12  Der  Rechtsschutz  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen.

einer  schädlichen  Empfehlung  außerhalb  eines  Vertragsverhältnisses  nicht
schlechthin  aus.

Der  Schadensersatzanspruch  kann  in  solchem  Falle,  abgesehen  von  der
fahrlässigen  Verletzung  der  Amtspflicht  eines  Beamten  (§  839),  unter  den
gesonderen  Voraussetzungen  des  §  823  Abs.  1  und  des  §  824  Abs.  1
begründet  sein.

II.  Der  Rechtsschutz  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen.
(Ein  Beitrag  zur  Jurisprudenz  des  täglichen  LTebens.)

Von  Rechtsanwalt  Dr.  Eugen  Josef  in  Freiburg  im  Breisgau.

I.  Beim  Antritte  meiner  Ferienreise  übertrug  ich  meiner  Haushälterin  die
Aussicht  über  mein  Hauswesen,  ganz  besonders  die  Sorge  für  meinen  Hund
und  meinen  Papagei.  Bei  meiner  Rückkehr  entdeckte  ich  zu  meinem  Schrecken,
daß  die  Haushälterin  inzwischen  mit  ihrem  Liebhaber  das  Weite  gesucht  hatte;
über  den  Verbleib  des  Hundes  und  des  Papagei's  war  nicht  das  Mindeste  zu
ermitteln.  Einige  Monate  später  sah  ich  den  Hund  vor  der  Wohnung  eines
Milchhändlers  stehen;  ich  trat  ein  und  entdeckte  hier  auch  sofort  den  mir
gleichfalls  abhanden  gekommenen  Papagei.  Da  beide  Tiere  ersichtlich  mich
gleichfalls  wieder  erkannten,  so  hielt  ich  mich  für  berechtigt,  vom  Milchhändler
Aufklärung  zu  fordern,  wie  er  zu  dem  Hunde  und  dem  Papagei  gekommen
sei;  der  Milchhändler,  der  wohl  merkte,  daß  ich  ihn  im  Verdachte  des  Diebstahls
  oder  der  Hehlerei  hatte,  lehnte  unwillig  jede  Auskunft  ab  und  wies  mir
die  Türe.  Die  von  mir  über  den  Händler  eingezogenen  Erkundigungen  fielen
sehr  günstig  aus,  so  daß  ich  den  Verdacht,  er  habe  die  Tiere  durch  eine
Straftat  an  sich  gebracht,  fallen  ließ;  ein  Nachbar  wollte  sogar  gehört  haben,
daß  der  Händler  die  Tiere  auf  einer  Versteigerung  erworben  habe.  Von  einer
leichtfertigen  Strafanzeige  glaubte  ich  hiernach  absehen  zu  sollen;  andererseits
konnte  ich  den  Wunsch,  die  Tiere  zurückzuerlangen,  nicht  unterdrücken  und  erwog
die  Aussichten  eines  Rechtsstreits  auf  Herausgabe.  Von  einer  Klage  auf
Wiedereinräumung  des  Besitzes  wegen  eigenmächtiger  Besitzentziehung  (5  861
Be#.)  konnte  keine  Rede  sein;  denn  einmal  konnte  ich  nicht  nachweisen,
daß  der  Händler  mir  während  meiner  Abwesenheit  den  Besitz  der  Tiere  „durch
verbotene  Eigenmacht  entzogen“  habe;  auch  hätte  er  sich  in  diesem  Falle  ja
eines  Diebstahls  schuldig  gemacht,  so  daß  eine  Strafanzeige  und  die  Verurteilung
  des  Händlers  mir  auf  Grund  des  §  111  St  PO.  wieder  zu  meinem
Eigentume  verholfen  hätte,  ich  also  zu  einer  Besitzentziehungsklage  keinen  Anlaß
hätte.  So  dachte  ich  denn  daran,  die  Eigentumsklage  auf  Herausgabe  (5  985)
zu  erheben.  Daß  diese  bei  den  Römern  so  überaus  wichtige  rei  vindicalio
für  unseren  heutigen  Rechtsverkehr  infolge  des  Schutzes  gutgläubigen  Erwerbes
&amp;  932)  an  Bedeutung  sehr  zurücktritt,  wußte  ich;  bei  näherer  Uberlegung
mußte  ich  mich  aber  überzeugen,  daß  diese  Klage  auch  abgesehen  von  dem  eben