8  Rat  und  Empfehlung.

„Der  Geschäftsfreund  empfängt  die  Mitteilung  des  Geschäftsfreundes  in
der  Überzeugung,  daß  diesen  bei  Erteilung  derselben  kein  Verschulden
trifft,  bezw.  daß  er  für  ein  begangenes  Versehen  haftbar  ist  und  der
andere  Geschäftsfreund  weiß,  daß  der  erstere  seine  Mitteilung  in  diesem
Sinne  auffaßt,  und  daß  er  sie  in  Treu  und  Glauben  so  auffassen  darf.
Der  Geschäftsfreund  wird  dadurch  nicht  verpflichtet,  eine  Auskunft  zu
geben;  gibt  er  sie  aber,  so  unterwirft  er  sich  damit  der  bestehenden  Auffassung.“


Auch  wenn  die  Ratserteilung  für  sich  selbständig  den  Vertragsinhalt  bildet,
regelt  sich  die  Vertretungspflicht  in  erster  Reihe  nach  den  für  das  konkrete
Schuldverhältnis  bestimmten  Normen,  eventuell  nach  den  allgemeinen  Vorschriften,
insbesondere  also  jetzt  nach  den  88  276  ff.  BGB.,  §  347  HGB.

b)  Die  Verantwortlichkeit  des  Raterteilers  kann  sich  wie  aus  einem  Vertragsverhältnis
  auch  aus  einer  unerlaubten  Handlung  ergeben.  Eine  solche
liegt  nur  vor,  wenn  einer  der  Tatbestände  der  88  823  ff.  BGB.  erfüllt  isto).
In  Betracht  kommen  hierbei  die  Fälle  der  §§  823,  824,  826  und  839.

1)  Diese  Tatbestände  decken  unzweifelhaft  alle  Fälle  doloser  Ratserteilung.
  Ist  eine  solche  festgestellt,  so  kann  die  Haftung  ebensowenig  wie  beim
Vorhandensein  eines  Vertrags  durch  die  Zusätze  „ohne  Obligo“,  „ohne  Präjudiz“,
ausgeschlossen  werden,  da  hierin  nur  ein  neuer  Dolus  zu  finden  wäre  70.  Daneben
  bleiben  weitergehende  besondere  gesetzliche  Bestimmungen,  z.  B.  §  6  Res.
zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896,  unberührt.

a  Liegt  Betrug  im  strafrechtlichen  Sinne  vor,  wobei  es  sich  nur  um  eine
vorsätzliche  Beschädigung  handeln  kann,  so  kann  die  Schadensersatzpflicht  wegen  des
Verstoßes  gegen  das  Schutzgesetz  des  §  263  RSt  GB.  schon  aus  §  823  Abs.  2
BGB.  hergeleitet  werden?).

ß)  Regelmäßig  wird  die  Vorschrift  des  §  826  a.  a.  O.  Platz  greifen.  Eine
wissentlich  falsche  Auskunft  verstößt  im  Zweifel  gegen  die  guten  Sitten.  Die
Täuschung  kann  nicht  bloß  in  einem  Behaupten,  sondern  auch  in  einem  Verschweigen
  bestehen.  Ein  Beispiel  bietet  die  Entscheidung  des  RGer.  Bd.  23
S.  130  ff.

Hier  hat  sich  der  Kläger  durch  einen  mit  dem  Fabrikanten  B.  abgeschlossenen
  Vertrag  verpflichtet,  sich  mit  einem  Kapitale  von  vorläufig  140  000  Mark
als  stiller  Gesellschafter  bei  dem  Baue  und  Betrieb  einer  Extraktwollefabrik
zu  beteiligen  und  diese  Summe  auch  eingezahlt.  B.  geriet  aber  bald  darauf  in
Konkurs.  Der  Beklagte,  ein  Teilhaber  der  Firma  T.  S.  &amp;  Co.,  hatte  den
Kläger  s.  Zt.  zum  Abschlusse  des  Vertrags  mit  B.  dadurch  verleitet,  daß  er
um  Auskunft  über  B.  ersucht,  ihm  solche  in  Ansehung  nebensächlicher  Punkte
erteilt,  dabei  aber  verschwiegen  hatte,  seine  Firma  werde  aus  einem  früheren

6)  Die  Frage,  ob  Vertrag  oder  unerlaubte  Handlung  vorliegt,  ist  von  großer  praktischer
Bedeutung,  z.  B.  für  die  Frage  der  Anwendbarkeit  der  88  827  ff.,  8  842,  §  852  (Verjährung).

7)  Vgl.  Striethorst's  Arch.  Bd.  80  S.  3,  S.  8.

8)  Vol.  RGer.  bei  Gruchot  1903  S.  106.