14  Der  Rechtsschutz  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen.

—  schuldig  gemacht;  ich  brauche  dann  also  nur  seine  Bestrafung  zu  erwirken
und  erhalte  dann  die  Tiere  nach  dem  oben  erwähnten  8  111  St  PO.  zurück.
So  ist  dann  die  Besibrechtsklage  aus  Abs.  1  des  §  1007  wegen  ihrer  streugen
Voraussetzungen  für  den  Rechtsverkehr  ebenso  wertlos  wie  die  Eigentumsklage
wegen  der  dem  Beklagten  zur  Seite  stehenden  Vermutung  des  §  1006  Abs.  1.

II.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Schwierigkeiten  der  Rechtsverfolgung  sah  ich
von  einer  Klage  auf  Herausgabe  der  Tiere  ab,  kam  aber  alsbald  wieder
in  die  Lage,  ähnliche  Rechtserwägungen  anzustellen.  Mein  Bruder  starb  nämlich
und  hinterließ  mich  als  alleinigen  Erben;  er  war,  wie  ich  genau  wußte,  seit
Jahren  im  Besitz  eines  wertvollen  Musikwerks  gewesen,  das  ich  noch  einige
Wochen  vor  seinem  Tode  in  seinem  Schranke  gesehen  hatte.  Dies  Musikwerk
vermißte  ich  im  Nachlaß  und  konnte  über  seinen  Verbleib  nichts  ermitteln.
Erst  einige  Monate  später  erfuhr  ich  zufällig,  daß  jenes  Musikwerk  sich  im
Besitz  einer  Witwe  befinde,  bei  der  mein  Bruder  noch  wenige  Wochen  vor
seinem  Tode  gewohnt  hatte.  Ich  ersuchte  die  Witwe  um  Aufklärung,  wie  sie
zu  dem  Musikwerke  gekommen  sei,  ob  mein  Bruder  es  ihr  zur  Verwahrung
gegeben,  oder  geliehen  oder  verkauft  oder  geschenkt  habe.  Die  Witwe  kehrte
mir  den  Rücken  und  lehnte  jede  Auskunft  ab.  Auch  hier  ergab  sich  für  mich
die  gleiche  ungünstige  Rechtslage  wie  im  Falle  zu  l:  Nach  §&amp;  1006  Abs.  1
Satz  1  hat  die  Witwe  als  gegenwärtige  Besitzerin  die  Vermutung  für  sich,
daß  sie  Eigentümerin  des  Musikwerks  sei;  diese  Vermutung  konnte  ich  nur
widerlegen  durch  Aufdeckung  der  Erwerbsart  (vgl.  oben  Text  zu  Anmerkung  1),
oder  entkräften  durch  den  Nachweis,  daß  das  Werk  meinem  Erblasser  gestohlen,
verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommen  sei,  oder  auch  daß  ein  solcher
unfreiwilliger  Besitzverlust  nach  dem  Erbfall  erfolgt  sei  (Entsch.  d.  Rer.
Bd.  55  S.  52).  Aber  darüber,  wie  das  Musikwerk  aus  dem  Besitze  des
Erblassers  heraus  und  in  den  Besitz  der  Witwe  gekommen  sei,  konnte  mir  —
dem  Erben  —  doch  unmöglich  etwas  bekannt  sein,  und  da  ich  nicht  leichtfertig
die  Witwe  wegen  Diebstahls  anzeigen,  ihr  auch  nicht  aufs  Geratewohl  in  einem
Civilprozeß  einen  Eid  zuschieben  wollte,  daß  sie  vor  oder  nach  dem  Tode  des
Erblassers  das  Musikwerk  eigenmächtig  an  sich  genommen,  d.  h.  gestohlen  habe,
so  mußte  ich  auch  hier  von  jedem  Versuch  absehen,  das  Musikwerk  auf  gerichtlichem
  Wege  zu  erlangen.

lll.  Ich  einigte  mich  sodann  mit  der  Witwe  dahin,  daß  sie  mir  gegen
Empfang  von  100  Mk.  das  Musikwerk  herausgab  und  übergab  es  zunächst
einem  Goldschmiede  zur  Ausbesserung;  als  ich  es  sodann  abholen  wollte,  konnte
ich  es  trotz  wiederholter  Versuche  nicht  in  Güte  zurückbekommen.  Ich  klagte
mun  gegen  den  Goldschmied  auf  Herausgabe;  die  Klage  stützte  ich  lediglich  auf
die  durch  Zeugen  unter  Beweis  gestellte  Behauptung,  daß  ich  das  Musikwerk
dem  Beklagten  zur  Ausbesserung  übergeben  hatte.  Der  Beklagte  räumte  ein,
das  Musikwerk  von  mir  übergeben  erhalten  zu  haben;  er  bestritt  aber,  daß
dies  zwecks  Ausbesserung  des  Musikwerks  (also  auf  Grund  eines  unter  uns