Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  17

der  ganzen  Sachlage  schließen,  daß  ein  solcher  Besitzer  die  Sache  auf  strafbarem
  Wege  an  sich  gebracht  hat;  verklage  ich  einen  solchen  Besitzer  aber  auf
Herausgabe,  so  steht  ihm  die  Vermutung  zur  Seite,  daß  er  Eigentümer  sei,
mögen  auch  von  vornherein  noch  so  viel  Umstände  gegen  den  rechtmäßig
erfolgten  Eigentumserwerb  sprechen.  Nach  preußischem  und  gemeinem  Rechte
lag  die  Sache  anders:  Hier  mußte,  wenn  ich  den  Eigentumsbesitz  meines  Erblassers
  nachgewiesen  habe  (der  in  Fällen  dieser  Art  ja  niemals  bestritten  ist),
der  beklagte  Besitzer  zur  Abwehr  der  Eigentumsklage  nachweisen,  daß  auf  ihn
das  Eigentum  übergegangen  sei;  von  diesem  Beweise  war  aber  der  beklagte
Besitzer  schon  dann  entbunden,  wenn  sich  bei  freier  Würdigung  der  Sachlage
besondere  Umstände  ergaben,  die  (wie  längere  mit  Wissen  des  Erblassers  erfolgte
Benutzung  der  Sache  durch  den  Besitzer,  näheres  Verhältnis  beider  zu  einander)
auf  eine  Veränderung  des  entstandenen  Rechtszustandes  schließen  lassen  (Entsch.
d.  RGer.  Bd.  10  S.  163,  ferner  Jur.  Wochenschr.  1896  S.  6  Nr.  21).  Statt
dieser  durch  die  Natur  der  Sache  begründeten  Regelung  hat  das  nene  Recht
für  alle  Fälle  ein  Urteil  über  das  Eigentum  auf  der  unzuverlässigen  Grundlage
  des  gegemwärtigen  Besitzstandes  aufgestellt.  Rechtspolitisch  hatte  die  nach
den  früheren  Rechten  dem  Besitzer  obliegende  Beweispflicht  die  wohltätige
Folge,  daß  er  mehr  Anlaß  hatte,  sich  den  Beweis  des  Eigentumserwerbs  zu
sichern,  der  —  als  seine  eigene  Handlung  —  viel  eher  von  ihm  zu  erwarten
ist,  als  vom  Kläger  der  Beweis:  der  Beklagte  habe  fehlerhast  erworben;  denn
hierüber  kann  der  Kläger  regelmäßig  nichts  wissen,  so  in  dem  oben  unter  I
gedachten  Falle,  wo  der  Beklagte  meine  Tiere  besitzt  und  allein  in  der  Lage
ist,  über  den  Erwerb  Auskunft  zu  geben.  Dazu  kommt,  daß  die  Rechtslehre,
wie  oben  unter  III  erwähnt,  zu  einer  vom  Gesetze  gar  nicht  gewollten  Auslegung
  des  §  1006  neigt,  wonach  der  Eigentümer  gar  noch  die  Vermutung
gelten  lassen  soll,  daß  zu  Gunsten  des  Besitzers  auch  Pfandrechte  an  der  Sache
bestehen!  So  führt  die  in  §  1006  aufgestellte  Vermutung  zu  einer  schweren
Gefährdung  des  Eigentums,  während  sie  bei  freier  Würdigung  der  Sachlage
des  Einzelfalls  völlig  entbehrlich  wäre“).

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Civilprozeß;  Civisrecht.

Ist  nach  Abschluß  eines  den  gesamten  Rechtsstreit  beendigenden  Vergleichs
  eine  Fortsetzung  des  Verfahrens  zulässig?  ç  ç

Infolge  Berufung  der  Klägerin  gegen  das  Urteil  des  Landgerichts  L.,
K.  f.  H.  vom  31.  Mai  1901  ist  der  Rechtsstreit  der  Parteien  in  ll.  Instanz
bei  dem  IV.  Civilsenate  des  Oberlandesgerichts  D.  auhängig  geworden.  In
der  mündlichen  Berufungsverhandlung  vom  11.  April  1905  haben  die  Parteien
sich  verglichen.

3)  Vgl.  Buhl,  Recht  der  beweglichen  Sachen  (1901)  S.  87.