16  Der  Rechtsschutz  des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen.

beweisen  2).  Die  entsprecheinde  Anwendung  der  Rechtsvermutung  aus  8  1006
auf  die  Klage  des  Pfandgläubigers  zeigt  sich  an  folgendem  Beispiele:  Mir  ist
eine  Kuh  verpfändet,  die  plötzlich  aus  meinem  Stalle  verschwindet;  ich  finde  sie
demnächst  im  Besitze  des  K.  Da  ich  nachweisen  kann,  daß  ich  die  Kuh  im
Pfandbesitze  gehabt,  so  steht  mir  nach  §  1006  Abs.  2  verbunden  mit  §  1227  die
Vermutung  zur  Seite,  daß  ich  an  der  Kuh  während  der  Dauer  meines  Besitzes
ein  Pfandrecht  hatte.  Nun  steht  zwar  an  sich  dem  K.  nach  Abs.  1  Satz  1  des
8  1006  verbunden  mit  §  1227  die  Vermutung  zur  Seite,  daß  er  gegenwärtig
Eigentümer  der  Kuh  ist  und  daß  er  bei  ihrem  Erwerbe  von  meinem  Pfandrechte
  keine  Kenntnis  hatte.  Nach  Satz  2  ebenda  kann  er  sich  aber  mir  gegenüber
  nicht  auf  diese  Vermutung  berufen,  auch  nicht  darauf  berufen,  daß  er  die
Kuh  etwa  in  gutem  Glauben  erworben  habe;  denn  die  Kuh  war  mir  „verloren
  gegangen“".  Ich  dringe  also  mit  der  actio  pignoraticia  in  rem  auf
Herausgabe  der  Kuh  durch  (vgl.  Neumann,  Handausgabe  Anm.  II  unter  6
zu  §  1227).  Dagegen  kann  die  entsprechende  Anwendung  des  §  1006  nicht
zu  der  Annahme  führen:  es  gelte  für  den  vom  Eigentümer  auf  Herausgabe
belangten  Besitzer  die  Vermutung,  daß  ihm  ein  von  ihm  an  der  Sache  beanspruchtes
  Pfandrecht  zustehe.  Hiermit  würde  dem  Eigentümer  die  Erlangung
seines  Eigentums  in  noch  viel  höherem  Maße  erschwert  werden,  als  in  Fällen
der  oben  zu  l  und  ll  gedachten  Art.

Die  vorstehenden  Erörterungen  ergeben,  daß  die  Vorschrift  des  §  1006
Abs.  1  eine  schwere  Gefährdung  der  Rechtsverfolgung  betreffs  beweglicher
Sachen  zur  Folge  hat.  Schon  in  der  zweiten  Kommission,  der  der  §  1006  seine
Entstehung  verdankt,  wurde  gegen  diese  Vorschrift  geltend  gemacht:  Die  Eigentumsvermutung
  zu  Gunsten  des  gegenwärtigen  Besitzers  mache  das  Eigentum
an  beweglichen  Sachen  nahezu  wertlos;  der  Eigentümer,  der  den  Besitz  seiner
Sache  ohne  seinen  Willen  verloren  habe,  werde  den  zur  Ausschließung  der
Vermutung  erforderlichen  Beweis  des  ohne  seinen  Willen  eingetretencn  Besitzverlustes
  sehr  häufig  nicht  führen  können;  gegenüber  dem  Beklagten,  der  nur
den  gegenwärtigen  Besitz  für  sich  habe,  verdiene  der  Kläger  jedenfalls  in  höherem
Grade  Schutz,  wenn  er  nachgewiesen  habe,  daß  er  das  Eigentum  früher  erworben
  habe.  Die  Mehrheit  der  Kommission  glaubte  aber:  man  könne  dem
Besitzer  nicht  den  Nachweis  des  Eigentums  aufbürden;  denn  eine  solche  Regelung
gefährde  den  jetzigen  Besitzer,  der  oft  den  schwierigen  Beweis  seines  Eigentums
nicht  werde  führen  können.  Die  natürliche  Auffassung  der  Bedentung  des
gegenwärtigen  Besitzes  führe  zur  Vermutung  des  gegenwärtigen  Eigentums
(Prot.  Bd.  3  S.  382,  383).  Zu  welchen  Folgen  dies  führt,  zeigt  besonders
der  oben  zu  ll  gedachte  Fall:  Eine  vielleicht  fragwürdige  Person  befindet  sich
im  Besitz  einer  wertvollen  Sache,  die  im  Besitze  meines  Erblassers  noch  kurz
vor  Eintritt  des  Erbfalls  gewesen  ist.  Der  Strafrichter  würde  vielleicht  aus

2)  Val.  Kammergericht  in  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  10  S.  127  und  dazu  die  Bemerlungen
  des  Einsenders.