Rat  und  Empfehlung.  11

haupt  nicht  in  Betracht.  Dagegen  kann  der  Beamte,  z.  B.  ein  Notar,  durch
Erteilung  eines  Rates  und  durch  Empfehlung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm
einem  Dritten  gegenüber  obliegende  Amtspflicht  verletzen  und  sich  dadurch  nach
§5  839  Abs.  1  haftbar  machen.  Seine  Verantwortlichkeit  ist  also  nicht  einmal
auf  grobes  Versehen  beschränkt.  Sie  besteht  aber  nicht  schon  bei  Verletzung
irgend  einer  Dienstvorschrift,  wenn  ihr  nur  der  Charakter  einer  Ordnungsvorschrift
  beiwohnt,  sondern  nur  bei  Verletzung  einer  dem  Beamten  Dritten
gegenüber  obliegenden  Amtspflicht.

8)  Eine  Fahrlässigkeit  bei  der  Ratserteilung  kann  aber  auch  unter  den
Voraussetzungen  des  §  824  eine  Schadensverbindlichkeit  begründen.  Denn  wer
der  Wahrheit  zuwider  eine  tatsächliche  Auskunft  gibt  —  eine  bloß  subjektive
Meinungsäußerung  oder  ein  abstraktes  Urteil  genügt  hier  nicht  —,  die  nach  der
Anschauung  des  Lebens  und  Verkehrs  geeignet  ist,  den  Kredit  eines  anderen  zu
gefährden  oder  sonstige  Nachteile  für  dessen  Erwerb  oder  Fortkommen  herbeizuführen,
  haftet  ja  dem  anderen  schon  dann,  wenn  er  die  Unwahrheit  zwar
nicht  kennt,  aber  kennen  muß,  also  nur  fahrlässig  handelt.  Allerdings  wird
hier  regelmäßig  die  Ausnahme  des  Abs.  2  Platz  greifen,  wonach  durch  eine
Mitteilung,  deren  Unwahrheit  dem  Mitteilenden  unbekannt  ist,  dieser  nicht  zum
Schadensersatze  verpflichtet  wird,  wenn  er  oder  der  Empfänger  an  ihr  ein  objektiv
berechtigtes  Interesse  hat  (RGer.  Bd.  51  S.  379,  Bd.  56  S.  285,  Bd.  57
S.  160).  Indessen  kann  bisweilen  auch  nur  die  subjektiv  irrige  Annahme
eines  berechtigten  Interesses  bei  der  fahrlässigen  Erteilung  einer  objektiv  unrichtigen
tatsächlichen  Auskunft  vorliegen;  ist  hierbei  die  Unwahrheit  der  Mitteilung  dem
Mitteilenden  auch  unbekannt,  so  muß  trotzdem  seine  Haftpflicht  angenommen
werden.

)  Endlich  halte  ich  es  nicht  für  ausgeschlossen,  daß  eine  fahrlässige  Ratserteilung
  unter  Umständen  auch  einen  Verstoß  gegen  §  823  Abs.  1  enthalten
kaun.  Angenommen  z.  B.,  für  A.  sei  in  der  Gebrauchsmusterrolle  ein  rechtswirksames
  Gebrauchsmuster  eingetragen  und  ihm  die  Unkenntnis  der  Rechtsunwirksamkeit
  als  Fahrlässigkeit  anzurechnen,  so  erscheint  A.  schadenspflichtig,
wenn  er  in  den  bereits  eingerichteten  und  ausgeübten  Gewerbebetrieb  des  B.
dadurch  eingreift,  daß  er  ihm  die  Unterlassung  der  Nachbildung  des  Gebrauchsmusters
  mit  Rücksicht  auf  jene  Eintragung  anempfiehlt  1.

III.  Das  Ergebnis  meiner  Ausführungen  fasse  ich  dahin  zusammen:

1)  Erfolgt  die  Auskunfterteilung  als  vertragliche  Leistung,  so  bestimmt
sich  inhalts  des  §  676  die  Vertretungspflicht  nach  den  für  das  Vertragsverhältnis
  maßgebenden  speziellen  oder  generellen  Vorschriften.  Diese  ergeben  die
Haftung  für  Fahrlässigkeit.

2)  Der  §  676  schließt  aber  auch  entgegen  dem  §  604  des  ersten  Entwurfs
  die  Haftung  für  Fahrlässigkeit  bei  Erteilung  eines  schädlichen  Rates  oder

13)  Vgl.  RGer.  Bd.  56  S.  24  ff.