband,  D.  Jur.--Ztg.  S.  262  fl.