Rat  und  Empfehlung.  9

stillen  Gesellschaftsverhältnisse  mit  B.  einc  erhebliche  Forderung  an  diesen  (über
600  000  Mark)  behalten.  Der  Schadensanspruch  des  Klägers  gegen  den  Beklagten
  wegen  seines  Verlustes  bei  B.  war  von  Erfolg.

Eine  wissentlich  falsche  Auskunft  liegt  ferner  auch  schon  vor,  wenn  man
günstige  Anskünfte  fälschlich  so  gibt,  als  ob  man  das  mitgeteilte  Günstige
wisse,  während  man  in  Wirklichkeit  in  der  erheblichen  Beziehung  überhaupt
nichts  weiß,  also  auch  nicht  positiv  von  der  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben
überzeugt  ist?).

Die  vorsätzliche  Schadenszufügung,  die  hier  erfordert  wird,  schließt  zunächst
die  bloß  fahrlässige  aus.  Andererseits  ist  Vorsatz  nicht  gleichbedeutend  mit
der  Absicht  oder  dem  sicheren  Bewußtsein  der  Schädigung.  Vielmehr  reicht  die
Feststellung,  daß  der  Raterteiler  die  Möglichkeit  schädlicher  Folgen  seiner  Mitteilungen
  wirklich  erkennt,  daß  er  also  gewußt  hat,  seine  Auskunft  werde  möglicherweise
  einen  Schaden  herbeiführen,  der  ohne  sie  vermieden  sein  würde,  dazu
aus,  um  die  sodann  eingetretene  Schädigung  als  eine  vorsätzlich  bewirkte  zu
charakterisieren  10).  Dies  kann  auch  zutreffen,  wenn  der  Beschädigte  nicht  direkt,
sondern  durch  Mitteilung  an  einen  Dritten  getäuscht  worden  ist,  vorausgesetzt,
daß  der  Raterteiler  sich  dessen  bewußt  war,  daß  der  Empfänger  der  Auskunft
sie  anderen  mitteilen  werde.  Einer  bezüglichen  Entscheidung  des  RGer.  (Jur.
Wochenschr.  Beil.  1903  S.  142)  lag  folgender  Fall  zugrunde.  Der  Direktor
der  Leipziger  Bank  hatte  dem  Kaufmann  E.,  der  im  Besitze  von  Treberaktien
war,  über  die  Lage  der  Trebergesellschaft  wider  besseres  Wissen  eine  falsche
Auskunft  erteilt,  von  der  E.  einem  Dritten  Mitteilung  machte.  Dieser
wurde  dadurch  zum  Ankaufe  von  zwei  Treberaktien  durch  Vermittelung  der
Leipziger  Bank  veranlaßt,  welche  er  demnächst  für  den  Schaden  auf  Grund  jener
Auskunftserteilung  an  E.  verantworlich  machte,  weil  der  Bankdirektor  sich  damals
  habe  sagen  müssen,  daß  E.  die  Auskunft  auch  zur  Kenntnis  anderer
bringen  werde.  Dies  ist  nicht  für  ausreichend  erachtet  und  die  Haftpflicht
der  Bank  deshalb  abgelehnt  worden.

Unerheblich  endlich  ist  es,  ob  man  durch  die  Täuschung  für  sich  selbst  oder
für  einen  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vorteil  zu  erreichen  bezweckt;  ein  solcher
Zweck  wird  hier  nicht  vorausgesetzt  (RGer.  Bd.  23  S.  137).

J)  Eine  wissentlich  falsche  Auslunft  braucht  nicht  notwendig  gegen  die
guten  Sitten  zu  verstoßen.  Auch  wenn  der  Ratserteiler  im  Bewußtsein  handelt,
daß  sie  einen  Vermögensschaden  erzeugen  kann,  lassen  sich  Umstände  denken,
unter  denen  sein  Verhalten  nicht  sittlich  verwerflich  erscheint,  während  der  Begriff
eines  Verstoßes  gegen  die  guten  Sitten  sich  auf  die  Fälle  der  Betätigung  von
Gesinnungsgemeinheit  beschränkt  (Rer.  Bd.  58  S.  214,  S.  220).  Rechtfertigt
sich  in  einem  besonderen  Falle  die  Anwendung  des  §  826  nicht,  so  läßt  sich  der
Schadensersatzanspruch  immer  noch  auf  §  824  stützen,  wenn  dessen  Voraussetzungen

9  Vogl.  RGer.  bei  Gruchot  1903  S.  107.
10)  Vgl.  RGer.  a.  a.  O.  und  Bd  23  S  137.