Der  Rechtsschutz  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen.  15

zu  Stande  gekommenen  Werkvertrags)  geschehen  sei;  die  Übergabe  sei  vielmehr
erfolgt  zwecks  Verpfändung  des  Musikwerks  für  eine  dem  Beklagten  gegen
mich  zustehende  Darlehensforderung.  Dem  Richter  war  zweifelhaft,  wie  er
sich  in  diesem  Falle  —  der  geradezu  typisch  ist  für  eine  ganze  Reihe  von
Rechtsverhältnissen  des  täglichen  Lebens  —  zu  entscheiden  habe.  Auf  den
Zeugenbeweis  konnte  es  offenbar  nicht  ankommen;  wenn  nämlich  meine  Behauptung,
  daß  ich  das  Musikwerk  dem  Beklagten  nur  zur  Ausbesserung  übergeben
  hatte,  auch  durch  die  Zeugen  nicht  bestätigt  würde,  so  wurde  hierdurch
die  Herausgabepflicht  des  Beklagten  nicht  berührt.  Denn  nach  §  1006  Abs.  2
stand  mir  die  Vermutung  zur  Seite,  daß  ich  bis  zur  Übergabe  des  Musikwerks  an
den  Beklagten  Eigentümer  gewesen  war;  und  dem  Beklagten  stand  die  Vermutung
des  jetzigen  Eigentums  aus  Abs.  1  Saßt  1  ebenda  nach  seinen  eigenen  Erklärungen
nicht  zur  Seite,  da  er  ja  garnicht  Eigentum  am  Musikwerk  erworben  haben
wollte.  Folglich  (§  985)  war  Beklagter  zur  Herausgabe  an  mich  verpflichtet,  wofern
  er  nicht  den  ihm  nach  §  986  Abs.  1  Satz  1  zustehenden  Nachweis  erbrachte,  daß
ich  ihm  das  Musikwerk  verpfändet  hatte  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  51  S.  86
oben).  Der  Beklagte  hielt  sich  aber  dennoch  auf  Grund  des  Abs.  1  des  &amp;  1006
jeder  Beweispflicht  für  das  von  ihm  beanspruchte  Pfandrecht  für  enthoben;  denn
der  §  1227  lautet:  „Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers  beeinträchtigt,  so
finden  auf  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  die  für  die  Ansprüche  aus  dem
Eigentume  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.“  Daraus  folgerte
Beklagter:  wenn  der  Besitzer  zwar  nicht  Eigentümer,  wohl  aber  Pfandgläubiger
zu  sein  behaupte,  so  gelte  die  Vermutung  aus  §  1006  Abs.  1  gemäß  §  1227
entsprechend  für  das  Bestehen  des  Pfandrechts.  In  der  Tat  finden  sich  in  der
Rechtslehre  (ogl.  Nenmann,  Jahrbuch  zu  §&amp;  1227,  erster  und  zweiter  Jahrgang)
  vielfach  Bemerkungen,  die  diese  Ansicht  zu  teilen  scheinen;  auch  in
Planck's  Komm.  Anm.  3aß  zu  §  1006  ist  kurz  bemerkt:  „Behauptet  der
Besitzer,  nur  Nießbraucher  oder  Pfandgläubiger  zu  sein,  so  gilt  zu  seinen
Gunsten  eine  dem  §  1006  entsprechende  Vermutung  für  das  Bestehen  des
behaupteten  Nießbrauchs  oder  Pfandrechts.“  Diese  Ansicht  ist  aber  unbegründet.
Der  §  1227  behandelt  nur  den  Fall,  daß  das  Recht  des  Pfandgläubigers  becinträchtigt
  wird,  d.  h.  daß  ihm  der  Besitz  der  verpfändeten  Sache  entzogen  oder
er  darin  gestört  wird;  hier  sollen  ihm  die  dinglichen  Klagerechte  des  Eigentümers
  (z8  985,  1004,  1005,  1007)  entsprechend  zustehen.  Dem  im  Pfandrechte
  Beeinträchtigten  wird  also  nur  die  analoge  Klage  des  Eigentümers
gegeben;  dagegen  besagt  &amp;  1227  nicht,  daß  der  Pfandgläubiger  auch  zur
Begründung  seines  Pfandrechts  sich  nur  auf  den  Besitz  zu  berufen  brauche,
wie  dies  der  Besitzer  nach  &amp;  1006  betreffs  des  Eigentums  kann.  In  §  1227
ist  vielmehr  vorausgesebt  ein  Recht  des  Pfandgläubigers,  also  dessen,  der
Pfandgläubiger  zu  sein  nachweist.  Wer  ein  Pfandrecht  an  einer  von  ihm
besessenen  Sache  behauptet  und  hiermit  auerkennt,  daß  ihm  Eigentum  nicht
zustehe,  wer  also  ein  Recht  an  fremder  Sache  in  Anspruch  nimmt,  der  muß,
wie  oben  aus  §  986  Abs.  1  Satz  1  dargelegt,  das  Bestehen  dieses  Rechtes.