Der  Rechtsschutz  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen.  13

angedeuteten  Gesichtspunkte  heute  tatsächlich  wertlos  ist.  Zwar  konnte  ich
nachweisen,  daß  ich  den  Hund  von  einem  Freunde  geschenkt  erhalten  und  den
Papagei  von  einem  hiesigen  Vogelhändler  gekauft  hatte,  so  daß  ich  den  Richter
wohl  nach  §  929  davon,  daß  ich  Eigentümer  der  verlangten  Tiere  sei,  hätte
überzeugen  können;  ja  mir  lag  ein  solcher  Nachweis,  wie  ich  mir  näher
überlegte,  gar  nicht  einmal  ob.  Denn  wenn  ich  nur  zu  beweisen  vermochte,
daß  ich  bis  zu  meiner  Reise  den  Besiß  der  Tiere  gehabt  hatte,  so  stand
mir  ja  nach  Abs.  2  des  §  1006  die  Vermutung  zur  Seite,  daß  ich  während
der  Dauer  des  Besitzes  Eigentümer  gewesen  war.  Aber  was  hätte  mir  diese
Vermutung  oder  auch  der  positive  Nachweis  des  Eigentums  gegenüber  dem
Milchhändler  geholfen,  dem  nach  Abs.  1  Satz  1  desselben  §  1006  doch  die
Vermutung  zur  Seite  stand,  daß  er  Eigentümer  der  Tiere  ist,  also  jetzt
ist.  Mit  der  Eigentumsklage  kann  ich  also  gegen  den  Milchhändler  nur
durchdringen,  wenn  ich  die  für  ihn  nach  Satz  1  a.  a.  O.  sprechende  Vermutung
entweder  widerlege  durch  Aufdeckung  seiner  Erwerbsart,  also  durch  Darlegung,
daß  mit  der  Erlangung  des  Besitzes  für  den  Beklagten  ein  Eigentumserwerb
nicht  verbunden  gewesen  sei!)  —  worüber  mir  doch  aber  nicht  das  Mindeste
bekannt  war  —,  oder  durch  den  in  Satz  2  ebenda  offengelassenen  Nachweis
entkräfte,  daß  die  Tiere  mir  gestohlen,  verloren  oder  sonst  abhanden  gekommen
seien.  Dies  nachzuweisen  war  mir  unmöglich,  da  mein  Hauswirt  zwar  wußte,
daß  ich  früher  Besitzer  der  jetzt  im  Besitze  des  Milchhändlers  befindlichen  Tiere
gewesen  war,  nicht  aber,  ob  ich  mit  oder  ohne  meinen  Willen  den  Besitz  verloren
  hatte.  Damit  erledigte  sich  für  mich  auch  zugleich  die  Möglichkeit,
eine  Besitzrechtsklage  aus  Abs.  2  des  §  1007  zu  erheben,  da  diese  gleichfalls
den  Nachweis  unfreiwilligen  Besitzverlustes  erfordert;  es  konnte  für  mich  also
nur  die  Besitzrechtsklage  aus  Abs.  1  des  §  1007  in  Betracht  kommen,  wonach
ich  als  früherer  Besitzer  der  Tiere  sie  vom  Milchhändler  als  dem  jetzigen
Besitzer  herausverlangen  könnte,  „wenn  dieser  bei  dem  Erwerbe  des  Besitzes
nicht  in  gutem  Glanben  gewesen  war“,  d.  h.  ich  mußte  ihm  —  und  zwar  als
klagebegründende  Behauptung  —  nachweisen,  daß  er  beim  Erwerbe  der  Tiere
gewußt  oder  sich  habe  sagen  müssen,  daß  er  zum  Besitze  nicht  berechtigt  war.
Aber  wenn  dies  der  Fall  ist,  dann  wäre  hiermit  ja  die  oben  erwähnte,  dem
Beklagten  zur  Seite  stehende  Vermutung  des  §  1006  Abs.  1  Satz  1  widerlegt,
so  daß  ich  mit  der  Eigentumsklage  durchdringen  müßte  und  gar  nicht  die  Besitzrechtsklage
  des  §  1007  Abs.  1  brauche.  Kann  ich  also  jemanden,  der  die  früher
in  meinem  Besitze  gewesene  Sache  besitzt,  nachweisen,  daß  er  beim  Erwerbe
wußte  oder  wissen  mußte:  er  sei  zum  Besitze  nicht  berechtigt,  dann  dringe  ich
stets  mit  der  Eigentumsklage  durch,  so  daß  die  Besitzrechtsklage  aus  Abs.  1
des  8  1007  praktisch  unnötig  ist.  Weiter  aber  hätte  der  Milchhändler,  wenn
er  beim  Erwerbe  wußte  oder  wissen  mußte:  er  sei  zum  Besitze  nicht  berechtigt,
sich  durch  den  Erwerb  einer  Straftat  —  Diebstahl,  Unterschlagung,  Hehlerei

1)  Vgl.  OLG.  Dresden  in  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  4  S.  66.