10  Rat  und  Empfehlung.

vorliegen.  Aber  auch  §8  823  Abs.  1  kann  Platz  greifen!).  Hier  wird  erforderlich
sein,  daß  die  schädliche  Auskunft  eines  der  vom  Gesetze  besonders  bezeichneten
Rechtsgüter  oder  Rechte  verletzt  hat.  Geht  man  nun  davon  aus,  daß  als  ein
solches  subjektives  Recht,  das  unmittelbar  verletzt  werden  kann,  schon  ein  dem
Oblaten  zugegangener  Vertragsantrag  mit  der  rechtlichen  Befugnis  zur  Abschließung
  des  Vertrags  durch  Annahme  des  Antrags  (RGer.  Bd.  50  S.  195)
und  der  bereits  eingerichtete  und  ausgeübte  Gewerbebetrieb  (RGer.  Bd.  58  S.  29)
zu  gelten  habe,  so  kann  ein  widerrechtlicher  Eingriff  auch  durch  wissentlich  falsche
Auskunfterteilung  oder  Empfehlung  mit  schädlicher  Wirkung  stattfinden.

2)  Eine  allgemeine  Haftung  für  Fahrlässigkeit  bei  Raterteilung  außerhalb
  eines  Kontrakts  läßt  sich  aus  den  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  entnehmen.
  Auch  für  culpa  lala  hat  mithin  derjenige,  von  dem  die  schädliche
Empfehlung  oder  Auskunft  ausgeht,  grundsätzlich  nicht  einzustehen  12).  Der  erste
Entwurf  ließ  darüber  keinen  Zweifel,  daß  man  von  vertraglichen  Verbindlichkeiten
  oder  einer  Amtspflicht  abgesehen,  nur  für  Arglist  bei  der  Auskunfterteilung
verantwortlich  gemacht  werden  kann.  Die  Fassung,  die  der  §  676  schließlich
erhalten  hat,  zwingt  zu  einer  genaueren  Prüfung,  ob  eine  sachliche  Anderung,
wenn  auch  nicht  beabsichtigt,  so  doch  unbeabsichtigt  eingetreten  ist.

#o)  Die  römischen  Rechtsquellen  enthalten  keine  allgemeinen  Bestimmungen
über  die  privatrechtliche  Verantworlichkeit  der  Beamten  wegen  Verletzung  der
Amtspflichten.  Nur  gegen  den  Richter  wird  der  verletzten  Partei  die  sogenannte
Syndikatsklage  wegen  Fällung  eines  ungerechten  Urteils  gewährt,  darüber,  ob  sie  nur
im  Falle  des  dolus  oder  auch  einer  culpa  begründet  ist,  herrscht  Streit.  Die
Praxis  des  Gemeinen  Rechtes  neigte  dahin,  den  Richter,  abgesehen  von  dem
Falle  eines  ungerechten  Urteils,  und  auch  den  nichtrichterlichen  Beamten  wegen
Verletzung  der  Amtspflicht  für  ommis  culpa  verantwortlich  zu  machen  (Rer.
Bd.  17  S.  109  fs).

Die  Doktrin  und  Praxis  des  Preußischen  Rechtes  ging  davon  aus,  daß
auch  schon  ein  geringes  Versehen  der  Beamten  bei  Ausübung  ihrer  amtlichen
Verrichtungen  die  Haftpflicht  dritten  Personen  gegenüber  begründe  (Striethorst's
Arch.  Bd.  70  S.  188;  Rer.  bei  Gruchot  Bd.  28  S.  968  ff.)  und  daß
dies  auch  für  die  Vertretungspflicht  des  Richters  in  Betreff  solcher  Amtshandlungen
  gelte,  die  er  nicht  als  Spruchrichter  vornimmt  (Striethorst's  Arch.
Bd.  82  S.  1),  während  er  bei  seiner  Spruchtätigkeit  nur  für  dolus  und  allenfalls
  für  culpa  lala  haftbar  sei  (Entsch.  des  Pr.  Ob.-Trib.  Bd.  3  S.  253,
Bd.  62  S.  366;  Striethorst's  Arch.  Bd.  76  S.  225).

Die  Verletzung  einer  Amtspflicht  bei  dem  Urteil  in  einer  Rechtssache
kommt  für  unsere  Frage  nach  der  Verantwortlichkeit  für  eine  Auskunft  über-11)

  Dagegen  Oertmann  Anm.  10  S.  410.

12)  Deshalb  besteht  auch  für  denjenigen,  der  außerhalb  eines  Vertragsverhältnisses
Auslunft  über  die  Vermögenslage  eines  Dritten  gibt,  keine  Verpflichtung,  ungünstige  IAnderungen,
  die  er  nachträglich  erfährt,  dem  Auskunftempfänger  mitzuteilen.